Responsorum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Resp. Eine Frau hat ihr ganzes Vermögen zum Heirathsgut gegeben; ich frage, ob der Ehemann, gleich als ob er Erbe wäre, für die Lasten11D. h. die Schulden des Heirathsguts. zu stehen gezwungen werde? Paulus gibt zum Bescheid, dass zwar der [Mann], welcher das ganze Vermögen der Frau aus dem Versprechen des Heirathsguts behalten hat, von [ihren] Gläubigern nicht belangt werden könne, dass aber nicht mehr in dem Versprechen des Heirathsguts enthalten sei, als was nach Abzug der Schulden übrig ist. 1Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass in Betreff der Sachen, welche zum Heirathsgut gehören, auch der Vater des Ehemanns22Wenn dieser noch unter der väterlichen Gewalt steht. für böse Absicht und Verschulden stehen müsse. 2Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn eine Frau von dem Ihrigen ein Heirathsgut gegeben und [ihre] Mutter, damit dieselbe sich [die Rückgabe des Heirathsguts] stipulirte, zugezogen hat, sie nachher die das Heirathsgut betreffende Urkunde habe ändern können.