Ex Plautio libri
Ex libro II
Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn ein zur Forderung eines Vermächtnisses bestellter Geschäftsbesorger sich gegen den Erben des Interdicts wegen Vorzeigung der Urkunden bedienen sollte, so steht [ihm] die Einrede wegen des Geschäftsbesorgers, gleichsam als wäre ihm nicht auch dies aufgetragen worden, nicht entgegen.
Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn eine Sache, welche ich vom Titius gekauft habe, von mir als Legat zu leisten ist, so kann der Legatar, wenn er von dem Eigenthümer der Sache belangt worden ist, meinem Verkäufer keine Anzeige machen11S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t., wenn ihm nicht die Klagen [gegen denselben von mir] abgetreten sein werden, oder er zufällig Hypotheken hat.
Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn du vom Titius ein Grundstück, welches dem Sempronius gehörte, gekauft haben wirst und dasselbe dir übergeben sein wird, Titius aber, nachdem der Preis bezahlt worden war, Erbe des Sempronius geworden sein und eben dasselbe Grundstück dem Mävius verkauft und übergeben haben wird, so sagt Julianus, dass es billiger sei, dich als den frühern zu schützen, weil auch Titius, wenn er selbst das Grundstück von dir fordern würde, durch eine Einrede zurückgewiesen würde und du es, auch wenn es Titius besitzen sollte, mit der Publicianischen [Klage] fordern würdest.