Ad Sabinum libri
Ex libro XII
Ad Dig. 4,8,46BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Paul. lib. XII. ad Sabin. Ueber solche Sachen und Rechnungen und Streitigkeiten kann der Schiedsrichter urtheilen, die vom Anfange her unter denen, welche compromittirt haben, vorhanden gewesen, nicht [aber über solche], welche erst später hinzugekommen sind.
Paul. lib. XII. ad Sabin. Wenn die Erbtheilungs-, Gemeingutstheilungs- oder Grenzberichtigungsklage erhoben worden, und einer der Streitenden mit Hinterlassung mehrerer Erben mit Tode abgegangen ist, so kann die Klage nicht in Antheile zerspalten werden; sondern es müssen sich entweder alle Erben darauf einlassen, oder einen Geschäftsbesorger bestellen, wider den die Klage in Aller Namen gerichtet wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XII. ad Sabin. Alles, was wir unternehmen, macht, wenn es aus einem unsererseits abgeschlossenen Contracte seinen Ursprung nimmt, unsere Handlung zu einer völlig wirkungslosen, sobald der Ursprung der Verbindlichkeit nicht mit unserer Person zusammenhängt, und darum können wir weder stipuliren, noch kaufen, verkaufen, contrahiren, sodass ein Anderer daraus im eigenen Namen klagen könnte.
Paul. lib. XII. ad Sabin. Einige Stipulationen bestehen im Geben, andere im Thun. 1Und von allen diesen verstatten einige eine theilweise Erfüllung: zum Beispiel: wenn wir uns angeloben lassen, dass zehn gegeben werden sollen; andere aber nicht, wie diejenigen, welche ihrer Natur nach eine Theilung nicht verstatten, z. B. wenn wir uns einen Fahrweg, einen Fusssteig, eine Uebertrift geloben lassen. Einige lassen zwar ihrer Natur nach ein theilweises Geben zu11Die Vulgata hat partis quidem praestationem natura sui recipiunt, s. Dirksen S. 458.; wird aber das Ganze nicht gegeben, so geschieht der Stipulation keine Genüge, z. B. wenn ich mir einen Sclaven im Allgemeinen habe versprechen lassen, oder eine Schale, oder irgend ein Gefass. Denn wenn Stichus theilweise gegeben ist, so ist dadurch doch für keinen Theil der Stipulation Befreiung hergestellt, sondern [das Versprochene] kann entweder sogleich wiedergefodert werden oder [die Stipulation] bleibt so lange schwebend, bis ein Anderer gegeben wird. Von derselben Natur ist die Stipulation: Soll Stichus oder Pamphilus gegeben werden? 2Von dergleichen Stipulationen können auch nicht einmal Erben durch eine theilweise Erfüllung befreit werden, so lange nicht alle die ganze Sache gewährt haben; denn der Zustand einer Verbindlichkeit erfährt in der Person der Erben keine Veränderung. Lässt daher die versprochene Sache keine Theilung zu, wie z. B. ein Fahrweg, so sind die Erben des Versprechers einzeln für das Ganze gehalten. In dem Falle jedoch, wo einer der Erben das Ganze gewährt hätte, wird ihm mit der Erbtheilungsklage gegen den Miterben die Rückfoderung zustehen. Hieraus folgt mithin, wie Pomponius sagt, dass auch die einzelnen Erben des Stipulators eines Fahrwegs oder eines Fusssteigs die Klage auf das Ganze haben. Einige glauben jedoch, dass die Stipulation in diesem Falle erlösche, weil durch einzelne [Erben] eine Dienstbarkeit nicht erworben werden kann. Allein die Schwierigkeit der Erfüllung macht eine Stipulation nicht ungültig. 3Wenn ich jedoch, nachdem mir ein Sclave stipulirt worden, mit einem der Erben des Versprechers gestritten haben werde22Und den Prozess verloren habe., so wird alsdann von der Verbindlichkeit nur der Antheil der übrigen verbleiben, und zwar, wie er gewährt werden kann. Ebendasselbe findet statt, wenn einer der Erben seiner Verbindlichkeit entlassen worden ist. 4Ebendasselbe, was wir von den Erben gesagt haben, findet auch bei dem Versprecher selbst und den Bürgen desselben statt. 5Desgleichen, wenn die Stipulation in einer Handlung besteht, z. B. wenn ich so stipulirt habe: Soll mir weder durch dich noch durch deine Erben gewehrt werden, fahren zu dürfen? und einer der Erben wollte es verhindern, so sind zwar auch seine Miterben gehalten, aber sie können mit der Erbtheilungsklage von ihm zurückfodern, was sie haben gewähren müssen. Dieser Meinung pflichten auch Julianus und Pomponius bei. 6Umgekehrt aber, wenn der Stipulator, welcher stipulirt hatte, dass ihm und seinen Erben zu fahren freistehen solle, gestorben wäre, und einer seiner Erben würde daran gehindert, so werden wir sagen, es komme darauf an, ob die Stipulation auf das Ganze klagbar werde, oder nur zum Antheil Dessen, der verhindert worden ist? Denn ist der Stipulation eine Strafe hinzugefügt worden, so wird sie ganz verfallen sein; Denjenigen aber, welche nicht verhindert worden sind, wird die Einrede der Arglist entgegenstehen. Ist aber keine Strafe hinzugefügt, so wird die Stipulation nur auf den Antheil Dessen, der verhindert worden ist, klagbar werden.
