Sententiarum libri
Ex libro I
Paul. lib. I. Sententiar. Einem Rathsbeisitzer ist es durchaus nicht gestattet, während der Zeit, da er Beisitzer ist, Geschäfte vor seinem Gerichtshof vorzunehmen; vor einem andern es zu thun, steht ihm frei.
Id. lib. I. Sententiarum. Man wird gezwungen, den zu stellen, für welchen man beim niedern Gerichtspersonale Sicherheit gestellt hat. Ingleichen wird der, welcher zu Protocoll versprochen hat, dass er Jemanden stellen werde, obgleich er dem niedern Gerichtspersonale keine Sicherheit leistet, ihn zu stellen gezwungen.
Paul. lib. I. Sentent. Einem Vertrage pflegt man zwar die Aquilianische Stipulation anzufügen: indess ist es rathsamer, auch zu ihr noch eine Stipulation auf Conventionalstrafe hinzuzusetzen, weil, wenn der Vertrag vielleicht aufgelöst sein sollte, wenigstens die Strafe aus der Stipulation eingeklagt werden kann.
Paul. lib. I. Sententiar. Der Geschäftsbesorger des Klägers, der nicht zu seinem eigenen Besten bestellt ist, kann wegen der Kosten, die er auf den Streit verwandt hat, fordern, dass ihm aus dem Erkannten (ex judicatione) Genüge geleistet werde, wenn der Herr des Streits nicht zahlungsfähig sein sollte.
Idem lib. I. Sentent. Zur Zeit der Einleitung des Streites pflegt untersucht zu werden, ob der Mündel, dessen Geschäfte ohne Ermächtigung des Vormundes geführt worden sind, reicher durch die Sache geworden sei, wegen welcher er die Klage erleidet. 1Wenn Jemand ein Geldgeschäft führen sollte, so wird er gezwungen, auch für die Zinsen zu stehen und für die Gefahr derjenigen Darlehnsverträge (nominum), die er selbst abgeschlossen hat, wenn nicht durch reinen Zufall (fortuitis casibus) die Schuldner ihr Vermögen so verloren haben, dass sie zur Zeit des in Folge der Klage eingeleiteten Streites zahlungsunfähig waren. 2Ein Vater ist, wenn er die von ihm geschenkten Sachen [seines] aus der Gewalt entlassenen Sohnes verwaltet hat, dem Sohn durch die Geschäftsführungsklage gehalten.
Paul. lib. I. Sent. Die Geschäftsführungsklage wird dem gegeben, dem daran liegt, mit dieser Klage zu verfahren. 1Auch verschlägt es nichts, ob Jemand mit der directen oder analogen [Geschäftsführungs-] Klage klage oder belangt werde11Nämlich in den Wirkungen, welche für den, der eine act. utilis anstellt oder mit derselben belangt wird, nicht etwa nachtheiliger sind, als wenn er die act. directa angestellt oder gegen sich gehabt hätte. S. Mühlenbruchs Cess. d. Ford. S. 167.; weil bei ausserordentlichen Gerichten, wo die Abfassung der [Klag-] Formeln nicht beobachtet wird, diese Genauigkeit überflüssig ist, vorzüglich da beide Klagen von derselben Kraft sind und dieselbe Wirkung haben.
