Ad Sabinum libri
Ex libro VIII
Paul. lib. VIII. ad Sabin. Wer von Jemandem eine Sache, die er für dessen Eigenthum hält, kauft, der kauft im guten Glauben. Wer aber von einem Unmündigen, ohne Ermächtigung des Vormunds, oder auf Ermächtigung eines Nichtvormunds, wissentlich dass dieser nicht Vormund sei, kauft, der scheint nicht im guten Glauben zu kaufen, wie auch Sabinus schrieb.
Paul. lib. VIII. ad Sabin. Wenn es heisst: es solle wenn ohne nähere Bestimmung ein Curator bestellt würde, dies angesehen werden als sei er für den ganzen Rechtsstreit bestellt; so bezieht sich dies vielleicht blos auf den Fall, wenn gegen den Vormund mit Erb- oder Gemeingutstheilungs- oder Grenzberichtigungsklage geklagt wird. Ist nun in einem solchen Falle ein Curator ohne nähere Bestimmung bestellt worden, so solle er nicht blos aus dem Grunde, damit die Unmündigen als Kläger auftreten können, Curator sein, sondern damit auch umgekehrt gegen diese (Mündel) geklagt werden könne. 1Man kann aber um mehrere Curatoren zur Stellvertretung mehrerer Tutoren oder um einen Einzigen sowohl zur Stellvertretung mehrerer [Tutoren] als auch eines einzigen Tutors, wie auch um Bestellung von Curatoren für einen einzigen und mehrere Rechtsstreite nachsuchen.
Paul. lib. VIII. ad Sabin. Es erfolgten viele Senatsbeschlüsse zu dem Zwecke, dass an die Stelle eines wahnsinnigen, tauben, und stummen Vormundes andere Vormünder bestellt würden.
Paul. lib. VIII. ad Sabin. Wenn der Vormund auch unbefragt ermächtigt, so gilt dies, indem er dadurch seine Billigung des Geschäftes erklärt; denn dies ist ermächtigen.
Paul. lib. VIII. ad Sabin. Auf die Klagen wegen Anfechtung der Rechnungen ist Niemand gehalten, ausser wer bei der Führung der Vormundschaft eine Sache aus dem Vermögen des Mündels weggenommen haben wird. 1Wenn er es aber in der Absicht zu stehlen gethan hat, so ist er auch wegen des Diebstahls gehalten. Er ist aber auf beide Klagen verbindlich und die eine wird die andere nicht aufheben. Aber es steht auch die Condiction aus dem Grunde des Diebstahls zu, und wenn der Mündel durch dieselbe das erlangt haben wird, was weggenommen sein wird, so wird diese Klage aufgehoben, weil dem Mündel nichts fehlt. 2Wenngleich diese Klage aufs Doppelte geht, so enthält sie doch im Einfachen die Verfolgung der Sache, die Strafe besteht nicht ganz und gar in dem Doppelten.
Paul. lib. VIII. ad Sabin. Nur wenn die Vormundschaft beendigt ist, kann mit der Vormundschaft[sklage] geklagt werden; sie wird aber nicht blos mit der Mündigkeit, sondern auch mit dem Tode des Vormunds oder Mündels beendigt. 1Julianus glaubt, dass ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Haussohn, wenn er eine Vormundschaft verwalte, auch direct gehalten sei. 2Wenn ein noch Unmündiger mit der Vormundschaftsklage klagen sollte, so wird nichts ausgerichtet11Nihil consumitur. S. v. Glück XXXII. S. 236. f.. 3Gegen den Curator eines Rasenden findet nicht die Vormundschafts-, sondern die Geschäftsführungsklage Statt, welche, auch während er die Geschäfte führt, zusteht, weil nicht dasselbe in Betreff dieser Klage festgesetzt worden ist, was in Betreff der Vormundschaftsklage, so lange der, dessen Vormundschaft geführt wird, unmündig ist [, festgesetzt worden ist].
Übersetzung nicht erfasst.