Ad Sabinum libri
Ex libro IX
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Sclav aus dem Grunde des Diebstahls condicirt werden sollte, so ist gewiss, dass das in [den Bereich der] Condiction komme, was etwa das Interesse des Klagenden ausmacht11Quod intersit agentis. Das id quod interest hat hier nicht die Bedeutung, in welcher es bei Verbindlichkeiten guten Glaubens, als rein subjective Schätzung und Gegensatz des blossen Werths der Sache, vorkommt, sondern es bezeichnet hier die objective Schätzung der Sache, jedoch mit Inbegriff der Nebendinge, als des mittelbaren Schadens und der Zubehör, also das, was zwischen dem quod interest im gewöhnlichen Sinne und dem quanti ea res est in der Mitte liegt. S. Gans Röm. Obligat. R. S. 69 f., wie wenn [der Sclav] zum Erben eingesetzt sein und der Herr [desselben] der Gefahr, die Erbschaft zu verlieren, sich aussetzen sollte; und dies schreibt auch Julianus. Ingleichen, wenn [der Herr] den Menschen, nachdem derselbe gestorben ist, condiciren sollte, so, sagt er, würde er den Werth der Erbschaft erlangen.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Aus dem Grunde des Diebstahls kann man gegen den Haussohn condiciren; denn niemals ist auf diese Condiction ein Anderer gehalten, als [der,] welcher [den Diebstahl] begangen hat, oder der Erbe desselben22Zwischen dieser und der vorhergehenden L. scheint ein Widerspruch zu sein, indem es in L. 4. heisst, wegen eines von einem Sclaven oder Haussohn begangenen Diebstahls sei gegen den Herrn (oder Vater) die Condiction anzustellen, in L. 5. aber, sie könne auch gegen den Haussohn angestellt werden. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich aber dadurch, dass wegen eines Vergehens eines Sclaven nur der Herr desselben, wegen eines Vergehens des Haussohns aber nicht blos der Vater direct mit einer Schädenklage, nach vorjustinian. Recht (§. 7. I. de nox. act. 4. 8.), sondern auch der Haussohn selbst, wenn er nur mündig war, schon nach dem zur Zeit der classischen Juristen und seit Justinianus allein geltenden Recht, belangt werden konnte. S. L. 5. D. de judic. 5. 1. und Zimmern Rechtsgesch. R.I. §. 183. S. 673 f. und §. 192. g. d. E..
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ich mir Das, was ich für Gold hielt, während es Erz ist, von dir stipulirt habe, so wirst du mir zwar nur für dieses Erz gehalten sein, weil wir über den Gegenstand einig waren, allein ich kann gegen dich aus der Clausel der Arglist klagen, wenn du mich wissentlich betrogen hast33Clausula, so nennen die Rechtsgelehrten den Theil der Stipulation, welcher die Worte enthielt, dass Betrug fern bleiben sollte. Briss. nach l. 4..
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn aber ein Mündel den Stichus aus einer Stipulation gewähren muss, so wird nicht anzunehmen sein, dass ihm ein Verzug dergestalt zur Last falle, dass er auch nach jenes Tode noch gehalten sei: ausgenommen, wenn es unter Ermächtigung des Vormundes geschehen, oder der Vormund allein gemahnt worden wäre.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Denn obwohl ein Diebstahl oft44Pet. Pithoeus (s. d. Note bei Gothofred.) will semper lesen. Indessen liesse sich das saepe mit contrectare wohl gegen retinere gehalten denken, da im letztern Fall kein furt. manif. denkbar ist. Der Zusammenhang, worin l. 6. gestanden, müsste also dann der gewesen sein, dass vorher vom furtum, z. B. beim depos. etc., die Rede war. durch das Entwenden geschieht, so hat es doch angemessen geschienen, aus dem Anfang, d. h. der Zeit der Begehung des Diebstahls festzustellen, ob der Dieb ein offenbarer sei oder nicht.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn es heisst, die Noxa folge dem schuldigen Haupte, so ist dies so zu verstehen, dass die einmal gegen Jemand erwachsene Klage der Person des Schadensstifters folge. Wenn mich daher dein Sclave bestohlen, und ich selbst sein Herr geworden, ihn verkauft habe, so meinen die Cassianer, könne ich nicht wider den Schuldner klagen.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn Erz zum Pfande gegeben wird, so ist es zwar schlecht, wenn es für Gold ausgegeben wird, aber ein Diebstahl ist es nicht. Wenn aber wirklich Gold gegeben worden ist, und man nachher, unter dem Angeben, es wiegen oder versiegeln zu wollen, Erz untergeschoben hat, so hat man einen Diebstahl begangen, denn man schlägt eine verpfändete Sache unter. 1Wenn du eine mir gehörige Sache im guten Glauben gekauft hast, und ich dieselbe gestohlen habe, oder der Niessbrauch daran dir zusteht, und ich dieselbe entwendet habe, so hafte ich dir durch die Diebstahlsklage, wenn ich auch Eigenthümer der Sache bin55S. Jens. l. l. p. 491.. Die Ersitzung wird aber hier, als fände sie an einer gestohlenen Sache statt, nicht ausgeschlossen, weil, auch wenn sie ein Anderer gestohlen, und dieselbe dann in meine Gewalt zurückgekehrt ist, Ersitzung ihrer stattfinden wird.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn der Dieb Etwas zerbrochen oder verdorben hat, was er nicht auch in der Absicht zu stehlen abhanden gebracht hat, so kann desfalls wider ihn die Diebstahlsklage nicht erhoben werden. 