Paul. lib. XII. ad Sabin. Eben so werden wir entscheiden, wenn ich mir stipulirt habe, dass weder du, noch dein Erbe arglistig handeln solle, und entweder der Versprecher oder der Stipulator mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist. 1Cato schreibt im funfzehnten Buche: ist eine Strafe in einer bestimmten Geldsumme versprochen worden, wenn in irgend einer Art gegen das Versprechen gehandelt würde, so muss, wenn nach dem Tode des Versprechers einer seiner Erben gegen das Versprechen handelte, entweder die Strafe von allen Erben nach Verhältniss ihrer Erbtheile entrichtet werden, oder von einem nach Verhältniss seines Antheils. Von allen, wenn der Gegenstand, welcher angelobt worden, untheilbar ist, z. B. es solle ein Fussweg zustehn33Einige Cod. und so auch Duarenus im Abdruck des Textes haben noch den Zusatz: vel non fieri., weil Das, was in Theile nicht zerlegt werden kann, gewissermaassen als die Handlung aller anzusehn sein möchte. Ist aber über Etwas ein Versprechen geleistet worden, was eine Theilung zulässt, z. B. nicht ferner zu klagen44Die Glosse bemerkt hierbei: condictione certi, quae vel ex mutuo, vel ex stipulatione descendit und Accurs. vel alia etiam actione und im Casus: amplius non petere: Duarenus aber: Ex quo apparet, hanc stipulationem, per te non fieri, quo minus mihi ire agere liceat, prius dictum fuisse iter fieri. Quo compendio uti solent juris autores, ne crebra tot verborum repetitio molesta sit. Sic amplius non agi vel ratam haberi vocat passim hanc stipulationem: Titium heredemve ejus ratum habiturum, neminemque eo nomine petiturum, cujus de ea re actio petitio persecutio sit. Sic Ulpianus l. 14 de foro urb. praed. lumina vocat servitutem, ne luminibus officiatur, et l. 16. de dolo metum pro actione quod metus causa dicit., dann verwirkt der Erbe, welcher dagegen handelt, nur zu seinem Antheile die Strafe. Der Grund dieser Verschiedenheit liegt darin, dass im erstern Falle als Uebertreter alle anzusehen sind, weil gegen die Stipulation, von deiner Seite soll mir kein Hinderniss in den Weg gelegt werden, fahren zu dürfen, nicht anders als ganz verstossen55Die Vulgata hat hier praestari; unstreitig ist aber die Flor. Lesart vorzuziehn. werden kann. Indessen dürfte66Mit Recht bemerkt Duarenus: die Worte, sed videamus — dissentientis non probantis nec declarantis sunt; die alten Juristen pflegten sich dieser Redeweise zu bedienen, wenn sie Etwas als zweifelhaft oder als ihren Ansichten entgegengesetzt höflich bezeichnen wollten. Die Glosse aber bezeichnet diese ganze Stelle als sehr dunkel und zweifelhaft. Die Frage ist, ob die Stipulation dolum abesse etc. eine Theilung zulasse oder nicht, und ob sie der Stipulation gleich sei, per te non fieri. Letzteres bestreitet Paulus und hält die erstere dolum abesse etc. mehr der Stipulation gleich ratum habiturum, und zwar, wie Donellus bemerkt, mit Recht, denn bei beiden finde überall dasselbe Verhältniss statt. In der Stipulation dolum abesse — sei theils ein untheilbares, theils ein theilbares factum enthalten, und ebendasselbe finde in der Stipulation statt ratum habiturum. Denn es handle gegen diese Stipulation sowohl der ansprechende Herr des Geschäfts, als sein Erbe, wenn er Das wieder von dem Stipulator fodere, worüber dieser schon mit dem Procurator verhandelt hatte. Ferner stehe aber auch an Dem, was gefodert