Ad senatus consultum Libonianum liber singularis
Idem lib. sing. ad SCt. Libon. Ein Unmündiger, muss man annehmen, verfällt diesem Edicte nicht, indem er wegen des Verbrechens darum nicht gestraft werden kann, weil dieses Alter der Arglist noch nicht fähig ist. 1Wenn der Vater dem in feindlicher Gefangenschaft befindlichen Sohn ein Vermächtniss zugeschrieben hat, so verfällt er, sobald jener zurückgekehrt, in die Strafe des Senatsbeschlusses; ist er aber dort gestorben, so wird der Vater für unschuldig erachtet werden. 2Wenn er aber einem aus der Gewalt entlassenen Sohn ein solches zugeschrieben, so handelt er gültig; ebenso wenn einem in Annahme an Kindesstatt gegebenen Sohn. 3So ist auch dann, wenn er einem Sclaven Etwas zugeschrieben, dem die fideicommissarische Freiheit zu ertheilen, er einen Verzug begangen hat, anzunehmen, dass der Senatsbeschluss auf ihn nicht anwendbar sei, weil es feststeht, dass Alles, was durch einen solchen Sclaven erworben worden, demselben, sowie er freigelassen worden, herausgegeben werden müsse. 4Auch wenn er dem Sclaven, der ihm im guten Glauben dient, Etwas zugeschrieben hat, so ist er zwar seine Absicht anlangend strafbar, weil er Dem Etwas zuschreibt, den er für ihm gehörig hielt; weil aber dem Besitzer im guten Glauben weder Vermächtniss noch Erbschaft erworben wird, so werden wir ihn von der Strafe ausnehmen. 5Wenn der Herr dem Sclaven ein Vermächtniss zugeschrieben hat, auf den Fall, dass er frei sein wird, so ist der Herr wider den Senatsbeschluss entschuldigt, indem er auf seinen Vortheil auf keine Weise bedacht war. Das Nemliche kann auch auf den nachher aus der Gewalt entlassenen Sohn angewendet werden. 6Wer ein vor dem Testamente errichtetes Codicill, worin ihm ein Vermächtniss ausgesetzt worden, [durch die schriftliche Aufnahme jenes] bestätigt, der verfällt in den Senatsbeschluss; das sagt Julianus auch. 7Auch durch Zurücknahme etwas [Ausgesetzten] muss er der Strafe verfallen, als wenn er sich Etwas gegeben habe, z. B. in dem Fall, wenn er einem ihm vermachten und freigelassenen Sclaven die Freiheit eigenhändig wiederentzogen hat. Dies dann, wenn er sie mit dem Willen des Testators zurückgenommen hat; wenn ohne dessen Willen, so gilt die Freiheit. Das Nemliche gilt, wenn er gebeten worden, ein ihm zugeschriebenes Vermächtniss herauszugeben, und das Fideicommiss zuzückgenommen hat. 8Wer die Anweisung eines Freigelassenen eigenhändig geschrieben hat, der wird zwar nicht nach den Worten, aber nach dem Sinn des Senatsbeschlusses bestraft. 9So ist ferner derjenige Sclave den Worten nach nicht einbegriffen, welcher sich in einem fremden Testamente die Freiheit fideicommissweise zugeschrieben hat. Allein man kann in Betreff seiner allerdings Anstand nehmen, weil, wie wir oben gesagt haben, der Senatsbeschluss Dem, der sich in seines Herrn Testamente die Freiheit fideicommissweise zugeschrieben, nur dann die Strafe erlassen hat, wenn der Herr seiner Unterschrift dies beigefügt hat. Es spricht im Gegentheil mehr dafür, dass er dem Senatsbeschluss bei weitem mehr entgegenhandele, als Der, wer sich ein Vermächtniss zugeschrieben hat, indem die Freiheit jeden Falls ihm selbst zuständig sein wird, das Vermächtniss aber für den Herrn erworben werden kann. 10Wenn der Schreiber des Testaments seinem Sclaven fideicommissweise die Freiheit ertheilt hat, so möchte er wohl straflos sein, weil er keinen Vortheil davon hat, er müsste es denn aus dem Grunde gethan haben, damit der Sclave von ihm um einen hohen Preis gekauft werde, um freigelassen zu werden. 11Auch wer, als dem Titius ein Landgut vermacht ward, eigenhändig die Bedingung hinzuschrieb, es solle ihm eine Summe Geldes gezahlt werden, handelt der Absicht des Senatsbeschlusses zuwider. 12Wer sich aber mit dem Willen seines Vaters enterbt, oder sich ein Vermächtniss entzieht, der handelt weder gegen die Worte noch gegen den Sinn des Senatsbeschlusses.