De tacitis fideicommissis liber singularis
Paul. lib. sing. de tac. fideic. Als Jemand, welchem durch ein stillschweigendes Fideicommiss [die ganze Erbschaft] hinterlassen worden war, seine Erwerbsunfähigkeit angegeben hatte, wurde die Frage aufgeworfen, ob derselbe in Gemässheit der [von] Divus Trajanus [verliehenen] Rechtswohlthat die Hälfte von drei Vierteln der Erbschaft, oder von der ganzen Erbschaft bekommen müsse? Hierüber ist ein Rescript des Kaisers Antoninus dieses Inhaltes vorhanden: „Der Kaiser Antoninus an Julius Rufus. Wer stillschweigend sein Wort gab, einem Erwerbsunfähigen die Erbschaft wieder herauszugeben, der kann, wenn er sie nach Abzug des Viertheils herausgegeben hat, nichts behalten; das Viertel aber, welches dem Erben verbleibt, soll ihm entzogen und auf den Fiscus übertragen werden.“ Folglich empfängt Derjenige, welcher sich angegeben, nur die Hälfte von drei Vierteln der Erbschaft.
Idem lib. sing. de tacit. fideic. Als verglichen oder beendigt11Die Clausel: Quae judicata, transacta, finitave sunt, rata maneant, pflegte Senatsschlüssen und Gesetzen beigefügt zu werden, und namentlich war dies wahrscheinlich beim SCt. Plancianum über tacita fideicommissa (s. l. 10. pr. D. de his, q. ut ind. 34. 9. u. l. 59. §. 1. D. ad L. Falc. 35. 2.) und bestimmt beim SCt. Orphitianum (s. l. 1. §. 12. D. ad SC. Tertull. et Orph. 38. 17.) der Fall. Daher die Erklärung dieser Formel in dieser und der folgenden Stelle. Vgl. Cujac. Recitatt. ad h. l. müssen wir nicht blos Das ansehen, worüber Streit gewesen ist, sondern auch Das, was ohne Streit besessen worden ist,