Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XVIII
Pompon. lib. XVIII. ad Quint. Muc. Die Bedingtfreien sind von unseren übrigen Sclaven fast gar nicht verschieden; und darum befinden sich die Bedingtfreien, soviel die entweder aus einem Vergehen, oder aus der Geschäftsführung, oder aus einem Contract entstehenden Klagen anlangt, in derselben Lage wie die übrigen, und darum erleiden sie auch bei öffentlichen Verfahren11Et ideo in publicis quoque judiciis. Cujac. Observ. l. 38. liest hier wegen l. 14. D. de quaestion. 48. 18. und l. 9. §. ult. D. de poenis 48. 19.: sed non in publicis quoque judiciis. dieselben Strafen, wie die übrigen Sclaven. 1Quintus Mucius schreibt: ein Hausvater hatte in seinem Testamente geschrieben: Wenn mein Sclave Andronicus meinem Erben Zehn22Statt decem (X) liest Cujac. Observ. II. c. 7. u. v. d. Water Observ. III. c. 6.: viginti (XX), theils weil im Folgenden die Florent. Hdsch. so liest, theils weil das Schol. ad Bas. l. cit. 5. 30. nro. c. T. VI. p. 427. so hat. gegeben haben wird, so soll er frei sein; sodann hatte über diese Verlassenschaft ein Streit begonnen; Der, welcher sagte, dass er Erbe nach dem Gesetze sei, hatte behauptet, dass diese Erbschaft ihm gehörte; der Andere, welcher die Erbschaft besass, sagte, er sei Erbe durch das Testament; das Urtheil war zu Gunsten Desjenigen gesprochen worden, welcher sagte, dass er Erbe zu Folge des Testaments33Cujac. l. cit. will wegen des Folgenden statt: qui testamento ajebat etc. lesen: qui lege aj. etc. Aber s. v. d. Water l. cit. sei. Nun fragte Andronicus: ob er frei sein werde, wenn er dem eingesetzten Erben selbst die Zwanzig gegeben hätte44Nach v. d. Water l. cit. ist hier zu denken, dass Andronicus das Geld vor dem Urtheil gegeben habe, und der Sinn der Frage der: ob er trotz der Erfüllung der Bedingung vor dem Urtheile doch erst durch die in demselben enthaltene Bestätigung des eingesetzten Erben frei werde, und also, wenn es gegen denselben gesprochen wäre, Sclave bliebe, oder ob das Urtheil darauf keinen Einfluss habe., weil zu dessen Gunsten das Urtheil gesprochen worden ist, oder ob das Urtheil, durch welches Jener gesiegt hat, auf diese Sache keinen Einfluss zu haben scheine? weshalb55ad eam re valere? quapropter etc. Dass vor quapr. Etwas ausgefallen zu sein scheine, hat schon Haloander bemerkt. Und wahrscheinlich fehlt hier die Antwort des Mucius auf die vorgelegte Frage, aus welcher Antwort nun in dem mit quapropter anfangenden Satz ein Schluss gezogen wird. V. d. Water l. cit. hat diese wahrscheinliche Lücke sehr glücklich durch Gemination ausgefüllt. Er lässt nemlich den Mucius sagen: Valere; quapropter etc., wenn er dem eingesetzten Erben die Zwanzig gegeben hätte, und die Sache gegen den Besitzer entschieden worden wäre, der [Sclave] in der Sclaverei sich befinden würde. Labeo glaubt, dass dies66Nemlich die in dem mit quapropter anfangenden Satz enthaltene Forderung. S. v. d. Water l. cit., was Quintus Mucius schreibt, dann wahr sei, wenn Der, welcher gesiegt hat, in der That nach dem Gesetz ohne Testament Erbe gewesen ist; denn wenn der eingesetzte wahre Erbe aus dem Testament durch ein Unrecht des Richters besiegt worden wäre, so habe [der Sclave] nichtsdestoweniger dadurch, dass er diesem gab, der Bedingung Folge geleistet und werde frei sein. Aber am richtigsten ist Das, was auch Aristo dem Celsus geantwortet hat77Auch das Folgende bezieht sich nach v. d. Water l. cit. nicht auf den dem Mucius vorgelegten, sondern auf den Fall, welchen Mucius in der vorherg. Anm. bezeichneten Folgerung aufgestellt hat., es könne das Geld dem gesetzlichen Erben, zu dessen Gunsten das Urtheil gesprochen worden ist, gegeben werden, weil das Gesetz der zwölf Tafeln unter dem Worte Kauf jede Veräusserung begriffen zu haben schiene88Die bezieht sich auf die von Ulp. II. §. 4. angeführte Verordnung der zwölf Tafeln. S. Cujac. u. v. d. Water ll. cit., und es keinen Unterschied mache, auf welche Weise Jemand Eigenthümer des [Sclaven] wurde; und darum sei auch Dieser, zu dessen Gunsten das Urtheil gesprochen worden ist, unter jenem Gesetz begriffen, und werde der [Sclave] frei werden, wenn er demselben das Geld gegeben hätte; dieser aber, das heisst der Besitzer der Erbschaft, welchem die Summe gegeben worden wäre, müsse, wenn er auf die Erbschaftsklage besiegt wäre, mit dem Uebrigen auch jenes Geld dem Sieger ausantworten.