Epistularum et variarum lectionum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 50,12,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 304, Note 8.Pompon. lib. VI. Epist. et var. lect. Jemand, wegen einer Ehrenstelle für sich oder einen Andern in einer Stadt ein Bauwerk aufzuführen versprochen hat, so ist nach der Verordnung Kaisers Trajans sowohl er selbst als sein Erbe zu dessen Vollführung verbunden. Wenn aber Jemand wegen einer Ehrenstelle11Sollten nicht diese Worte: „ob honorem“ ein unechter Zusatz sein? Vermöge des geschehenen Anfangs konnte der Erbe nicht zu Wenigerm verbunden sein, als er nach dem Erbe nicht zu Wenigerm verbunden sein, als er nach dem gleich Vorhergehenden bei Pollicitationen wegen Ehrenstellen allemal war; wohl aber dann, wenn die Pollicitation ohne justa causa geschehen war und der Grund der Verbindlichkeit nur in dem einmal geschehenen Anfang lag. S. o. fr. 9. h. t. ein Gebäude in einer Stadt zu errichten versprochen und dasselbe begonnen hat, vor der Ausführung aber verstorben ist, so muss ein fremder Erbe es entweder vollenden, oder wenn er dies lieber will, der Stadt, wo der Bau angefangen worden ist, den fünften Theil des Vermögens, das der Anfänger des Baus ihm hinterlassen hat, herausgeben; wer aber unter die Kinder gerechnet wird22Fr. 56. pr. de v. s. 50. 16., dem liegt, wenn er Erbe geworden ist, nicht den fünften, sondern [nur] den zehnten Theil zu überlassen ob; und dieses hat der verstorbene Kaiser Antoninus33Pomponius kann hier nur den Marcus meinen. S. Zimmern Gesch. des Röm. Priv. Rs. Th. I. S. 185. Note 8. vgl. mit S. 338. Note 4. verordnet.
Ex libro IX
Pompon. lib. IX. Epistol. et variar. Lection. Junius Diophantus Gruss seinem Pomponius. Jemand unter dem Lebensalter von fünfundzwanzig Jahren hat sich in der Absicht, eine Umgestaltung [der bisherigen Forderung] zu bewirken (novandi animo), für einen Andern verbürgt, welcher zu der Zeit, wo noch zehn Tage übrig waren, durch eine verjährbare Klage (temporali actione) belangt worden war, und ist in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden; gewährt nun die Wiedereinsetzung, welche dem Gläubiger gegen den frühern Schuldner gegeben wird, eine Frist von zehn Tagen oder eine längere. Ich habe gelernt, dass von der [gesetzlichen] Frist der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so viel an Zeit zu gestatten sei, als noch übrig geblieben war; was du davon hältst, wünsche ich, möchtest du mir zurückschreiben. Er hat zur Antwort gegeben: ohne Bedenken halte ich, die Ansicht, welche du über die verjährbare Klage, rücksichtlich welcher der Minderjährige die Bürgschaft übernommen hat, gefasst hast, für die richtigere; dem zufolge bleibt auch das Pfand, welches der erstere Schuldner gegeben hat, bei Kräften.
Ex libro XI
Pompon. lib. XI. Epistolar. et var. Lectt. Denen, welche sich haben verkaufen lassen, wird die Erlaubniss, sich auf die Freiheit zu berufen, versagt. Ich frage, ob sich jene Senatsschlüsse auch auf Die beziehen, welche von Frauenspersonen, welche sich haben verkaufen lassen, geboren werden? Es kann nicht gezweifelt werden, dass auch einer Solchen, welche, älter als zwanzig Jahre, sich hat verkaufen lassen, die Erlaubniss, auf die Freiheit Anspruch zu erheben, zu versagen gewesen sei. Auch Denen ist sie nicht zu ertheilen, welche von ihr zur Zeit ihrer Sclaverei geboren sein werden.
Ex libro XVII
Ad Dig. 4,8,18ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 311: Die Separatvota der Schiedsrichter stellen keinen Schiedsspruch dar.Pompon. lib. XVII. Epistol. et Variar. Lection. wie denn auch, wenn drei Richter bestellt worden sind, dasjenige, was Zweie von ihnen in Abwesenheit des Dritten entschieden haben, keine Gültigkeit hat, weil nur das, was der grössere Theil von ihnen als Entscheidung ausgesprochen hat, rechtsbeständig ist, indem dies durchaus so angesehen wird, als ob Alle die Entscheidung gefällt hätten.