Ad senatus consultum Turpillianum liber singularis
Paul. lib. sing. ad SC. Turpill. Nach dem Völkerrecht begeht der eine Blutschande, wer aus der Zahl (ex gradu) seiner Vorfahren oder Nachkommen eine Frau genommen haben wird, wer aber aus der Seitenverwandschaft eine solche geheirathet haben wird, mit welcher [die Ehe] verboten ist, oder eine verschwägerte, welch er nicht [heirathen] darf, wird, wenn er dies öffentlich gethan haben wird, leichter, wenn er es aber heimlich begangen haben wird, härter bestraft. Und der Grund dieser Verschiedenheit in Betreff einer Ehe, welche man mit Seitenverwandten unrechtmässiger Weise eingeht, ist der, weil die, welche sich öffentlich vergehen, als Irrende mit der härteren Strafe verschont, die, welche heimlich so Etwas begehen, als Ungehorsame bestraft werden.
Idem lib. sing. ad SCtum Turpill. Wer11D. h. ein öffentlicher Beamter oder Staatspächter. neue Zollabgaben erhebt, haftet durch das Julische Gesetz von der öffentlichen Gewaltthätigkeit.
Paul. lib. sing. ad SCt. Turpill. Wer Zweien denselben Gegenstand in verschiedenen Contracten auf das Ganze verkauft hat, den trifft die Strafe der Fälschung; das hat auch Divus Hadrianus verordnet. Zu diesen gehört auch Der, wer einen Richter bestochen hat; doch pflegen diese gelinder gestraft und auf Zeit verwiesen zu werden, ohne dass ihnen ihr Vermögen genommen wird.