Ad Sabinum libri
Ex libro XXXII
Paul. lib. XXXII. ad Sabin. Ein Rechtsirrthum ist bei Ersitzungen dem Besitzer von keinem Vortheil, und darum sagt Proculus, dass, wenn der Vormund zu Anfang beim Verkauf aus Irrthum dem Unmiündigen seine Ermächtigung ertheilt habe, dennoch keine Ersitzung stattfinden könne, wenn auch schon lange Zeit nach dem Verkauf verflossen sei, weil ein Rechtsirrthum vorhanden ist. 1Bei den Ersitzungen beweglicher Sachen wird die Zeit fortlaufend gezählt. 2Der Sclave besitzt nichts, wenn er sich auch [factisch] in der Freiheit befindet, noch durch ihn ein Anderer; wenn er aber im Namen eines Andern, während er sich in der Freiheit befand, den Besitz erlangt hat, so wird er ihn für Den erwerben, in dessen Namen er erlangt worden ist. 3Wenn mein Sclave oder mein Sohn, im Namen seines Sondergutes, oder in meinem Namen etwas innehat, sodass ich durch ihn besitze, ohne darum zu wissen, oder auch ersitze, und jener wahnsinnig wird, so muss, solange die Sache in demselben Verhältniss bleibt, ebensowohl angenommen werden, dass mir der Besitz verbleibe, als die Ersitzung fortlaufe, sowie dies uns ebenfalls durch sie zu Theil werden würde, wenn sie schlafen. Dasselbe gilt vom Pächter und Miethmann, durch die man besitzt. 4Wenn Jemand den Besitz gewaltsamer, heimlicher oder bittweise erlangt hat, nachher aber wahnsinnig geworden ist, so dauert sowohl der Besitz als das Verhältniss in Betreff Dessen fort, was der Wahnsinnige bittweise besitzt, gleichwie man auch das Interdict Was gewaltsam oder heimlich Namens des Wahnsinnigen [als dessen Curator] rechtlichermaasen des Besitzes wegen erheben kann, den er vor Anfang seines Wahnsinnes selbst, oder nachher durch einen Andern erlangt hat. 5Der leere Zwischenraum, der bis zum Erbschaftsantritt, oder nach demselben verstrichen ist, läuft zur Ersitzung für den Erben. 6Wenn der Erblasser Etwas gekauft hat, der Erbe aber in dem Glauben steht, er habe auf den Grund einer Schenkung besessen, so, sagt Julianus, werde er ersitzen.