Ex variis lectionibus libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Pompon. lib. II. ex variis lection. Wer die Stadtmauern beschädigt, wird mit dem Tode bestraft, sowie derjenige, welcher mit angelegten Leitern, oder auf jede andere Weise darüber steigt; denn die Römischen Bürger dürfen auf keinem andern Wege, als durch die Thore [aus der Stadt] gehen, indem jene Art und Weise feindlich und verwerflich ist. Denn auch Remus, des Romulus Bruder, soll deswegen mit dem Tode bestraft worden sein, weil er über die Stadtmauer habe steigen wollen.
Ex libro IV
Pompon. lib. IV. ex var. Lection. Wenn der Mann sich der Sclaven oder Kleidungsstücke der Frau, oder die Frau sich der des Mannes bedient, oder [der eine Ehegatte] in dem Hause des [anderen] gewohnt haben wird, so gilt die Schenkung.
Idem lib. IV. e var. Lectt. Zur Bevortheilung der Gläubiger wird die Freiheit allemal dann ertheilt, wenn man wusste, dass man nicht zahlungsfähig sei, wenn man sie auch wohl verdienten Sclaven gegeben hatte.
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. ex variis Lection. Julianus schreibt, die Einrede des Macedonianischen Senatsschlusses stehe Niemandem entgegen, als der gewusst habe oder hätte wissen können, dass der, dem er lieh, ein Haussohn sei.
Pompon. lib. VII. ex var. Lection. Aristo hat dem Neratius Appianus geantwortet: wenn ein in einem Testament [dann,] wenn er dreissig Jahre alt wäre, für frei erklärter Sclave, ehe er zu diesem Alter gelangte, in ein Bergwerk verurtheilt sei, und nachher zurückgerufen werde, so gehöre demselben ohne Zweifel das Vermächtniss der Freiheit, und es werde durch die Bergwerksstrafe das Recht desselben nicht verändert. Auch würde es nicht anders sein, wenn er unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden wäre, denn es werde derselbe sogar ein Notherbe werden.
Idem lib. VII. ex var. Lectt. Wenn ein Sclave so für frei erklärt worden ist: Stichus soll frei sein, wenn ihn der Erbe nicht veräussert haben wird, so wird er, wenn er gleich ein Bedingtfreier ist, doch nicht veräussert werden können.
Pompon. lib. VII. Var lect. Wenn Geld als Schenkung angelobt ist, und man zweifelt, ob nicht diese Summe das Vermögen des Schenkers soweit erschöpfen könne, dass ihm von seiner Habe kaum Etwas übrig bleiben möchte, so muss die Klage auf soviel, als der Beklagte leisten kann, gerichtet werden, so dass dem Schenker selbst hinreichendes Vermögen übrigbleibe. Was vorzüglich unter Kindern und Eltern zu beobachten ist.
Pompon. lib. VII. ex var. Lection. Wenn ich vom Titius Etwas stipulirt und dich zum Bürgen erhalten habe, sodann dasselbe Geld von einem Anderen stipulirt habe und einen anderen Bürgen erhalte, so werdet ihr nicht Mitbürgen sein, weil ihr Bürgen bei verschiedenen Stipulationen seid.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. X. ex var. Lect. Wenn der Niessbrauch eines Landguts vermacht worden ist, so steht die Klage auf Abhaltung des Regenwassers dem Erben, und wider den Erben Dessen zu, dem das Grundstück gehörte. Wenn der Nutzniesser durch das Werk11Welches der Eigenthümer auf jenem Grundstücke errichtet hat, dessen Niessbrauch vermacht worden ist. Accurs. einen Nachtheil erleidet, so kann er zuweilen auch das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich anstellen. Steht ihm dieses nicht zu, so fragt es sich, ob ihm, gleichsam als Eigenthümer, eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers verliehen werden solle, oder ob er auch Klage auf den Niessbrauch anstellen [müsse]? Es ist jedoch mehr Grund dazu da, ihm eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers zu geben. 1Von Demjenigen, welcher ein Werk errichtet hat, wird nur alsdann angenommen, dass er den vorigen Zustand wiederhergestellt habe, wenn er das Wasser abhält. 2Aber wenn der Nutzniesser ein Werk errichtet hat, durch welches das Regenwasser Jemandem Schaden droht, so geht zwar die gesetzliche Klage gegen den Eigenthümer: es wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob nicht auch wider den Nutzniesser eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers Statt finde? Es ist mit mehr Grund anzunehmen, dass sie Statt finde.
Ex libro XI
Pompon. lib. XI. ex Variis Lectionibus. Ein Schiedsrichter hat [den Processführenden] befohlen, am ersten Januar bei ihm sich zu stellen, und ist vor diesem Tage gestorben, der eine von den Processführenden hat sich nicht gestellt; ohne Zweifel ist die Strafe durchaus nicht verfallen. Denn Aristo sagt, er habe auch den Cassius behaupten hören, dass sie in Beziehung auf einen Schiedsrichter, der selbst sich nicht eingestellt hätte, nicht verfallen wäre; wie denn auch Servius sagt, wenn es an demjenigen, der sich ein förmliches Versprechen hat geben lassen (stipulatorem), liege, dass er [das Versprochene] nicht in Empfang nehme, so verfalle die Strafe nicht.
Pompon. lib. XI. ex Variis Lectionibus. Der Niessbrauch kann durch Nichtgebrauch sowohl an einem bestimmten Theile, als auch am Ganzen verloren gehen.
Pompon. lib. XI. ex variis Lection. Labeo sagt, dass, wenn Jemand, der das Recht des Wasserschöpfens hat, die zum Verlust der Dienstbarkeit bestimmte Zeit über an die Quelle gegangen sei, ohne Wasser zu schöpfen, er auch den Zugang verloren habe.
Ex libro XII
Pompon. lib. XII. ex var. lection. Wer zu einem niedern Range unwürdig ist, der ist zu einem höhern noch unwürdiger.
Pompon. lib. XII. ex car. Lection. nicht bei welchem die Sache ist, welche das Sondergut ausmacht.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIII
Pompon. lib. XII. ex var. lection. In Betreff der ländlichen Grundstücke werden die darauf gewachsenen Früchte als dem Eigenthümer des verpachteten Landgutes stillschweigend verpfändet angesehen, auch wenn kein ausdrückliches Uebereinkommen darüber getroffen worden ist. 1Ad Dig. 20,2,7,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 281: Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten zum Verkaufe bestimmten Waaren des Miethers. Zeitweise und dauernde Bestimmung der Verwendung.Wird aber Alles, was [in städtische Grundstücke] hineingeführt oder gebracht worden, als verpfändet angesehen, oder blos dasjenige, was in der Absicht dahingebracht worden, dass es da bleiben soll? — Das letztere ist zu bejahen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XIV
Pompon. lib. XIV. ex var. Lection. Wenn ich deinem Sclaven Etwas dargeliehen, und denselben gekauft haben werde, und er, nachdem er freigelassen worden, es mir gezahlt haben wird, so wird er es nicht zurückfordern können.