1Wenn eine Kiste in der Absicht erbrochen worden ist, um z. B. Solitärperlen herauszunehmen, und diese in der Absicht zu stehlen fortgenommen worden sind, so kann nur an ihnen ein Diebstahl als geschehen betrachtet werden; denn die übrigen Sachen, welche herausgenommen werden, um zu den Solitärperlen zu gelangen, werden nicht, um sie zu stehlen, von der Stelle geschafft. 2Wer eine Schüssel abgekratzt hat, ist Dieb der ganzen Schüssel, und haftet durch die Diebstahlsklage dem Eigenthümer auf das Interesse.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn wilde Bienen auf einem Baume deines Landguts Bienen gezogen haben, und Jemand diese oder die Honigscheiben fortgeschafft hat, der haftet dir nicht wegen Diebstahls, weil sie nicht dein gewesen, und sie bekanntlich zu dem auf Erden, im Meere und in der Luft Gefangenen gehören. 1Ad Dig. 47,2,26,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 6.So ist es auch ferner bekannt, dass der Pächter, der mein Landgut um einen Pachtzins in baarem Gelde bewirthschaftet, wider Den, der die noch hängenden Früchte gestohlen, die Diebstahlsklage erheben könne, weil sie sofort ihm gehörig geworden sein würden, sobald sie abgenommen worden wären.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Einige glauben, dass bei der Diebstahlsklage [wegen entwendeter Urkunden] nur der Werth [des Stoffs] derselben in Anschlag zu bringen sei, weil ja, wenn dem Richter, vor dem wegen Diebstahls geklagt wird, der Beweis geführt werden kann, wie hoch sich die Schuldfoderung belaufen habe, dieser Beweis auch vor dem geführt werden könne, bei dem die Schuldklage anhängig gemacht werde; könne aber in der Diebstahlsklage der Beweis nicht hergestellt werden, so könne ja nicht einmal das Interesse dargethan werden; allein es kann der Kläger nach Verübung des Diebstahls die Urkunden wiederbekommen haben, um daraus sein Interesse daran zu beweisen, wenn er sie nicht wieder erhalten hätte. 1Rücksichtlich des Aquilischen Gesetzes ist aber die Frage grösser, wie da das Interesse bewiesen werden könne? Denn kann man dies auf andere Weise beweisen, so leidet man keinen Schaden. Wie aber, wenn Jemand Geld unter einer Bedingung creditirt hat, und inzwischen66Interim, d. h. pendente conditione. Zeugen vorhanden sind, deren Beweis er für sich hat, die während obschwebender Bedingung sterben können? Oder man denke sich, ich habe ein Darlehn klagend zurückgefodert, und weil ich die Zeugen und Untersiegler77Signatores, s. Anm. 104 zu Buch XXII. Tit. 5., welche zur Sicherheit zugezogen worden, nicht zur Hand habe, verloren, und bin um das Meinige gekommen, jetzt aber, da ich Diebstahlsklage erhebe, kann ich von ihrer Aussage und Gegenwart88Diese Fragen, welche beantwortet werden, weil sie Beweisgründe sind, sind zugleich Einwendungen und Widerlegungen der Anfangsworte des §. zum Beweis des creditirten Geldes Gebrauch machen?99S. Joan. Suarez ad leg. Aquil. lib. II. c. 4. §. 4. (T. M. II. 132.), es ist nemlich hier zu verstehen, dass die Hauptklage ex instrumento deleto bereits vergeblich wegen Mangel an Beweismitteln erhoben worden, die jetzt zur Hand sind.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Sclave ohne seines Herrn Willen einem Schiffe vorsteht, so ist in Ansehung Dessen, was darauf verloren gegangen, die gewöhnliche Klageformel1111Vulgaris formula, nach Brisson. actio de peculio steht im Gegensatz zur actio in factum, s. Wiel. Jurisprud. rest. p. 42. not. wider den Herrn zu ertheilen, und zwar, wenn ein anderer [Untersclave] etwas begangen, so ist der Gegenstand blos das Sondergut, wenn aber der Schiffsmeister selbst, so wird hinzugesetzt, oder an Schadensstatt auszuliefern. Ist er nun freigelassen worden, so wird die rechtliche Verfolgung in Rücksicht des Sonderguts wider den Herrn noch ein Jahr dauern, die Noxalklage folgt ihm aber selbst. 1Zuweilen haftet sowohl der Freigelassene als der Freilasser wegen Diebstahls, wenn er nemlich zu dem Ende freigelassen worden ist, dass die Diebstahlsklage nicht wider ihn solle erhoben werden können; wenn aber wider den Herrn geklagt worden ist, so wird der Freigelassene dem Rechte selbst zufolge befreiet, hat Sabinus begutachtet, wie wenn rechtlich entschieden worden wäre.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn Bäume verstohlen umgehauen worden sind, so sagt Labeo, müsse sowohl eine Klage aus dem Aquilischen Gesetz als dem Zwölftafelgesetz ertheilt werden. Trebatius meint aber, es müssen beide dergestalt ertheilt werden, dass der Richter Das bei der letztern abziehe, was der Kläger durch die erstere erlangt habe, und also den [Beklagten] nur in den Ueberrest verurtheile.
Paul. lib. IX. ad Sabin. Umhauen heisst nicht blos abschneiden, sondern auch des Umhauens wegen anschlagen; abschälen heisst die Rinde abnehmen; absägen heisst auch abgesägt haben; denn wer mit einer Säge abgesägt hat, von dem kann man nicht annehmen, dass er umgehauen habe1212S. Bynkershoek Obs. IV. c. 21. und ganz besonders Cujac. Obs. IX. c. 12.. 1Der Grund dieser Klage ist derselbe wie bei der aus dem Aquilischen Gesetz. 2Wer den Niessbrauch von einem Landgute hat, der hat diese Klage nicht. Wer aber ein Zinsgut hat, dem steht diese Klage zu, sowie die wegen Abhaltung des Regenwassers und der Grenzberichtigung.