Ad Sabinum libri
Ex libro XVI
Paul. lib. XVI. ad Sabin. Der Käufer, wenn es nicht ein Scheinverkauf ist, und die übrigen Nachfolger müssen, entweder, wenn sie dies wollen, das errichtete Werk wieder niederreissen, oder [die Niederreissung dem Kläger] gestatten: denn offenbar muss der Kläger den Nachtheil seiner Zögerung selbst tragen. Ein Gleiches gilt hinsichtlich des Theilhabers Desjenigen, der das Werk errichtet hat, wenn er nicht selbst dessen Urheber gewesen. Dasselbe findet auch bei einem verschenkten oder vermachten Landgute Statt.
Paul. lib. XVI. ad Sab. Ein Werk, welches auf Befehl des Kaisers oder Senats, oder von Denjenigen errichtet worden ist, die zuerst die Aecker angebaut haben, ist kein Gegenstand dieser Klage. 1Diese Klage findet auch bei Aeckern Statt, die im Erbpachtsverbande stehen. 2Dämme, welche neben Flüssen auf Privateigenthum errichtet worden sind, sind ein Gegenstand der Klage auf Abhaltung des Regenwassers, wenn sie gleich jenseits des Flusses Schaden drohen: in dem Falle, wenn ihre Entstehung nicht über Menschengedenken hinausreicht und kein Recht zu deren Errichtung vorhanden war.
Paul. lib. XVI. ad Sabin. Zwischen Denen, die längs dem Ufer hin Grundstücke besitzen, wird eine im Flusse entstandene Insel nicht als ungetheilt gemeinschaftlich, sondern stückweise; denn soviel, als vor eines Jeden Ufer liegt, wird Jeder, wenn man die Grenzlinien geradeaus über die Insel wegzieht, davon stückweise haben.
Ad Dig. 43,8,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 458, Note 5.Paul. lib. XVI. ad Sabin. Wenn der Kanal11Rivus das wirkliche Gerinne des Wassers, Vitruv VIII. 7. (Rode’sche Uebers.). einer Wasserleitung, der durch einen öffentlichen Platz gezogen worden ist, einem Privaten Schaden bringt, so wird demselben die Klage aus dem Zwölftafelgesetz zustehen, dass [ihm] dem Eigenthümer für Schaden Sicherheit bestellt werde.
Paul. lib. XVI. ad Sabin. Die Flüsse, welche immer22Semper schiebt unser Text mir Hal. ein, und ich gestehe, dass ich mir ohnedies unter einem flumen quod fluit nichts denken kann. fliessen, sind öffentliche, und ihre Ufer sind auch öffentlich. 1Als Ufer wird Das betrachtet, innerhalb dessen sich der Fluss bei seinem höchsten Wasserstande befindet. 2Längs der Flussufer sind nicht alle Plätze öffentliche, sondern es gehört zum Ufer nur derjenige Raum, von wo der Abhang von dem Lande bis zum Wasser beginnt.