werde, dem einzelnen Erben bisweilen ein ganzer und untheilbarer Anspruch zu, bisweilen aber auch nur ein theilbarer, und nach Verhältniss seines Erbantheils. Z. B. wenn eine Servitut, worüber vorher schon mit dem Procurator gestritten worden, von dem Erben des Versprechers nochmals zum Gegenstande eines Streits gemacht werde, wo er dann natürlich nur auf das Ganze klagen könne, weil eine Servitut keine Theilung zulasse. Und so sei es auch bei der Stipulation dolum abesse, wenn einer der Erben bei einem solchen Gegenstande arglistig verfahre. Habe aber der Gegenstand, worüber mit dem Procurator verhandelt worden, eine species oder eine einzelne quantitas betroffen, folglich einen Gegenstand, welcher theilbar sei, oder ipso jure unter die Erben sich vertheile, wie die Nomina, so würde ein solcher Erbe nur auf seinen Antheil klagen können, und nur zu seinem Erbantheile die Stipulation verwirken. Und ebendasselbe finde auch bei der Stipulation statt dolum malum abesse. Gothofredus aber bemerkt zu dieser Stelle: Sensus est: sicut in stipulatione — te heredemque tuum ratum habiturum, is solus heres promissoris tenetur, qui ratum non habuit: ita et in stipulatione — non amplius agi. Utriusque stipulationis eadem conditio, idemque pene sensus. Den Begriff eines factum dividuum und individuum stellen die Röm. Juristen, wie Duarenus bemerkt, nicht auf, sondern erläutern ihn nur durch Beispiele. So wird z. B. iter facere oder ire von ihnen ein factum individuum genannt, weil Niemand zu seinem Erbantheile durch ein Grundstück gehen oder den andern am Gehen verhindern kann. Es wird also bei factis individuis die Stipulation zwar im Ganzen verwirkt, sodass durch Eines Schuld oder Handlung alle verhaftet werden; jedoch haben sie zu der Verhaftung doch nur nach Verhältniss ihrer Erbantheile beizutragen, während bei factis dividuis aus der Handlung des Einen nicht alle verhaftet sind, sondern jeder nur zu seinem Antheile. Die Stipulation ratum habiturum diente übrigens dazu, den Procurator von der Verpflichtung zur Cautionsbestellung bei den Verhandlungen für den Dominus zu befreien. hier doch wohl nicht dasselbe stattfinden, sondern vielmehr Das, was jene Stipulation enthält: dass Titius und seine Erben es genehmigen wollen. Denn aus dieser Stipulation wird nur allein Der gehalten77Von den Erben des Versprechers, wie die Glosse bemerkt., welcher nicht genehmigt hat, und Der allein wird Kläger sein88Von den Erben des Stipulators; desgl., [d. h. als nicht genehmigend anzusehen sein] von dem ein Auspruch gemacht wird. Und so erscheint es auch dem Marcellus, obgleich der Herr des Geschäfts selbst dasselbe antheilig nicht genehmigen kann. 2Wenn Derjenige, welcher doppelten Werth stipulirt hat, mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist, so wird einem jeden derselben nach Verhältniss seines Erbantheils eine Klage auf Gewährung seines Antheils zustehen. Ebendasselbe findet statt bei der Stipulation wegen Niessbrauch, wegen drohenden Schadens und beim Einspruch wegen eines Neubaues: jedoch kann auf den Grund des Einspruchs wegen Neubaues das unternommene Werk nicht antheilig wider in den vorigen Stand gesetzt werden. Es sind diese Grundsätze zum Besten Derer, welche sich Etwas stipulirt haben, angenommen worden. Dem Versprecher kann zu einem Theile weder Wiederherstellung noch Vertheidigung zu statten kommen.
