Ad senatus consultum Turpillianum liber singularis
Paul. lib. sing. ad SC. Turpill. Nach dem Völkerrecht begeht der eine Blutschande, wer aus der Zahl (ex gradu) seiner Vorfahren oder Nachkommen eine Frau genommen haben wird, wer aber aus der Seitenverwandschaft eine solche geheirathet haben wird, mit welcher [die Ehe] verboten ist, oder eine verschwägerte, welch er nicht [heirathen] darf, wird, wenn er dies öffentlich gethan haben wird, leichter, wenn er es aber heimlich begangen haben wird, härter bestraft. Und der Grund dieser Verschiedenheit in Betreff einer Ehe, welche man mit Seitenverwandten unrechtmässiger Weise eingeht, ist der, weil die, welche sich öffentlich vergehen, als Irrende mit der härteren Strafe verschont, die, welche heimlich so Etwas begehen, als Ungehorsame bestraft werden.
Übersetzung nicht erfasst.
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