Ex variis lectionibus libri
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. X. ex var. Lect. Wenn der Niessbrauch eines Landguts vermacht worden ist, so steht die Klage auf Abhaltung des Regenwassers dem Erben, und wider den Erben Dessen zu, dem das Grundstück gehörte. Wenn der Nutzniesser durch das Werk11Welches der Eigenthümer auf jenem Grundstücke errichtet hat, dessen Niessbrauch vermacht worden ist. Accurs. einen Nachtheil erleidet, so kann er zuweilen auch das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich anstellen. Steht ihm dieses nicht zu, so fragt es sich, ob ihm, gleichsam als Eigenthümer, eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers verliehen werden solle, oder ob er auch Klage auf den Niessbrauch anstellen [müsse]? Es ist jedoch mehr Grund dazu da, ihm eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers zu geben. 1Von Demjenigen, welcher ein Werk errichtet hat, wird nur alsdann angenommen, dass er den vorigen Zustand wiederhergestellt habe, wenn er das Wasser abhält. 2Aber wenn der Nutzniesser ein Werk errichtet hat, durch welches das Regenwasser Jemandem Schaden droht, so geht zwar die gesetzliche Klage gegen den Eigenthümer: es wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob nicht auch wider den Nutzniesser eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers Statt finde? Es ist mit mehr Grund anzunehmen, dass sie Statt finde.