Ad Sabinum libri
Ex libro IX
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Sclav aus dem Grunde des Diebstahls condicirt werden sollte, so ist gewiss, dass das in [den Bereich der] Condiction komme, was etwa das Interesse des Klagenden ausmacht11Quod intersit agentis. Das id quod interest hat hier nicht die Bedeutung, in welcher es bei Verbindlichkeiten guten Glaubens, als rein subjective Schätzung und Gegensatz des blossen Werths der Sache, vorkommt, sondern es bezeichnet hier die objective Schätzung der Sache, jedoch mit Inbegriff der Nebendinge, als des mittelbaren Schadens und der Zubehör, also das, was zwischen dem quod interest im gewöhnlichen Sinne und dem quanti ea res est in der Mitte liegt. S. Gans Röm. Obligat. R. S. 69 f., wie wenn [der Sclav] zum Erben eingesetzt sein und der Herr [desselben] der Gefahr, die Erbschaft zu verlieren, sich aussetzen sollte; und dies schreibt auch Julianus. Ingleichen, wenn [der Herr] den Menschen, nachdem derselbe gestorben ist, condiciren sollte, so, sagt er, würde er den Werth der Erbschaft erlangen.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Aus dem Grunde des Diebstahls kann man gegen den Haussohn condiciren; denn niemals ist auf diese Condiction ein Anderer gehalten, als [der,] welcher [den Diebstahl] begangen hat, oder der Erbe desselben22Zwischen dieser und der vorhergehenden L. scheint ein Widerspruch zu sein, indem es in L. 4. heisst, wegen eines von einem Sclaven oder Haussohn begangenen Diebstahls sei gegen den Herrn (oder Vater) die Condiction anzustellen, in L. 5. aber, sie könne auch gegen den Haussohn angestellt werden. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich aber dadurch, dass wegen eines Vergehens eines Sclaven nur der Herr desselben, wegen eines Vergehens des Haussohns aber nicht blos der Vater direct mit einer Schädenklage, nach vorjustinian. Recht (§. 7. I. de nox. act. 4. 8.), sondern auch der Haussohn selbst, wenn er nur mündig war, schon nach dem zur Zeit der classischen Juristen und seit Justinianus allein geltenden Recht, belangt werden konnte. S. L. 5. D. de judic. 5. 1. und Zimmern Rechtsgesch. R.I. §. 183. S. 673 f. und §. 192. g. d. E..
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ich mir Das, was ich für Gold hielt, während es Erz ist, von dir stipulirt habe, so wirst du mir zwar nur für dieses Erz gehalten sein, weil wir über den Gegenstand einig waren, allein ich kann gegen dich aus der Clausel der Arglist klagen, wenn du mich wissentlich betrogen hast33Clausula, so nennen die Rechtsgelehrten den Theil der Stipulation, welcher die Worte enthielt, dass Betrug fern bleiben sollte. Briss. nach l. 4..
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn aber ein Mündel den Stichus aus einer Stipulation gewähren muss, so wird nicht anzunehmen sein, dass ihm ein Verzug dergestalt zur Last falle, dass er auch nach jenes Tode noch gehalten sei: ausgenommen, wenn es unter Ermächtigung des Vormundes geschehen, oder der Vormund allein gemahnt worden wäre.
Übersetzung nicht erfasst.
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