Paul. lib. XVI. ad Sab. Heimkehrrecht ist das Recht, eine verlorne Sache von einem Fremden wiederzuergreifen und in den vorigen Stand wiederherzustellen, zwischen uns und freien Völkern und Königen durch Sitte und Gesetze begründet. Denn was wir durch den Krieg, oder auch ohne Krieg verloren haben, davon sagen wir, wenn wir es wiederergreifen, dass wir es durch das Heimkehrrecht wiederergreifen. Und es ist aus natürlicher Billigkeit eingeführt, dass Derjenige, welcher von Auswärtigen widerrechtlich gefangen gehalten wurde, nach der Zurückkehr in die Grenzen seiner Heimath sein voriges Recht wiederergreife. 1Waffenstillstand heisst es, wenn auf kurze und gegenwärtige Zeit die Uebereinkunft getroffen worden ist, dass keine gegenseitigen Angriffe stattfinden sollten; während dieser Zeit gilt kein Heimkehrrecht. 2Die von See- oder Strassenräubern Gefangenen bleiben frei. 3Als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt wird Jemand erachtet, wenn er unsere Grenzen betreten hat, gleichwie derselbe als verloren gilt, nachdem er unsere Grenzen überschritten hat. Aber auch wem Jemand zu einem verbündeten oder befreundeten Staate, oder zu einem verbündeten oder befreundeten Könige gekommen ist, so wird derselbe als sogleich durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet, weil er daselbst sogleich unter dem Staatsschutze zu stehen beginnt. 4Ein Ueberläufer hat keinen Anspruch auf das Heimkehrrecht; denn wer in böser Absicht und mit der Gesinnung eines Verräthers sein Vaterland verlassen hat, ist den Feinden beizuzählen. Dies aber ist bei einem freien Ueberläufer Rechtens, es mag ein Weib oder ein Mann sein. 5Ist hingegen ein Sclave zum Feinde übergelaufen, so wird man, weil auch, wenn er zufällig gefangen worden, der Herr hinsichtlich desselben das Heimkehrrecht hat, sehr richtig behaupten, dass auch er das Heimkehrrecht habe, dass nemlich der Herr hinsichtlich desselben sein voriges Recht wiederergreife, damit nicht die Verordnung des Gegentheils nicht sowohl schädlich für ihn, da er immer Sclave bleibt, als vielmehr nachtheilig für den Herrn werde. 6Ist ein Bedingtfreier übergelaufen und zurückgekehrt, so wird derselbe frei, wenn nach seiner Zurückkunft die Bedingung eintritt. Anders verhält es sich, wenn die Bedingung während seines Aufenthaltes beim Feinde eingetreten wäre; denn in diesem Falle kann derselbe weder für sich zurückkehren, um frei zu sein, noch hat der Erbe [des Herrn] hinsichtlich desselben das Heimkerrecht, weil er sich nicht beklagen kann, indem er keinen Schaden erleidet, da demselben jetzt die Freiheit zukäme, wenn nicht eben der Umstand entgegenstünde, dass er zum Ueberläufer geworden ist.33Also gehört derselbe dem Fiscus. 7Auch ein Haussohn kann, wenn er ein Ueberläufer gewesen, nicht durch das Heimkehrrecht zurückkehren, selbst nicht bei Lebzeiten des Vaters, weil der Vater ihn eben so gut, wie das Vaterland verloren hat, und weil die Mannszucht im Lager den römischen Eltern mehr gegolten, als die Liebe zu ihren Kindern. 8Als Ueberläufer aber ist nicht blos Derjenige anzusehen, der entweder zu den Feinden, oder im Kriege überging, sondern auch Der, welcher während der Zeit des Waffenstillstandes zu Denen, mit welchen kein Freundschaftsbündniss besteht, nach dadurch erhaltener Sicherheit44Suscipere = accipere. Briss. de V. S. voce Suscipere. Fide = fiducia. Glosse. überging. 9Wenn Derjenige, welcher [einen Gefangenen] vom Feinde kauft, das Pfandrecht, welches er auf den Losgekauften hat, einem Andern um einen höheren Preis55Als nemlich das Kaufgeld betruf. abgetreten hat, so hat der Losgekaufte nicht jenen Betrag, sondern den früheren zurückzuerstatten, und der Käufer hat wider Denjenigen, der verkauft hat, die Klage aus dem Kaufe. 10Das Heimkehrrecht ist Allen zugestanden, wessen Geschlechtes oder Standes sie immer sein mögen, und es macht keinen Unterschied, ob es Freie oder Sclaven sind, denn nicht allein Diejenigen, welche fechten können, werden durch das Heimkehrrecht wiederergriffen, sondern alle Menschen, die von der Beschaffenheit sind, dass sie entweder durch ihren Rath, oder auf andere Weise brauchbar werden können.