De septemviralibus iudiciis liber singularis
Paul. lib. singul. de septemviral. jud. Wir wollen nun sehen, in wiefern angenommen wird, dass Jemand den Streit vorbereitet habe, so dass er die Klage übertragen kann; setzen wir hier den Fall, dass er sich in [des Verstorbenen] Gewalt befunden habe, so dass der Nachlassbesitz ihm unnöthig und der Erbschaftsantritt überflüssig ist, so wird er, wenn er die Klage nur angedrohet, oder bis zur Anzeige, oder zur Ertheilung der Klage gelangt ist, dieselbe auf seinen Erben übertragen; dies hat der Kaiser Pius über die Anzeige und Ertheilung der Klage verordnet. Wie aber, wenn er nicht in [des Verstorbenen] Gewalt war, überträgt er da die Klage auf den Erben? Auch hier wird, wenn er das gethan hat, dessen wir eben erwähnt haben, angenommen, dass er allerdings den Streit vorbereitet habe.
Paul. lib. sing. de septemviral. jud. Hat eine Mutter fälschlicher Weise vernommen, dass ihr Sohn, der Soldat ist, geblieben sei, und in ihrem Testament Andere zu Erben eingesetzt, so verordnete der Kaiser Hadrian, dass die Erbschaft dem Sohn gebühre, [jedoch] so, dass die Freiheitsertheilungen und Vermächtnisse gewährt werden sollen. Hier ist der Zusatz wegen der Freiheitsertheilungen und Vermächtnisse zu bemerken11S. die Marginalnote bei Russardus., denn wenn ein Testament der Lieblosigkeit beschuldigt wird, so gilt aus dem Testament gar nichts.
Paul. lib. singul. de septemviral. jud. Wenn derjenige, dem [zuerst] die Lieblosigkeitsklage zukommt, dieselbe nicht erheben will, oder nicht kann, so fragt es sich, ob der nächstfolgende dazu gelassen werde; man nimmt die Bejahung an, damit die Erbfolge Statt finde22Nämlich nach den Graden der Verwandtschaft.. 1Was die Lieblosigkeitsklage der Kinder oder Eltern betrifft, so ist es einerlei, wer als Erbe eingesetzt sei, [ob eines] von den Kindern, ein Fremder, oder ein Provinzialstädter33D. h. soviel als ein Landsmann des Testators.. 2Bin ich Erbe dessen geworden, der in einem Testament eingesetzt worden ist, welches ich als lieblos anklagen will, so wird es mir nicht schaden, besonders wenn ich dessen44eam portionem, s. Glück VII. p. 483. Portion nicht besitze, oder zufolge seines [, des Erben,] Rechts55Jure suo, dies muss hier soviel heissen, dass der Erblasser des klagenden Erben auf den Grund eines andern rechtlichen Erwerbes die fragliche Portion besitze, als zufolge seines Erbrechts, denn sonst fordert der Erbenerbe etwas, das er schon besitzt. besitze. 3Verschieden ist der Fall, wenn mir Jemand diejenigen Sachen, welche er aus dem Testament empfangen hat, vermacht, denn wenn ich diese alsdann annehme, so werde ich mit der Klage abgewiesen. 4Wie also, wenn ich sonst auf irgend eine Weise den Willen des Testators genehmige, z. B. nach meines Vaters Tode auf sein Testament schreibe, ich sei damit zufrieden? Dann muss ich mit der Klage abgewiesen werden.