Epistularum libri
Ex libro VII
Pompon. lib. VII. Epist.11Ueber dieses Fragment vergl. die gelehrte Abhandlung von Ferd. Kämmerer Interpretatio fr. 20. D. de fideic. libert. (40. 5.) Rostoch. 1828, in welcher §. 6. S. 38—45. auf das Deutlichste gezeigt wird, dass die erste und grössere Hälfte der Stelle die Worte eines Mannes enthalte, welcher den Pomponius in einer epistola um Belehrung über einen Ausspruch des Julianus gebeten hatte. Der letzte Theil der Stelle aber enthält die Antwort des Pomponius auf jene Anfrage, was in der Uebersetzung durch die eingeklammerten Worte: „[Pompon. hat geantwortet]“ angedeutet ist. „Bei Julianus steht so geschrieben: „„Wenn der Erbe, welcher gebeten worden ist, einen Sclaven freizulassen, die Erbschaft nach dem Trebellianischen Senatsschlusse ausgeantwortet hat, so wird er gezwungen werden müssen, denselben freizulassen, und, wenn er sich verborgen hält, oder wenn er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, so wird der Prätor, nach Untersuchung der Sache, den Senatsschlüssen gemäss, welche sich auf solche Fälle beziehen22D. h. dem SC. Rubrianum (l. 26. §. 7. h. t.) u. Dasumianum (l. 51. §. 4. D. eod.) gemäss. S. Kämmerer l. cit. §. 4. vorzüglich S. 29. ff., erkennen müssen. Wenn aber Der, welchem die Erbschaft ausgeantwortet worden ist, den Sclaven ersessen hat33Usuceperit. So hat Charondas in einer Handschrift, und so haben auch die Verfasser der Basil. XLVIII. 4. 20. T. VI. p. 329. sq. u. d. Schol. dazu nro. f. ib. p. 357. gelesen, während die Florent. und andere Handschriften und Ausgaben susceperit haben. Das Bedenken, durch welches Kämmerer l. cit. §. 2. not. 8. p. 6. sq. abgehalten wurde, die erstere Lesart vorzuziehen, ist von Huschke in der Recension der Schrift von Kämmerer in der (Tübing.) Krit. Zeitschrift f. Rw. B. 6. S. 235. fg. gehoben, und zugleich ist daselbst durch die triftigsten Gründe der Vorzug des usuceperit gezeigt worden. Der, welchem ex SC. Trebelliano restituirt wurde, erwarb nemlich blos bonitarisches Eigenthum, und hätte also durch die Freilassung den Sclaven nicht zum Röm. Bürger, sondern nur zum Latinus gemacht; daher wurde er erst nach der durch die Usucapion geschehenen Erwerbung des quiritarischen Eigenthums zur Freilassung gezwungen. Das Weitere s. bei Huschke a. a. O., so kommt es ihm zu, [den Sclaven] freizulassen, und es wird angemessen sein, in Betreff seiner Person dasselbe zu beobachten, was in Ansehung der Käufer [von Sclaven] beobachtet zu werden pflegt44S. l. 10. §. 1., l. 28. pr. u. l. 51. pr. u. §. 10. D. h. t..““ Hältst Du dies für wahr? Denn ich bin voll Lernbegierde, welche allein ich für den besten Lebensgrundsatz bis in mein achtundsiebenzigstes Lebensjahr gehalten habe, der Meinung Jenes eingedenk, welcher gesagt haben soll: Auch wenn ich mit dem einen Fuss im Grabe stehe, möchte ich noch lernen55Dieser von dem Anfrager in griechischer Sprache angeführte Ausspruch rührt nicht, wie Manche früher annahmen, von Julianus, sondern wahrscheinlich von einem griechischen Philosophen der späteren Zeit her. S. Kämmerer l. cit. §. 7. — Uebrigens ist in demselben statt ἐν σωρῷ zu lesen: ἐν σορῷ. S. Kämmerer l. cit. p. 9. not. 15..“ [Pomponius hat geantwortet:] Ganz richtig glaubten Aristo und Octavenus, dass dieser Sclave, wegen dessen gefragt werde, nicht zur fideicommissarischen Erbschaft gehöre, weil der Testator, indem er den Erben bat, dass er denselben freilassen möchte, nicht beabsichtigt zu haben scheint, dass er ausgeantwortet werden sollte; wenn er jedoch aus Irrthum vom Erben [dem Fideicommissar] gegeben worden sein sollte, so ist das zu sagen, was Julianus schreibt.