Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XVII
Pompon. lib. XVII. ad Quint. Muc. Quintus Mucius schreibt: eine trächtige Stute, welche auf fremdem Boden weidete, verwarf, während sie fortgejagt ward; es wurde Frage erhoben, ob der Eigenthümer derselben wider den, der sie fort gejagt hatte, aus dem Aquilischen Gesetz Klage erheben könne, weil er der Stute durch das Verwerfen geschadet hatte? — Man erklärte sich dahin, dass wenn er sie gestossen, oder absichtlich übermässig gejagt hätte, Klage erhoben werden könne. 1Pomponius: wenn schon Jemand fremdes Vieh auf seinem Grund und Boden betrifft, so darf er es doch nur auf die Weise forttreiben, wie wenn er sein eigenes betroffen hätte, weil, wenn er dadurch Schaden gelitten hat, er seine besondern Klagen hat. Wer daher fremdes Vieh auf seinem Acker betroffen hat, darf es nicht einsperren, noch auf andere Weise, wie gesagt, forttreiben, als sein eigenes, sondern er muss es entweder, ohne ihm zu schaden, fortjagen, oder den Eigenthümer auffordern, es abzuholen.