Paul. lib. XII. ad Sabin. Wenn ich mir stipulire, dass Etwas geschehen soll, was naturgemäss nicht geschehen kann, so entsteht dadurch nicht mehr Verbindlichkeit, als wenn ich mir versprechen lasse, dass Etwas gegeben werden solle, was nicht gegeben werden kann, ausser wenn er [der Versprecher] selbst die Schuld trägt, dass es nicht geschehen kann. 1Desgleichen hört die Verbindlichkeit auf, wo die Gesetze sie einzugehen verbieten, und ein fortdauernder Grund dazu zu beachten ist, z. B. wenn sich Jemand stipulirt hat, die Schwester zu heirathen; obgleich, wenn auch ein immerwährender Grund des Verbots nicht vorhanden ist, wie bei einer Adoptivschwester der Fall ist, ebenso zu entscheiden sein wird, weil es von Anfang an gegen die Sitten läuft. 2Wenn Jemand beim Verpachten, Pachten, Verkaufen und Kaufen auf die Frage nicht geantwortet hat, aber doch seine Einwilligung in Das giebt, was die Antwort erheischt, so gilt Das, was beabsichtigt worden ist, weil diese Contracte nicht sowohl durch Worte als durch die Einwilligung ihre bindende Kraft erhalten99Bynkershoek will in Obs. l. V. c. 5. p. 236. so lesen: Si tamen consentitur in id, quod actum est, valet, quod responsum est, eine Conjectur, die wahrscheinlich die richtige ist..
Paul. lib. XII. ad Sabin. Es ist gültig, sich auf die hundertsten Kalenden zu stipuliren, weil die Verbindlichkeit sogleich eintritt, und nur die Erfüllung auf den Termin verschoben wird1010Ist die dem Vertrage beigefügte Zeit gewiss, so entsteht zwar gleich eine Verbindlichkeit aus dem Versprechen, allein man kann doch in der Regel nicht eher auf die Erfüllung klagen, als bis die Zeit kommt. Glück IV. S. 457.. 1Nur Das, was in einer Handlung besteht, kann nicht auf die Zeit des Todes hinausgeschoben werden, z. B. Gelobst Du, wenn Du sterben wirst, nach Alexandrien zu kommen? 2Ad Dig. 45,1,46,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 4.Wenn ich mir so stipulirt habe, wann1111Nemlich blos in Bezug auf die Zeitbestimmung. Du es wollen wirst, so behaupten Einige, dass die Stipulation ungültig sei, Andere aber, dass sie nur insofern ungültig sei, als du, bevor du deinen Willen erklärt hättest, gestorben wärest, was allerdings richtig ist. 3Ad Dig. 45,1,46,3ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Die Stipulation aber, soll es, wenn1212Nemlich so, dass es rein seiner Willkür überlassen. du wollen wirst, gegeben werden, ist, wie bekannt, ungültig.
Paul. lib. XII. ad Sabin. Ein Theil einer Stipulation kann durch Acceptilation erlassen werden, nicht nur, wenn [der Schuldner] so sagt: nimmst du fünf von den zehn Geldstücken, welche ich dir schulde, für empfangen an? sondern auch, wenn so: nimmst du Das, was ich dir versprochen habe, zur Hälfte für empfangen an?
Paul. lib. XII. ad Sabin. Eine Art zu erwerben ist es, wenn [der Sclave] den Herrn von einer Verbindlichkeit befreit. Und darum kann auch ein Sclave, an welchem Jemand den Niessbrauch hat, den Niessbraucher durch Acceptilation befreien, weil er demselben aus dem Vermögen desselben Etwas zu erwerben scheint. Aber auch wenn wir nur das Gebrauchsrecht haben, wird dasselbe geschehen können. Und dasselbe werden wir rücksichtlich eines solchen sagen, welcher uns in gutem Glauben als Sclave dient, und rücksichtlich der Uebrigen, welche unserem Recht unterworfen sind. 1Aber auch, wenn ich einem Sclaven Das, was er mir selbst versprochen hat, durch Acceptilation erlassen haben werde, werden die honorarischen Klagen gegen den Herrn, welche wegen des Sonderguts oder des Verwendens zum Besten ertheilt werden, für mich wirkungslos sein. 2Wenn ein Erbschaftssclave vor dem Antritt der Erbschaft um die Acceptilation Dessen, was der Verstorbene versprochen hat, fragt, so halte ich es für richtiger, dass Befreiung eintrete, so dass dadurch die Erbschaft selbst befreit wird. 3Aber auch wenn der Herr bei den Feinden sein sollte, so muss man sagen, dass durch das Heimkehrrecht die Acceptilation bestätigt werde, denn der Sclave kann für den [Herrn], welcher bei den Feinden ist, auch stipuliren.