Paul. lib. I. Sentent. Sollte ein Minderjähriger sich freiwillig in die Geschäfte eines Volljährigen eingemischt haben, so wird er in den vorigen Stand wieder einzusetzen sein, damit dem Volljährigen kein Nachtheil widerfahre. Dann aber, wenn er diese [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] anzunehmen sich geweigert haben und durch die Geschäftsführungsklage (conventus negotiorum gestorum) belangt worden sein sollte, so wird er gegen diese Klage nicht in den vorigen Stand eingesetzt, sondern ist [vielmehr] zu nöthigen, dass er das Hülfsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [dem Volljährigen] so abtrete, dass er diesen zu einem Geschäftsbesorger in seinen eigenen Angelegenheiten (procuratorem eum in rem suam) mache, damit er [der Volljährige] auf diese Weise dem ihn wegen des Minderjährigen treffenden Schaden beikommen könne. 1Ad Dig. 4,4,24,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 356: In integrum restitutio Minderjähriger nach gemeinem Rechte insbesondere gegen wechselrechtliche Verpflichtungen. Selbstständige Vermögensvertretung.Nicht immer aber muss das, was mit Minderjährigen verhandelt wird, für ungültig erklärt werden, sondern es ist [bisweilen] nach Güte und Billigkeit nur abzuändern, damit nicht etwa Menschen von diesem Lebensalter, indem Niemand mit ihnen in ein Rechtsgeschäft sich einlässt, mit grossem Nachtheil belastet werden mögen und ihnen gewissermaassen aller Verkehr untersagt werde. Demnach soll sich, wenn nicht eine offenbare Betrügerei vorliegt, oder [die Minderjährigen] in ihrer Angelegenheit ganz nachlässig verfahren sind, der Prätor nicht ins Mittel legen. 2Unser Scävola sagte: wenn Jemand, durch jugendlichen Leichtsinn geleitet, eine Erbschaft oder einen Nachlassbesitz nicht angetreten oder ausgeschlagen haben sollte, so ist er, falls alles noch in unverletztem Zustande sich befindet, allerdings [mit seiner Bitte um Wiedereinsetzung] zu hören; wenn er aber etwa nach dem Verkaufe der Erbmasse und Beendigung der [erbschaftlichen] Angelegenheiten das durch die Anstrengungen des Substituten erworbene Geld an sich bringen will, so ist er abzuweisen; und noch viel seltner darf aus einer solchen Ursache der Erbe eines Minderjährigen in den frühern Rechtsstand wieder eingesetzt werden. 3Wenn ein Sclav oder Haussohn einen Minderjährigen hintergangen haben sollte, so muss der Vater oder Herr befehligt werden, dasjenige, was etwa dadurch an ihn gekommen ist, zurückzugeben, was aber nicht ihm zugefallen ist, aus dem Sondergute Jener zu vergüten; wenn auf keine von beiden Arten [dem Minderjährigen] Genugthuung verschafft werden kann und dabei böse Absicht des Sclaven Statt gefunden haben sollte, so wird derselbe entweder mit Schlägen zu züchtigen oder als Schadensersatz auszuliefern sein. 4Aber auch wenn ein Haussohn dies gethan hat, wird er wegen seiner bösen Absicht verurtheilt werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber so anzustellen, dass Jeder sein volles Recht wieder bekomme. Wenn also ein beim Grundstücksverkaufe Hintergangener in den vorigen Stand einzusetzen ist, so muss der Prätor dem Käufer befehlen, das Grundstück nebst den Früchten zurückzugeben und den Kaufpreis wieder in Empfang zu nehmen, er müsste denn [den Kaufpreis] unter Umständen gegeben haben, wo ihm nicht unbekannt war, dass [der Minderjährige] denselben verthun würde, wie es auch der Fall bei dem Gelde ist, welches [dem Minderjährigen] unter der Voraussetzung, dass er es verbrauchen werde, geliehen wird. Aber mit mehr Beschränkung beim Verkaufe [ist dem Verkäufer Wiedereinsetzung zu bewilligen], weil [hier vom Käufer] eine Schuld bezahlt wird, was zu thun nothwendig ist; [Jemandem Geld] zu leihen aber ist nicht nothwendig. Denn wenn auch der Anfang des Contracts so entstanden ist, dass er für unstatthaft erklärt werden muss, es aber doch nothwendig war, dass der Kaufpreis bezahlt wurde, so darf der Käufer nicht gänzlich mit Nachtheil belastet werden. 5Aus diesem Edicte [über minores viginti quinque annis] geht keine besondere Klage oder Caution hervor, denn alles hängt hier von der Untersuchung [und Entscheidung] des Prätors allein ab.
