Ad Sabinum libri
Ex libro XI
Paul. lib. XI. ad Sabinum. Aber wenn versprochen wurde, dass ein statu liber gestellt werde, so scheint er unter denselben Umständen gestellt zu werden, wenn er gleich schon als freier Mann gestellt wird, weil ja das Recht auf Freihheit an ihm schon damals haftete.
Paul. lib. XI. ad Sabin. Wer aber von einem kürzlich ertheilten Privilegium Gebrauch macht, der scheint nicht unter denselben Umständen gestellt zu werden. 1Daran muss man sich halten, dass die Würderung dessen, was des Klägers Interesse ausmacht, auf jene Zeit gerichtet werde, wo er sich hat stellen sollen; nicht auf die, wo die Klage angestellt wird, obgleich sein Interesse da vielleicht ganz aufgehört hat.
Ad Dig. 17,1,20ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 53, S. 200: Rechtsverhältniß zwischen Inkassomandatar und Mandanten, Auszahlung an einen Dritten für den Mandantar durch Gutschrift. Insolvenz des Empfängers.Paul. lib. XI. ad Sabin. Ad Dig. 17,1,20 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 359: Der Einkaufsagent hat die ihm vom Verkäufer gewährte Extraprovision seinem Committenten in Rechnung zu stellen.Aus dem Auftrage darf dem, der denselben übernimmt, kein Gewinn bleiben, so wie er auch keinen Schaden leiden darf, wenn er ausgeliehenes Geld nicht eintreiben konnte. 1Ad Dig. 17,1,20,1ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 17, S. 54: Einfluß der Anwesenheit des Geschäftsherrn bei der Geschäftsführung.Der Bürge hat die Geschäftsführungsklage, wenn er für einen Abwesenden gebürgt hat; denn die Auftragsklage kann ihm nicht zustehen, da kein Auftrag vorhergegangen ist.
Paul. lib. XI. ad Sabin. Und wie gross der Unterschied zwischen den Fehlern, welche die Griechen κακοηθεία (Fehlerhaftigkeit) nennen, und zwischen κάθος (Leiden), oder νόσος (Krankheit), oder ἀῤῥωστία (Kränklichkeit) ist, eine eben so grosse Verschiedenheit ist zwischen solchen Fehlern und einer Krankheit der Art, in Folge welcher Jemand weniger passend zum Gebrauch ist11Paulus will hier sagen, dass es bei Fehlern und Krankheiten nur darauf ankommt, ob sie den Gebrauch des Sclaven hindern, oder nicht, indem nur wegen jener der Verkäufer verantwortlich ist..
Ulp. lib. XI. ad Sabin. Derjenige, welchem ein Zahn fehlt, ist nicht krank; denn ein grosser Theil der Menschen entbehrt irgend eines Zahnes und doch sind sie darum nicht krank; zumal da wir ohne Zähne geboren werden, und doch darum nicht weniger gesund sind, bis wir Zähne haben; sonst wäre kein Greis gesund.
Ad Dig. 21,1,47ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Paul. lib. XI. ad Sabin. Wenn du einen gekauften Menschen freigelassen hast, so, sagt Labeo, sei dir sowohl die [Klage] auf Zurücknahme, als die Minderung[sklage] zu versagen, sowie die Klage auf das Doppelte zu Grunde gehen würde22S. L. 25. D. de eviction. im 2. Tit. dieses Buches.; also wird auch die Klage wegen dessen, was dem Gesagten oder Versprochenen zuwider ist, zu Grunde gehen. 1Ad Dig. 21,1,47,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Nach dem Tod des Menschen aber bleiben die ädilicischen Klagen,
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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