Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XV
Idem lib. XV. ad Quint. Mucium. Hat sich Jemand den Stichus und Pamphilus stipulirt, welchen von beiden er möchte, so kann er den, den er ausgewählt haben wird, auch fodern, und dieser allein wird auch Gegenstand der Verbindlichkeit sein. Ob es ihm aber zusteht, seinen Willen zu ändern und mit seiner Foderung auf den Andern überzugehen, darüber werden die Anfragenden auf die Worte der Stipulation Rücksicht zu nehmen haben; ob sie so lauteten: welchen ich werde gewollt haben, oder: welchen ich wollen werde; denn lauteten sie so: welchen ich werde gewollt haben, so kann er, hat er einmal gewählt, seinen Willen nicht mehr ändern; waren aber seine Worte umfassender, und lauteten sie so: welchen ich wollen werde, so hat er solange, bis er förmlich Klage erhebt11Duaren. Donec judicium dictet, i. e. donec lis contestata sit., das Recht, seine Wahl zu ändern. 1Wenn Jemand eine Stipulation dahin eingegangen wäre, für hundert Goldstücke Sicherheit zu leisten, und nun einen Bürgen auf Höhe dieser Summe gestellt hat, so ist, wie Proculus sagt, in der Stipulation einer Bürgschaftsbestellung stets das Interesse des Stipulators mit begriffen, sodass in ihr bisweilen das ganze Capital enthalten ist, z. B. wenn der Versprecher nicht zahlungsfähig ist: bisweilen weniger, wenn der Schuldner nur in Etwas zahlungsfähig ist, bisweilen gar nichts, wenn er so begütert ist, dass es für uns kein Interesse hat, von jenem Bürgschaft zu erhalten, insofern nicht die Zahlungsfähigkeit der Schuldner meistentheils nicht blos nach dem Vermögen, sondern auch nach ihrer Zuverlässigkeit beurtheilt wird.