Paul. lib. I. Sentent. Wenn eine noch nicht fünfundzwanzig Jahre alte Person einem minderjährigen Haussohne Geld geliehen hat, so ist die Rechtslage des dasselbe verzehrenden Empfängers die vortheilhaftere, es müsste denn der, welcher es empfing, zur Zeit der Litiscontestation als dadurch bereichert erscheinen. 1Minderjährige, wenn sie über die Wahl eines [Schieds-] Richters übereingekommen sind, und unter der Genehmigung des Vormundes durch Stipulation zu einer Strafe22Wegen etwaiger Nichtbefolgung des schiedsrichterlichen Ausspruchs. sich verpflichtet haben, verlangen mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine solche Verpflichtung.
Paul. lib. I. ad Sentent. Der Minderjährige macht, wenn er sich gegen das, wozu er sich verbürgt oder Auftrag gegeben hat, in den vorigen Stand einsetzen lässt, den Hauptschuldner nicht [von seiner Verbindlichkeit] frei. 1Wenn der Minderjährige eine Sclavin verkauft hat und der Käufer sie freigelassen haben sollte, so wird er deshalb nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können, sondern wird gegen den Käufer eine Klage auf Erlangung seines Interesse haben. 2Eine noch nicht fünfundzwanzig Jahre alte weibliche Person ist, wenn durch einen Vertrag über die Mitgift ihre Lage schlechter wird, und sie einen solchen Vertrag, wie ihn volljährige Frauen nie abschliessen würden, eingegangen sein sollte und daher denselben widerrufen möchte, zu hören.
Ad Dig. 4,6,39Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 119, Note 8.Paul. lib. I. Sentent. Derjenige, welcher, da er des Staats wegen sich zu entfernen im Begriffe stand, einen Geschäftsbesorger, durch den er vertheidigt werden konnte, zurückgelassen haben sollte, wird, wenn er in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden will, nicht gehört.
Paul. lib. I. Sententiar. Die Dienstbarkeit der Wasserleitung oder des Wasserschöpfens kann nur an einem Brunnen oder einem Quell bestellt werden; heutzutage pflegt sie auch an jedem andern Orte bestellt zu werden.
Paul. lib. I. Sententiar. Die Befehlshaber der Grenzwachen und die Garnisonsoldaten können aufgegriffene Entlaufene mit allem Rechte im Gefängniss festhalten. Die Municipalbehörden übersenden die ergriffenen Entlaufenen an die Präsidenten der Provinz oder den Proconsul zur weitern Verfügung.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. I. Sentent. Es gehört zu dem Amt des Staatsprocurators, dafür zu sorgen, dass eingerissene Häuser von ihren Eigenthümern aufgebaut werden. 1Ein auf öffentliche Kosten wiederaufgebautes Haus veräussert der Staat mit Recht, wenn der Eigenthümer das aufgewendete Geld nebst Zinsen nicht zu bestimmter Zeit zurückerstatten will.
Paul. lib. I. Sentent. Der Richter kann die vor ihm gehaltenen Acten, wenn die Parteien darüber einverstanden sind und er selbst es gestattet, an demselben Tage cassiren lassen, sobald nur das Geschäft oder der Streit noch nicht beendigt ist. 1Nach gesprochenem Urtheil darf über Schärfung oder Milderung der Strafe, ohne fürstliche Ermächtigung nichts beschlossen werden. 2Gegen unvertheidigte Minderjährige, die keinen Vormund oder Curator haben, darf kein Urtheil gesprochen werden.
Paul. lib. I. Sentent. Gegen einen unvertretenen Unmündigen und gegen einen in Staatsgeschäften Abwesenden oder Einen, der jünger als 25 Jahr ist, hat die erlassene peremtorische Ladung keine Kraft. 1Wer vor eine höhere Behörde beschieden wird, ist nicht für ungehorsam zu achten, wenn er den angefangenen Process aufgiebt.
Paul. lib. I. Sentent. Wer eine öffentliche Strasse auf seines Nachbars Acker hinüberdrängt, wider den wird die Klage wegen Hinüberdrängens des Weges auf so hoch ertheilt, als Der dabei interessirt ist, dessen Landgute dieses Unrecht angethan worden ist. 1Wer eine öffentliche Strasse umgepflügt hat, wird allein zu deren Wiederinstandsetzung angehalten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.