Ad Sabinum libri
Ex libro VII
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn ein Ehemann vom Vater unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, so bleibt unterdessen die Klage der Ehefrau wegen der Mitgift obschwebend. Ist aber nach des Schwiegervaters Tode, jedoch während noch obschwebender Bedingung der Erbeneinsetzung, Ehescheidung erfolgt, so tritt das Vermächtniss der Mitgift im Voraus in Wirksamkeit, weil nach des Vaters Tode einige [Lasten] die Söhne, auch bevor sie noch Erben werden, treffen, wie die Ehe, Kinder und Vormundschaften. Daher darf er auch die Mitgift vorweg fordern, weil er nach des Vaters Tode die Last der Ehe tragen muss; und so hat es auch unserm Scävola geschienen.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Ein Schuldner auf einen Termin11Dass hier von einem in jeder Hinsicht gewissen Anfangstermin die Rede ist, ergibt sich schon aus der Vergleichung mit L. 16. §. 1. h. t. S. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 120. ist so sehr Schuldner, dass er das vor dem Termin Gezahlte nicht zurückfordern kann.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Bei den Sachen, welche zum Heirathsgut gehören, muss der Mann sowohl für böse Absicht, als für Verschulden stehen, weil er das Heirathsgut um seinetwillen erhält, aber er wird auch für die Beflissenheit stehen, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet. 1Wenn eine geschätzte Sache [zum Heirathsgut] gegeben worden, und die Ehe nicht erfolgt sein sollte, so ist zu untersuchen, was zurückgefordert werden müsse, ob die Sache, oder der durch Schätzung bestimmte Werth. Aber es scheint, als ob das beabsichtigt werde, dass die Schätzung nur dann gültig sein solle, wenn die Ehe erfolge, weil kein anderer Grund zum Contrahiren vorhanden gewesen ist; es muss daher die Sache zurückgefordert werden, nicht der Werth.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Julianus schreibt, es gelte eine Stipulation der Art: wenn du33Die Frau, welche hier auf die Zeit nach ihrem Tod dem Manne ein Heirathsgut verspricht. gestorben sein wirst, so soll als Heirathsgut so und soviel gegeben werden, weil man auch zu pacisciren pflege, dass das Heirathsgut nicht bei Lebzeiten [der Frau] eingefordert werden solle; das aber halte ich nicht für gleich; denn es ist etwas Anderes die Einforderung aufschieben, als von Anfang an auf die Zeit stipuliren, zu welcher die Ehe nicht vorhanden sein wird und das nimmt auch Aristo und Neratius und Pomponius an.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn eine Frau, welche den, welcher [ihr] den Stichus schuldete, heirathen will, mit demselben so paciscirt hat: für den Stichus, welchen du mir schuldest, wirst du Zehn zum Heirathsgut haben, so tritt dem gemäss, was man angenommen hat, dass [nämlich] Sache für Sache geleistet werden könne, sowohl Befreiung ein, als werden auch Zehn Gegenstand des Heirathsguts sein, weil auch eine Verwandlung des Heirathsguts durch Uebereinkunft geschehen kann.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Man muss sagen, dass eine Mitgift, welche für die frühere Ehe gegeben worden ist, nicht anders in die spätere Ehe55Es wird hier der Fall vorausgesetzt, wo die Ehe zwischen denselben Personen erneuert wird. S. die folgende Stelle und Schol. Basil. XXIX. 1. 26. not. a. Tom. IV. p. 573. verwendet werde, als wenn dies beabsichtigt wird, indem wir annehmen, dass dies immer beabsichtigt werde, wenn nicht bewiesen wird, dass man über etwas Anderes übereingekommen sei.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Darüber darf man nicht übereinkommen, dass nicht wegen der Sitten geklagt, oder dass [nicht] entweder mehr oder weniger gefordert werden solle66Diese Worte sind auf das vor Justinian bestandene Institut der actio oder des judicium de moribus zu beziehen. Hatte nämlich der Mann oder die Frau sich Vergehen zu Schulden kommen lassen, so konnte der unschuldige Theil auf Scheidung dringen und den schuldigen trafen gewisse Vermögensnachtheile. Nach unserer Stelle soll nun die Uebereinkunft, dass der eine Gatte die schlechten Sitten des Anderen nicht rügen wolle, ebenso wenig gelten, wie das Pactum, dass jene Vermögensnachtheile vermindert oder erhöht werden sollen. Das letztere wird aber von Manchen (z. B. Wächter a. a. O. S. 171.) bezweifelt. S. dagegen v. Glück a. a. O. S. 347 ff., damit nicht die öffentliche Strafe durch Privatverabredung aufgehoben werde. 1Und nicht einmal die Pacta sind zu halten, dass nicht wegen geschenkter, oder entwendeter Sachen geklagt werden solle, weil durch das eine Pactum die Frauen zum Stehlen aufgefordert werden, durch das andere gegen das bürgerliche Recht77Welches Schenkungen unter Ehegatten verbietet. S. L. 1. 2. D. de donat. int. v. et. ux. 24. 1. verstossen wird. 2Und wenn man übereingekommen sein wird, dass nicht wegen der nothwendigen Kosten geklagt werden sollte, so ist das Pactum nicht zu halten, weil solche Kosten das Heirathsgut von Rechts wegen vermindern.
Paul. lib. VII. ad Sabin. So oft ein Haussohn, während [sein] Vater rasend oder von den Feinden gefangen ist, eine Frau nimmt, oder eine Haustochter [unter solchen Umständen] sich verheirathet, wird nothwendiger Weise auch nur mit ihnen eine Verabredung wegen des Heirathsguts getroffen werden können.
Paul. lib. VII. ad Sabin. und damit in ihnen der Eifer, lieber ihre Kinder zu erziehen, nicht aufhören möge88Nec cesset is studium etc. statt nec esset rel. Jener Lesart, welche freilich eine ungewöhnliche Redensart enthält, hat Kämmerer l. l. p. 107. not. 17. den Vorzug gegeben, und es spricht für dieselbe der Zusammenhang der Stelle, welcher ein negirendes Zeitwort verlangt, sowie der Scholiast zu d. Basil. l. l., auch steht in der Florent. Hdsch. ne cesset.. Sextus Cäcilius fügte auch jenen Grund hinzu, weil es oft geschehen würde, dass die Ehen getrennt würden, wenn der [Ehegatte], welcher es vermöchte, nichts schenkte, und [weil] es auf diese Weise dahin kommen würde, dass die Ehen feil wären.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen (inter extraneos) eine Schenkung Statt gefunden haben sollte, und sie, ehe durch den Ablauf der gesetzlichen Zeit das Eigenthum erworben gewesen ist, sich verbunden haben sollten, oder umgekehrt, wenn zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau eine Schenkung Statt gefunden haben und vor Erfüllung der oben erwähnten Zeit die Ehe aufgelöst sein sollte, so kommt der Vortheil der Zeit99Temporis suffragium, d. h. die Ersitzung, die in dem ersten Fall bei der Eingehung, in dem zweiten der Trennung der Ehe noch nicht vollendet war. bekanntlich [dem beschenkten Ehegatten] nichts desto weniger zu Statten, weil in dem einen Fall der Besitz ohne Fehler1010Denn als die Schenkung gemacht wurde, waren si noch nicht verheirathet, also die Schenkung noch nicht verboten. übergeben worden ist, in dem anderen der Fehler, welcher vorhanden gewesen ist, entfernt worden ist.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn ich dem, welcher mir eine Sache verkauft hat, aufgegeben haben sollte, sie meiner Ehefrau als Schenkung zu übergeben, und derselbe den Besitz in meinem Namen übergeben haben sollte, so wird er von seiner Verbindlichkeit befreit sein, weil der Verkäufer, wenngleich man annimmt, dass jene nach dem bürgerlichen Rechte nicht besitze1111D. h. wenngleich die Frau die geschenkte Sache nicht so besitzt, dass sie dieselbe usucapiren kann, obwohl sie das Recht zu den Interdicten hat. S. v. Savigny R. d. Bes. S. 52—56., doch sicher Nichts hat, was er [mir] übergeben könnte. 1Nerva sagt, dass aus denselben Gründen, aus welchen Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau nicht gestattet sind, sie auch nicht zwischen dem Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn oder [seiner] Schwiegertochter gestattet seien; also wird ein Schwiegervater [seinem] Schwiegersohn auf den Fall des Todes oder der Scheidung schenken [können], aber auch ein Schwiegersohn [seinem] Schwiegervater auf den Fall seines Todes oder der Scheidung.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn das, was geschenkt worden ist, zu Grunde gegangen, oder verbraucht sein sollte, so ist es der Schade desjenigen, welcher es gegeben hat; mit Recht, weil die Sache Eigenthum dessen bleibt, welcher [sie] gegeben hat, und er [also] seine Sache verliert. 1Wenn ein Ehemann Etwas auf die von Sclavinnen, welche zum Heirathsgut gehören, geborenen Knaben verwendet haben wird, entweder für den Unterricht, oder für den Unterhalt, so wird dies dem Ehemann nicht erhalten1212D. h. es wird ihm nicht ersetzt., weil er sich der Dienste derselben bedient; aber das wird [ihm] erhalten, was [von ihm] der Amme zum Erziehen [der Knaben] gegeben worden ist, weil er [in diesem Falle] Etwas für das Leben [derselben] gegeben hatte, auf dieselbe Weise, wie wenn er die zum Heirathsgut gehörigen Sclaven von den Räubern eingelöst hätte. 2Man hat mehr angenommen, dass wenn die Sclaven des Mannes der Ehefrau, oder umgekehrt, Dienste geleistet haben sollten, auf dieselben keine Rücksicht zu nehmen sei. Und es ist in der That das Recht der verbotenen Schenkung nicht [so] streng und gleich als ob es unter feindseligen [Personen gelte], zu nehmen, sondern als unter solchen [geltend], welche durch die grösste Zuneigung verbunden sind, und blos den Mangel fürchten. 3Man hat beim Plautius angenommen, dass, wenn eine Frau sich mit Zehn, welche [ihr von ihrem Manne] geschenkt waren, einen Sclaven gekauft habe, und derselbe Fünf werth sei, Fünf zu fordern seien, ebenso, wie Nichts gefordert werden würde, wenn er gestorben wäre; wenn er aber Funfzehn werth sein sollte, so kann nicht mehr als Zehn gefordert werden, weil der Schenker insoweit ärmer geworden war. 4Wenn sie aber mit den Zehn zwei Sclaven gekauft und der eine von ihnen gestorben, der andere Zehn werth sein sollte, so pflegt man zu zweifeln [, wie es zu halten sei]. Die Meisten, auch Pomponius, glauben, dass es einen Unterschied mache, ob sie für einen Preis, oder für verschiedene gekauft seien; wenn für einen, so seien die ganzen Zehn zu fordern, ebenso wie, wenn eine einzige gekaufte Sache schlechter geworden wäre, sei es eine Heerde, oder ein Reisewagen, und irgend ein Theil davon zu Grunde gegangen wäre; wenn [sie] für verschiedene [Preise gekauft seien], so sei nur das zu fordern, für wieviel der, welcher übrig ist, gekauft worden sei. 5Pompionius berichtet, dass Julianus geglaubt habe, dass, wenn eine Frau durch den Sclaven, welchen sie mit den von [ihrem] Ehemanne geschenkten Geldern [gekauft hatte], Etwas erworben hätte, etwa ein Legat, eine Erbschaft, oder [wenn von einer so gekauften Sclavin] ein Kind geboren wäre, die Forderung auch deswegen anzustellen sei. 6Das ist bekannt, dass wenn die Frau, ehe sie von [ihrem] Manne ein Jahrgeld erhielt, selbst Etwas von dem Ihrigen, oder auch Geborgtes anfgewendet hat, soviel schon aus dem Jahrgeld verbraucht zu sein scheint. 7Celsus sagt, dass das richtig behauptet worden sei, dass wenn eine Ehefrau jährliche Zinsen von dem Heirathsgut stipulirt habe, dieselben, wenngleich sie ihr nicht geschuldet würden, doch, weil man gleichsam über ein Jahrgeld übereingekommen sei, zwar nicht mit der Heirathsgutsklage gefordert, aber aufgerechnet werden können; dasselbe werden wir also bei einem jeden wegen eines Jahrgeldes geschlossenen Vertrag sagen.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Nicht aber blos bei der Forderung, sondern auch bei der Zahlung eines Heirathsguts, welches dem Vater und der Tochter gemeinschaftlich gehört, wird nach dem Willen Beider gefragt; und es kann der Eine die Lage des Andern nicht verschlimmern. Aber wenn das Geld, welches die Tochter erhalten hat, an den Vater gekommen ist, so wird die Klage Beiden genommen werden.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn das Grundstück vor [Eingehung] der Ehe übergeben worden ist, so ist das Jahr vom Tage [der Eingehung] der Ehe bis zu demselben Tage des folgenden Jahres zu berechnen. Dasselbe wird bei den übrigen Jahren beobachtet, bis die Scheidung erfolgt; denn wenn das Grundstück vor [Eingehung] der Ehe übergeben worden ist, und Früchte daraus gezogen sind, so sind diese einst, wenn eine Scheidung erfolgt ist, auszuantworten, gleich als ob sie Gegenstand des Heirathsguts geworden wären.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Es ist bekannt, dass, wenn ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist, auf welchem ein Stein gebrochen wird, der Vortheil aus den Steinbrüchen dem Ehemanne gehöre, weil es offenbar ist, dass die Frau das Grundstück in der Absicht gegeben habe, damit jene Frucht dem Ehemanne gehöre, wenn nicht die Frau bei dem Geben des Heirathsguts einen entgegengesetzten Willen erklärt haben sollte. 1Das, was für die Saat ausgegeben wird, wird dann, wenn die Kornernten nichts eingetragen haben werden, von [dem Ertrag] der Weinlese abgezogen werden, weil es im ganzen Jahre nur eine einzige Frucht gibt.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Es wird auf die Zeit der entschiedenen Sache gesehen, [wenn gefragt wird,] in wie weit der Ehemann [das Heirathsgut] leisten kann. 1Dem Erben des Ehemannes werden, wenn er gleich aufs Ganze verurtheilt wird, doch die Aufrechnungen, welche sich auf eine Geldangelegenheit beziehen, nützen, so dass er um soviel weniger verbindlich ist, z. B. wegen geschenkter, und wegen entwendeter Sachen, und wegen der Kosten; die Bestrafung der Sitten [der Frau] hat er aber nicht1313Dies bezieht sich auf die Abzüge, welche der Mann nach dem älteren Recht wegen der schlechten Sitten der Frau, welche Veranlassung zur Scheidung gegeben hatten, von dem Heirathsgut machen konnte. S. L. 5. D. de pact. dot. 23. 4. Ebenso beziehet sich das Vorhergesagte auf die Abzüge des älteren Rechts. Wegen dieser konnte auch der Erbe klagen, wegen jener aber, weil sie auf Strafe abzweckten, nicht. Justinian hat dies Alles aufgehoben in der L. un. §. 5. C. de rei ux. act. 5. 13.. 2Auch dem Schwiegervater, gegen die Schwiegertochter, die wegen des Heirathsguts klagt, wird derselbe Vorzug ertheilt1414Idem honor habetur. S. Brisson. v. honor., so dass er auf soviel verurtheilt wird, als er leisten kann,
Paul. lib. VII. ad Sabin. Auf der anderen Seite, wenn der Schwiegervater vom Ehemanne aus dem Versprechen [des Heirathsguts] belangt wird, pflegt man zu fragen, ob demselben derselbe Vorzug zu ertheilen sei. Neratius in den Büchern der Membranae, und Proculus schreiben, dass dies gerecht sei. 1Ingleichen hat man es mehr angenommen, dass, wenn die Frau aus dem Versprechen [des Heirathsguts] belangt werde, sie durch die Einrede1515Dass sie nur soviel zu leisten brauche, als ihr Vermögen beträgt (quantum facere potest). zu vertheidigen sei. Dasselbe sagt auch Proculus; sowie ihr, wenn sie Gesellschafterin gewesen ist, die Einrede gegeben werden wird, obwohl sie nach dem bürgerlichen Recht verbindlich ist. 2Neratius [und] Sabinus sagen, dass, wenn der Richter bei der Heirathsgutsklage aus Rechtsunwissenheit den Ehemann aufs Ganze verurtheilt habe, der [letztere] sich der Einrede der bösen Absicht bedienen müsse und durch dieselbe sicher sein werde.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn auch die Frau, während die Ehe besteht, das Heirathsgut nicht gerade dazu erhält, um Schulden zu bezahlen, oder um taugliche1616In der L. 73. §. 1. D. cit. ist praedium idoneum nach Hasse’s Meinung durch: ein Sicherheit gewährendes Grundstück übersetzt worden. Es ist aber wohl passender mit v. Glück a. a. O. S. 254 ff. ein solches Grundstück zu verstehen, welches tauglich ist, die Lasten der Ehe zu erleichtern. Grundstücke zu kaufen, sondern um für ihre dürftigen Kinder von einem anderen Manne, oder für ihre Brüder, oder für ihre Eltern zu sorgen, oder um diese [Personen] von den Feinden loszukaufen, so scheint sie dasselbe, weil ein gerechter und anständiger Grund vorhanden ist, nicht mit Unrecht zu erhalten; und darum wird es ihr mit Recht gezahlt, und das wird auch bei einer Haustochter beobachtet1717Diese Stelle ist mit der ihr genau entsprechenden, ebenfalls von Paulus herrührenden L. 73. §. 1. D. de jure dot. 23. 3. zu vergleichen. S. über beide Stellen Hasse in der Zeitsch. f. gesch. Rechtsw. Bd. 5. S. 311 ff. u. v. Glück a. a. O. XXVII. S. 246..
Paul. lib. VII. ad Sabin. Einige sagen, dass ein Abzug wegen der nützlichen [Verwendungen] dann zu machen sei, wenn sie mit dem Willen der Frau gemacht seien; denn es sei unbillig, wenn die Frau angetrieben werde, eine Sache zu verkaufen, um die auf sie gemachten Verwendungen zu bezahlen, wenn sie sie anders woher nicht bezahlen kann; und das hat den höchsten Grund der Billigkeit [für sich].
Paul. lib. VII. ad Sabin. Ueberhaupt darf der nach seinem Ermessen entscheidende Richter bei dem Erbauen eines Hauses, bei dem Wiederbesetzen und Wiederbepflanzen der Weinberge, und bei der Krankheit der Sclaven unbedeutende Verwendungen nicht beachten, sonst wird vielmehr die Geschäftsführung[sklage], als die Klage wegen des Heirathsguts [Statt zu finden] scheinen.
Paul. lib. VII. ad Sabin. Es ist eine besondere Klage wegen entwendeter Sachen eingeführt worden gegen diejenige, welche Ehefrau gewesen ist, weil man es nicht für gut befunden hat, dass gegen dieselbe mit der Diebstahl[sklage] geklagt werden könne, indem Einige meinten, dass sie nicht einmal einen Diebstahl begehen könne, wie Nerva, [und] Cassius, weil sie die Genossenschaft des Lebens [die Ehefrau] gewissermaassen zur Eigenthümerin machte, Andere, wie Sabinus und Proculus, dass sie zwar einen Diebstahl begehe, wie die Tochter den Vater bestehlen könne, dass aber nach dem bestehenden1818Constituto jure, Einige erklären dies von dem Gesetz des Romulus über die Wirkung der in manum conventio, Andere von dem Recht, welches hier eine Ausnahme von der Regel festgesetzt habe (jus singulare). S. v. Glück a. a. O. S. 46 f. Recht die Diebstahlsklage nicht Statt finde; und dieser Meinung ist auch Julianus ganz mit Rechte zugethan;
