Ad Sabinum libri
Ex libro XVI
Paul. lib. XVI. ad Sabin. Der Käufer, wenn es nicht ein Scheinverkauf ist, und die übrigen Nachfolger müssen, entweder, wenn sie dies wollen, das errichtete Werk wieder niederreissen, oder [die Niederreissung dem Kläger] gestatten: denn offenbar muss der Kläger den Nachtheil seiner Zögerung selbst tragen. Ein Gleiches gilt hinsichtlich des Theilhabers Desjenigen, der das Werk errichtet hat, wenn er nicht selbst dessen Urheber gewesen. Dasselbe findet auch bei einem verschenkten oder vermachten Landgute Statt.
Paul. lib. XVI. ad Sab. Ein Werk, welches auf Befehl des Kaisers oder Senats, oder von Denjenigen errichtet worden ist, die zuerst die Aecker angebaut haben, ist kein Gegenstand dieser Klage. 1Diese Klage findet auch bei Aeckern Statt, die im Erbpachtsverbande stehen. 2Dämme, welche neben Flüssen auf Privateigenthum errichtet worden sind, sind ein Gegenstand der Klage auf Abhaltung des Regenwassers, wenn sie gleich jenseits des Flusses Schaden drohen: in dem Falle, wenn ihre Entstehung nicht über Menschengedenken hinausreicht und kein Recht zu deren Errichtung vorhanden war.
Paul. lib. XVI. ad Sabin. Zwischen Denen, die längs dem Ufer hin Grundstücke besitzen, wird eine im Flusse entstandene Insel nicht als ungetheilt gemeinschaftlich, sondern stückweise; denn soviel, als vor eines Jeden Ufer liegt, wird Jeder, wenn man die Grenzlinien geradeaus über die Insel wegzieht, davon stückweise haben.
Ad Dig. 43,8,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 458, Note 5.Paul. lib. XVI. ad Sabin. Wenn der Kanal11Rivus das wirkliche Gerinne des Wassers, Vitruv VIII. 7. (Rode’sche Uebers.). einer Wasserleitung, der durch einen öffentlichen Platz gezogen worden ist, einem Privaten Schaden bringt, so wird demselben die Klage aus dem Zwölftafelgesetz zustehen, dass [ihm] dem Eigenthümer für Schaden Sicherheit bestellt werde.
Paul. lib. XVI. ad Sabin. Die Flüsse, welche immer22Semper schiebt unser Text mir Hal. ein, und ich gestehe, dass ich mir ohnedies unter einem flumen quod fluit nichts denken kann. fliessen, sind öffentliche, und ihre Ufer sind auch öffentlich. 1Als Ufer wird Das betrachtet, innerhalb dessen sich der Fluss bei seinem höchsten Wasserstande befindet. 2Längs der Flussufer sind nicht alle Plätze öffentliche, sondern es gehört zum Ufer nur derjenige Raum, von wo der Abhang von dem Lande bis zum Wasser beginnt.
Übersetzung nicht erfasst.