Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXII
Pompon. lib. XXII. ad Quint. Muc. Eine Ehefrau oder ein Ehemann macht dadurch, dass sie [oder er] aus einer geschenkten11Von dem einen Ehegatten dem andern geschenkten. Sache Früchte zieht, [dieselben] zu den ihrigen [oder seinigen], jene wenigstens, welche sie [oder er] durch ihre [oder seine] Arbeit erworben haben wird, z. B. durch Säen; denn wenn sie [oder er] Obst gepflückt, oder [Holz] aus einem Walde geschlagen haben wird, so gehört es nicht ihr [oder ihm], ebenso wie auch nicht irgend einem Besitzer guten Glaubens, weil eine solche Frucht nicht durch die Thätigkeit desselben entsteht.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XII. ad Quint. Muc. Wenn ein Sclave, an dem uns der Niessbrauch zusteht, aus dem Vermögen des Niessbrauchers, oder aus seinen (des Sclaven) Diensten, dem Eigenheitsherrn namentlich stipulirt hat, so wird demselben dadurch erworben. Es entsteht aber alsdann die Frage: mit welcher Klage der Niessbraucher es von dem Eigenheitsherrn zurückfodern kann22Unstreitig, wie die Glosse bemerkt, mit der Condictio sine causa.? Desgleichen wird ein [fremder] Sclave, welcher uns im guten Glauben als Sclave diente, und Das, was er uns würde haben erwerben können, namentlich seinem Herrn stipulirt hat, diesem erwerben. Allein wir wollten untersuchen, mit welcher Klage wir es zurückfodern können. Und unser Gajus hat hier nicht ohne Grund entschieden, es könne in beiden Fällen gegen den Eigenthümer mit einer Condiction geklagt werden.