Ex Plautio libri
Ex libro I
Pompon. lib. I. ex Plaut. Wenn ein Vormund für eine Sache seines Mündels, welche er gekauft hat, den Werth des streitigen Gegenstandes nicht von dem Geld des Mündels, sondern von dem Seinigen geleistet haben sollte, so verfällt die Stipulation wegen der Entwährung dem Mündel gegen den Verkäufer. 1Wenn eine Frau wegen der Entwährung eines Grundstücks, das sie gekauft hat, Bürgschaft erhalten und dasselbe Grundstück zur Mitgift gegeben hätte, sodann Jemand dasselbe ihrem Ehemann durch eine Klage entzogen hätte, so kann die Frau sogleich gegen die wegen des Kaufs [bestellten] Bürgen klagen, gleich als ob sie von nun an eine kleinere Mitgift, oder auch gar keine Mitgift (wenn [nämlich] ihr Ehemann soviel geleistet hatte, als das Grundstück werth war) gehabt hätte.
Pompon. lib. I. ex Plaut. Der Sclave eines Rasenden kann von dem agnatischen Curator des Letzteren nicht freigelassen werden, weil in der Verwaltung des Vermögens die Freilassung nicht enthalten ist. Wenn aber der Rasende aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit leisten müsste, so sagt Octavenus, sei der Sclave, um [jedes] Bedenken zu heben, von dem Agnaten [einem Anderen] zu übergeben, damit er von Dem, welchem er übergeben worden wäre, freigelassen werde.