Ex variis lectionibus libri
Ex libro XIII
Pompon. lib. XII. ex var. lection. In Betreff der ländlichen Grundstücke werden die darauf gewachsenen Früchte als dem Eigenthümer des verpachteten Landgutes stillschweigend verpfändet angesehen, auch wenn kein ausdrückliches Uebereinkommen darüber getroffen worden ist. 1Ad Dig. 20,2,7,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 281: Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten zum Verkaufe bestimmten Waaren des Miethers. Zeitweise und dauernde Bestimmung der Verwendung.Wird aber Alles, was [in städtische Grundstücke] hineingeführt oder gebracht worden, als verpfändet angesehen, oder blos dasjenige, was in der Absicht dahingebracht worden, dass es da bleiben soll? — Das letztere ist zu bejahen.
Pompon. lib. XIII. ex var. lect. Wer einen Sack, worin Geld befindlich war, gestohlen hat, der haftet auch Namens des Sackes wegen Diebstahls, wenn er auch gar nicht die Absicht gehabt, den Sack zu stehlen.