Epistularum et variarum lectionum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 50,12,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 304, Note 8.Pompon. lib. VI. Epist. et var. lect. Jemand, wegen einer Ehrenstelle für sich oder einen Andern in einer Stadt ein Bauwerk aufzuführen versprochen hat, so ist nach der Verordnung Kaisers Trajans sowohl er selbst als sein Erbe zu dessen Vollführung verbunden. Wenn aber Jemand wegen einer Ehrenstelle11Sollten nicht diese Worte: „ob honorem“ ein unechter Zusatz sein? Vermöge des geschehenen Anfangs konnte der Erbe nicht zu Wenigerm verbunden sein, als er nach dem Erbe nicht zu Wenigerm verbunden sein, als er nach dem gleich Vorhergehenden bei Pollicitationen wegen Ehrenstellen allemal war; wohl aber dann, wenn die Pollicitation ohne justa causa geschehen war und der Grund der Verbindlichkeit nur in dem einmal geschehenen Anfang lag. S. o. fr. 9. h. t. ein Gebäude in einer Stadt zu errichten versprochen und dasselbe begonnen hat, vor der Ausführung aber verstorben ist, so muss ein fremder Erbe es entweder vollenden, oder wenn er dies lieber will, der Stadt, wo der Bau angefangen worden ist, den fünften Theil des Vermögens, das der Anfänger des Baus ihm hinterlassen hat, herausgeben; wer aber unter die Kinder gerechnet wird22Fr. 56. pr. de v. s. 50. 16., dem liegt, wenn er Erbe geworden ist, nicht den fünften, sondern [nur] den zehnten Theil zu überlassen ob; und dieses hat der verstorbene Kaiser Antoninus33Pomponius kann hier nur den Marcus meinen. S. Zimmern Gesch. des Röm. Priv. Rs. Th. I. S. 185. Note 8. vgl. mit S. 338. Note 4. verordnet.