Ex variis lectionibus libri
Ex libro XI
Pompon. lib. XI. ex Variis Lectionibus. Ein Schiedsrichter hat [den Processführenden] befohlen, am ersten Januar bei ihm sich zu stellen, und ist vor diesem Tage gestorben, der eine von den Processführenden hat sich nicht gestellt; ohne Zweifel ist die Strafe durchaus nicht verfallen. Denn Aristo sagt, er habe auch den Cassius behaupten hören, dass sie in Beziehung auf einen Schiedsrichter, der selbst sich nicht eingestellt hätte, nicht verfallen wäre; wie denn auch Servius sagt, wenn es an demjenigen, der sich ein förmliches Versprechen hat geben lassen (stipulatorem), liege, dass er [das Versprochene] nicht in Empfang nehme, so verfalle die Strafe nicht.
Pompon. lib. XI. ex Variis Lectionibus. Der Niessbrauch kann durch Nichtgebrauch sowohl an einem bestimmten Theile, als auch am Ganzen verloren gehen.
Pompon. lib. XI. ex variis Lection. Labeo sagt, dass, wenn Jemand, der das Recht des Wasserschöpfens hat, die zum Verlust der Dienstbarkeit bestimmte Zeit über an die Quelle gegangen sei, ohne Wasser zu schöpfen, er auch den Zugang verloren habe.