Epistularum libri
Ex libro XX
Pompon. lib. XX. Epist. Ein Theil des zurückzugebenden Heirathsguts wird das sein, was der Frau aus dem Sondergut eines Sclaven wird ausgeantwortet werden müssen; und darum muss der Ehemann sowohl für böse Absicht, als auch für Verschulden beim Erwerben und Erhalten eines solchen Sonderguts stehen, und die aus demselben gezogenen Früchte werden auf eben die Weise, wie die einer jeden zum Heirathsgut gehörigen Sache, dem Ehemanne gehören.
Idem lib. XX. Epist. Bei dem Aristo steht Folgendes geschrieben: Hat der Mündel durch die Schuld des Vormundes aufgehört, Erbschaftssachen zu besitzen11Z. B. in Folge eines Verkaufes u. s. w., so kann der Werth davon bei der Erbschaftsklage22D. i. wenn der wahre Erbe die hereditatis petitio gegen den Mündel anstellt. ohne alles Bedenken angeschlagen werden, jedoch so, wenn dem Mündel wegen der Erbschaft Sicherheit geleistet wurde. Aber dies nimmt man auch dann als geschehen an, wenn der Vormund in der Lage sein wird, dass man von ihm das, was der Mündel im Falle seiner Verurtheilung zu zahlen hat, erhalten kann. Ist aber der Vormund zahlungsunfähig, dann ist zu untersuchen, ob der Schade33Weil Erbschaftssachen veräussert wurden, deren Werth aber vom Vormunde nicht ersetzt werden kann (Cujac. Opera posth. I. p. 599). den Mündel, oder der Verlust den Kläger treffen müsse? Hier muss44Haloander weicht hier ohne Grund von der gewöhnlichen Lesart debet ab, und zieht debeat vor. man die Sache ebenso betrachten, als ob ein Zufall den Untergang herbeigeführt hätte, ähnlich, als wenn der Mündel selbst ohne sein Verschulden Etwas an der Erbschaft vermindert, verdorben, vernichtet hätte. Auch über einen Wahnsinnigen kann die Frage entstehen, wenn dieser als Besitzer im Wahnsinne Gegenstände vertilgte. Was ist nun deine Meinung? Pomponius: Nach meiner Meinung sprach Jener [beim Aristo] die Wahrheit. Warum aber trugst du ein Bedenken, [zu bestimmen,] wen der Schade treffen müsse, wenn der Vormund nicht zahlen kann? Da man auch sonst eleganter Weise sagen kann55Die Florentine liest poterit, Haloander und Beck possit., nur die Klagen, welche der Mündel gegen seinen Vormund hat, seien dem, welcher die Erbschaftsklage66Die Lesart petitori hereditatis ist hier unstreitig der: venditori vorzuziehen. anstellt, zu gewähren; sowie der Erbe nach bürgerlichem oder prätorischem Rechte, wenn er etwa aus einem erbschaftlichen Grundstücke mit Gewalt vertrieben, oder ein Erbschaftssclav von Jemandem, ohne die Schuld des Besitzers, verwundet wurde, nichts weiter zu leisten hat, als [die Abtretung] der Klagen, welche ihm in dieser Beziehung zustehen. Eben dies gilt auch von einem Wahnsinnigen, wenn durch das Verschulden, oder die Arglist seines Curators Etwas verloren ging, auf dieselbe Weise, wie wenn der Vormund oder Curator sich Etwas [von dem Mündel] versprechen liess, oder Erbschaftssachen verkaufte. Denn nach meiner Meinung ist eine Strafe, wenn Jemand Etwas im Wahnsinne that, ebensowenig anwendbar, als wenn dies durch Zufall, ohne das Zuthun einer Person, eingetreten wäre.