Ex variis lectionibus libri
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. ex variis Lection. Julianus schreibt, die Einrede des Macedonianischen Senatsschlusses stehe Niemandem entgegen, als der gewusst habe oder hätte wissen können, dass der, dem er lieh, ein Haussohn sei.
Pompon. lib. VII. ex var. Lection. Aristo hat dem Neratius Appianus geantwortet: wenn ein in einem Testament [dann,] wenn er dreissig Jahre alt wäre, für frei erklärter Sclave, ehe er zu diesem Alter gelangte, in ein Bergwerk verurtheilt sei, und nachher zurückgerufen werde, so gehöre demselben ohne Zweifel das Vermächtniss der Freiheit, und es werde durch die Bergwerksstrafe das Recht desselben nicht verändert. Auch würde es nicht anders sein, wenn er unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden wäre, denn es werde derselbe sogar ein Notherbe werden.
Idem lib. VII. ex var. Lectt. Wenn ein Sclave so für frei erklärt worden ist: Stichus soll frei sein, wenn ihn der Erbe nicht veräussert haben wird, so wird er, wenn er gleich ein Bedingtfreier ist, doch nicht veräussert werden können.
Pompon. lib. VII. Var lect. Wenn Geld als Schenkung angelobt ist, und man zweifelt, ob nicht diese Summe das Vermögen des Schenkers soweit erschöpfen könne, dass ihm von seiner Habe kaum Etwas übrig bleiben möchte, so muss die Klage auf soviel, als der Beklagte leisten kann, gerichtet werden, so dass dem Schenker selbst hinreichendes Vermögen übrigbleibe. Was vorzüglich unter Kindern und Eltern zu beobachten ist.
Pompon. lib. VII. ex var. Lection. Wenn ich vom Titius Etwas stipulirt und dich zum Bürgen erhalten habe, sodann dasselbe Geld von einem Anderen stipulirt habe und einen anderen Bürgen erhalte, so werdet ihr nicht Mitbürgen sein, weil ihr Bürgen bei verschiedenen Stipulationen seid.