Ad senatus consultum Tertullianum et Orphitianum liber singularis
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. sing. ad SC. Tert. Es ist für der Billigkeit entsprechend befunden worden, dass alle Kinder der Mutter vorgezogen werden, wenn sie auch durch Annabmes and Kindes Statt als Familienmitglieder hinterlassen worden sind. 1Den Worten des Senatsbeschlusses zufolge wird der Mutter auch der von einem Adoptivsohn erzeugte Enkel entgegenstehen. 2Wenn der Grossvater einen Enkel von seinem Sohne aus der Gewalt entlassen hat, und dieser mit Hinterlassung seines überlebenden Vaters, seines Grossvaters und seiner Mutter gestorben ist, so kann die Frage entstehen, wer dem andern vorgehe? Denn wenn die Mutter den entlassenden Grossvater ausgeschlossen haben würde, der wieder dem Vater vorgezogen wird, so wird der Vater des Verstorbenen nach dem Edicte des Prätors berufen werden; lässt man dieses aber zu, so hört der Senatsbeschluss auf, zur Anwendung zu kommen, und es wird wiederum der Grossvater berufen. Es ist daher richtiger, dem Grossvater sein Recht zu erhalten, der ohnehin wider die eingesetzten Erben den Nachlassbesitz zu erhalten pflegt.
Idem lib. sing. ad SC. T. et O. Wenn Jemand mit Hinterlassung seiner Mutter und eines Halbbruders oder einer Halbschwester vom Vater, wenn diese auch nur an Kindes Statt angenommen worden sind, gestorben ist, so werden in Rücksicht der Person der Mutter ganz dieselben rechtlichen Vorschriften beobachtet, wie bei natürlichen Kindern.
Übersetzung nicht erfasst.