Ex Plautio libri
Ex libro III
Pompon. lib. III. ex Plaut. Julianus sagt, wenn eine Frau einem Bürgen11Ihres Schuldners Bürgen, wenn sie ihn heiratet. dasjenige zum Heirathsgute gelobt, was er ihr in Hinsicht der Bürgschaft schuldet, so könne er gleich nach vollzogener Ehe die Auftragsklage gegen den Schuldner anstellen, weil das Geld als ihm entzogen angesehen wird, indem er [davon] die Lasten der Ehe trägt. 1Wenn Jemand, der für dich einen Menschen22Einen Sclaven. zu liefern bürgschaftsweise übernommen hat, dem Gläubiger (stipulatori) einen fremden Menschen33D. i. einen Sclaven, der einem andern Herrn eigenthümlich gehört. übergibt, so entledigt er weder sich noch dich der Verbindlichkeit; und daher hat er gegen dich keine Auftragsklage. Dafern aber der Gläubiger (stipulator) diesen Menschen durch Ersitzung erworben hat, so ist, sagt Julianus, die Entledigung als geschehen anzusehen; in diesem Falle wird also die Auftragsklage wider dich erst nach der Ersitzung Statt finden.
Pompon. lib. III. ex Plaut. Labeo sagt, wenn Niemand da sei, der von Seiten des Versprechers eines über das Meer zu versendenden Darlehns gemahnt werden könne, so müsse man eben dies in die Protestation aufnehmen, damit es als Forderung gelten könne44Wenn der Schuldner nicht da ist und also nicht zur Zahlung gemahnt werden kann, so soll eine diesen umstand hervorgehobene Protestation als Mahnung gelten und durch dieselbe der Verzug mit seinen Folgen begründet werden..
Pompon. lib. III. ex Plaut. Haben wir uns statt der gesetzlichen Zinsen Conventionalstrafen auf einzelne Monate stipulirt, im Fall das Capital nicht bezahlt worden sei, so wächst, wenn auch die Capitalsverbindlichkeit vor Gericht anhängig gemacht worden, dennoch die Strafe, weil unbezweifelt das Capital nicht gezahlt worden ist.
Pompon. lib. III. ex Plaut. Wenn einem Procurator eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kann sogleich aus dieser Stipulation gegen den Procurator darauf geklagt werden, dass der Geschäftsherr es genehmigen solle, damit man unterscheiden könne, ob man Das, was als Nichtschuld bezahlt worden ist, vom Geschäftsherrn condiciren müsse, wenn [nemlich] derselbe es genehmigt, oder aber ob man es vom Procurator zu condiciren habe, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigen sollte. 1Julianus schreibt, wenn der Procurator ein Grundstück gefordert, und, wie es zu geschehen pflegt, Sicherheit gegeben hätte, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, sodann der Geschäftsherr nachher dasselbe Grundstück verkauft hätte, und der Käufer dasselbe forderte, so verfalle die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde.