Ad Sabinum libri
Ex libro XL
Ulp. lib. XL. ad Sabin. Es ist eine oft vorkommende Frage, ob Der, wer aus einem Haufen Getreide einen Scheffel gestohlen hat, einen Diebstahl an dem ganzen Gegenstande begehe, oder nur an soviel als er entfremdet hat? Ofilius ist der Ansicht, er sei Dieb des ganzen Haufens, denn auch wer Jemandes Ohr berührt, scheint, wie Trebatius sagt, ihn ganz und gar berührt zu haben; daher erscheint auch, wer ein Weinfass geöffnet und daraus ein wenig Wein gestohlen hat, nicht blos als Dieb Dessen, was er genommen, sondern als der des ganzen Weins. Allein es ist nicht zu leugnen, dass man nur auf so hoch durch die Diebstahlsklage hafte, als man gestohlen hat. Denn auch wer einen Schrank, den er nicht fortschleppen konnte, geöffnet, und alle darin befindlichen Sachen herausgenommen, und dann sich fortgemacht hat, nachher aber zurückgekehrt, eine von diesen Sachen fortgetragen, und bevor er dahin gelangt, wo er beabsichtigt, ergriffen worden ist, wird heimlicher und offenbarer Dieb an derselben Sache zugleich sein11S. Jos. Nerii Analector. lib. I. c. 16. (T. O. II. p. 347. sq.. Auch wer bei Tage die Saat abschneidet und fortschleppt, ist an Dem, was er abgeschnitten, offenbarer und heimlicher Dieb zugleich. 1Wenn Der, wer einen Sack mit zwanzig Münzen darin irgendwo niedergelegt, und einen andern Sack, worin er weiss, dass sich dreissig befinden, indem sich der Geber irrte, in Empfang genommen, allein geglaubt hat, dass sich darunter seine zwanzig befinden, so muss er Namens der zehn wegen Diebstahls haften. 2Wenn Jemand Erz in dem Glauben stiehlt, er stehle Gold, oder umgekehrt (wie Pomponius im achten Buche zu Sabinus sagt) glaubt, es sei weniger, während es mehr ist, so begeht er daran, was er wirklich gestohlen, einen Diebstahl. Das Nemliche lehrt auch Julianus. 3Auch dann, wenn Jemand zwei kleine Säcke gestohlen hat, den einen mit zehn, den andern mit zwanzig, wovon er den einen für den seinen hält, vom andern aber weiss, dass es ein fremder sei, so wird er natürlich nur den einen, den er für einen fremden gehalten, stehlen, gleichwie wenn er zwei Becher gestohlen hat, wovon er den einen für sein gehalten, vom andern aber weiss, dass er ein fremder sei; auch hier geschieht nur an dem einen ein Diebstahl. 4Hat er den Henkel an einem Becher für sein gehalten, oder ist er es wirklich gewesen, so, schreibt Pomponius, begehe er doch an dem ganzen Becher einen Diebstahl. 5Wenn aber Jemand von einem beladenen Schiffe ein Malter Getreide gestohlen hat, hat er da an der ganzen Ladung einen Diebstahl begangen, oder blos an dem Malter? Dieser Fall wird noch leichter bei einer vollen Scheuer vorkommen; und es ist hart, zu behaupten, dass der Diebstahl am Ganzen geschehe. Und wie, wenn eine Cisterne voll Wein wäre, was meinst du da, oder eine Cisterne voll Wasser? Wie ferner dann, wenn von einem Weinschiffe, wie es ihrer viele giebt, in welche der Wein hineingegossen wird, was werden wir da zu Dem sagen, der Wein geschöpft hat? Ist er Dieb der ganzen Ladung? Es spricht mehr dafür, dass man auch hier ihn nicht als solchen der ganzen betrachte. 6Wenn du ferner angiebst, es seien in einem Weinlager Flaschen Wein befindlich und gestohlen worden, so betrifft der Diebstahl nicht das ganze Weinlager, sondern nur jede einzelne Flasche, gleichwie wenn Jemand von mehreren in einer Scheuer eingeschlossenen beweglichen22Moventes, s. l. 63. D. de v. s. u. Leunclavii Notat. l. II. §. CII. Gegenständen einen fortführt. 7Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, ein Zimmer betreten hat, der ist darum noch nicht Dieb, wenn schon er in der Absicht zu stehlen eingedrungen ist. Wie also nun? durch was für eine Klage soll er haften? Man mag ihn wegen Injurien oder Gewaltthätigkeit anklagen, wenn er gewaltsam eingedrungen ist. 8Ingleichen findet, wenn er Etwas von grosser Schwere eröffnet oder erbrochen hat, was er nicht fortschleppen kann, die Diebstahlsklage wider ihn nicht wegen aller Sachen statt, sondern blos wegen derer, die er fortgeschafft hat, weil er das Ganze nicht fortschaffen konnte. Wenn er mithin einen Kleiderschrank, den er nicht mitfortnehmen konnte, aufgeschlagen, um zu stehlen, und darauf einige Sachen herausgenommen hat, so ist er dennoch, wenn er gleich die einzelnen darin befindlichen Gegenstände fortschaffen konnte, sobald er den ganzen Schrank nicht fortschaffen konnte, nur Dieb der einzelnen fortgeschafften Sachen, der übrigen nicht. Hat er aber ein ganzes Behältniss fortschleppen können, so werden wir behaupten, dass er auch Dieb des ganzen sei, wenn er es gleich geöffnet, um einzelne oder mehrere [Sachen] herauszunehmen; und das sagt auch Sabinus. 9Wenn Zwei oder Mehrere einen Balken gestohlen haben, den jeder Einzelne nicht hätte fortbringen können, so müssen Alle wegen des Diebstahls auf das Ganze haften, wenn gleich Einer allein ihn weder hätte stehlen noch fortschaffen können, und das ist Brauch. Denn man kann nicht sagen, dass jeder Einzelne den Diebstahl zum Theil begangen habe, sondern Alle zusammen im Ganzen, und daraus folgt, dass jeder Einzelne hafte. 10Obwohl nun Jemand auch in Betreff der Sachen wegen Diebstahls haftet, die er nicht fortgeschafft hat, so kann doch desfalls keine Condiction wider ihn erhoben werden, weil [nur] eine Sache, welche fortgeschafft worden, condicirt werden kann; so schreibt auch Pomponius.