Paul. lib. VII. ad Sabin. und darum wird sie, wenn sie nach der Scheidung eben solche1919D. h. dem Manne gehörige. Sachen wegnimmt, auch auf die Diebstahlsklage gehalten sein. 1Desgleichen können wir, wenn ein Sclav derselben einen Diebstahl begangen haben wird2020Den Ehemann bestohlen haben wird., gegen sie mit der Diebstahl[sklage] klagen. 2Aber es ist möglich, dass wir auch gegen [unsere] Ehefrau mit der Diebstahl[sklage] klagen, wenn sie den, dessen Erben wir sind, oder uns, ehe sie uns heirathete, bestohlen hat; doch behaupten wir, dass wegen der Achtung für die Personen in beiden Fällen nur die Diebstahlscondiction, nicht auch die Diebstahlsklage, zustehe. 3Desgleichen ist es wahr, was Ofilius sagt, dass auch die Sachen, welche die Frau zur Zeit der Scheidung gegessen, verkauft, verschenkt, auf irgend eine Weise verbraucht habe, in der Klage wegen entwendeter Sachen enthalten seien. 4Mela [und] Fulcinius sagen, dass wenn eine Haustochter [als Ehefrau] Sachen entwendet habe, die Klage wegen des Sonderguts [gegen ihren Vater] zu geben sei, weil man es nicht für gut befunden hat, dass sie auf die Diebstahlsklage verbindlich oder dass gegen sie selbst die Klage wegen entwendeter Sachen gegeben werde. Aber wenn der Vater mit Zuziehung der Tochter wegen des Heirathsguts klage, so sei ihm die Klage nicht anders zu geben, als wenn er die Tochter auf die Klage wegen entwendeter Sachen aufs Ganze und mit Bürgschaft vertheidige; aber wenn die Tochter gestorben sei, so dürfe, sagt Proculus, gegen den Vater die Klage wegen entwendeter Sachen nicht gegeben werden, ausser insoweit er durch eine solche Sache reicher geworden sei,
Paul. lib. VII. ad Sabin. Atilicinus und Fulcinius sagen, dass diese Klage auch dem Schwiegervater gegen die Schwiegertochter zu geben sei. 1So oft einem Haussohn ein Heirathsgut gegeben ist, so könne der Schwiegervater2121Der Vater des Haussohns gegen die Ehefrau desselben. Der §. 1. steht in genauem Zusammenhang mit dem im pr. Gesagten. wegen der in Rücksicht auf die Scheidung entwendeten Sachen nicht mit der Diebstahl[sklage] klagen. 2Da die Klage wegen entwendeter Sachen auch gegen den Mann gegeben wird, [so fragt es sich] ebenfalls [dann], wenn der Ehemann ein Haussohn sein sollte, ob die Klage wegen des Sonderguts [gegen seinen Vater], oder gegen ihn selbst die Klage wegen entwendeter Sachen gegeben werden müsse? Wir werden dasselbe wiederholen, was wir von der Haustochter gesagt haben. 3Wenn der Ehemann nach der Scheidung verstorben sein wird, so kann sich der Erbe desselben der Klage wegen entwendeter Sachen bedienen. 4Ingleichen wird der Erbe der Frau aus diesem Grund gehalten sein, sowie auf die Condiction aus dem Grund eines Diebstahls. 5Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns getrennt sein sollte, so wird der Erbe des Ehemannes durch die Erbschaftsklage, oder die Klage auf Herausgabe die [entwendeten Sachen] erlangen können; Aristo glaubt richtig, dass man (der Erbe) die Sachen von der [Frau] auch condiciren könne, weil sie sich aus einem unrechtmässigen Grunde bei ihr befänden. 6Wenn sie aber, nachdem der Mann gestorben war, [Sachen] entwendet haben wird, so hat sie keinen Diebstahl begangen, weil an einer noch nicht in Besitz genommenen Erbschaftssache kein Diebstahl begangen wird; und darum werden sie entweder vindicirt werden können oder Gegenstand der Erbschaftsklage werden.
Paul. lib. VII. ad Sab. Auf den Todesfall darf man schenken, nicht nur bei zerrütteter Gesundheit, sondern auch wegen Gefahr eines nahen Todes, den man zu befürchten hat, entweder vom Feinde, oder von Räubern, oder von der Grausamkeit oder dem Hasse eines mächtigen Mannes, oder wegen einer Seefahrt;
Übersetzung nicht erfasst.