Ex Plautio libri
Ex libro V
Pompon. lib. V. ex Plautio. Hat der Erbe dies dann nicht gethan, und der Niessbraucher deswegen den Niessbrauch nicht ziehen können, so hat auch noch der Erbe des Niessbrauchers deshalb eine Klage, um wieviel dem Niessbraucher daran gelegen war, dass der Erbe nicht gesäumt habe, wenn schon der Niessbrauch durch den Tod jenes erloschen war.
Ad Dig. 7,1,65Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Pompon. lib. V. ex Plautio. Wenn aber der Niessbraucher etwas, das durch ihn oder die Seinigen verschlechtert worden ist, ausbessern muss, so darf er nicht losgesprochen werden, wenn er auch dem Niessbrauch zu entsagen bereit wäre; denn er muss alles, was ein fleissiger Hauswirth in seinem Hause machen lässt, auch machen lassen. 1Die Verpflichtung des Erben zur Wiederherstellung dessen, was der Testator schon durch Alter verschlechtert hinterlassen hatte, erstreckt sich nicht weiter, als wenn der Testator Jemanden die Eigenheit vermacht hätte.
Pompon. lib. V. ex Plaut. Julianus sagt, wenn derselbe Sclave sowohl Jemandem durch ein Fideicommiss hinterlassen, als auch für frei erklärt werde, so müsse der Erbe die Freiheit gewähren; denn er wird, sagt er, aus dem Grunde des Fideicommisses nicht gezwungen werden, den Werth des Sclaven zu bezahlen, da er eine Freiheit, deren Gewährung er verpflichtet war, ertheilt hat. 1Aber auch wenn einem Sclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss unter einer Bedingung, und er selbst [durch ein Vermächtniss] hinterlassen wird, dass er sofort geleistet werden solle, so wird der Erbe nicht anders denselben [an den Vermächtnissnehmer] zu übergeben gezwungen werden, als gegen Sicherheitsbestellung, dass derselbe beim Eintritt der Bedingung der Freiheit werde überliefert werden; denn fast in allen Fällen sind die fideicommissarischen Freiheiten für unmittelbar ertheilte zu halten. Doch sagt Ofilius, dies verhalte sich [nur dann] so, wenn der Testator, um das Vermächtniss zurückzunehmen, die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt hätte; wenn hingegen der Vermächtnissnehmer nachgewiesen habe, das dem Erbe vom Testator eine Belästigung dadurch auferlegt worden sei, so müsse der Werth des Sclaven nichtsdestoweniger geleistet werden.
Pompon. lib. V. ex Plautio. Wenn Jemand auch nur um eine Sclavin bittweise nachgesucht hat, so scheint dennoch darin auch der Umstand begriffen, dass sich das von derselben geboren werdende Kind in demselben Verhältniss befinden solle.
Idem lib. V. ex Plaut. Es kann eine Novation nicht mit einer solchen Stipulation geschehen, welche nicht verfällt. Auch widerspricht dem nicht, dass in dem Falle, wenn ich in der Absicht, zu noviren, vom Titius unter einer Bedingung Das stipulirt haben werde, was mir Sempronius schuldet, und Titius, während die Bedingung schwebt, verstorben sein wird, eine Novation stattfinden würde, obwohl die Bedingung vor dem Antritt der Erbschaft eingetreten ist; denn in diesem Falle erlischt die Stipulation nicht durch den Tod des Versprechers, sondern geht auf den Erben über, dessen Person unterdessen die Erbschaft vertritt.