Responsorum libri
Ex libro VII
Idem lib. VII. Resp. Lucius Titius hat, da er eine Tochter, die Seja, in der Gewalt hatte, sie dem Pamphilus, einem fremden Sclaven, zur Ehe gegeben, und hat ihm auch eine Mitgift gegeben, welche er unter der Angabe einer Niederlegung auf einen Schein gebracht hat, und nachher ist, nachdem kein Verbot von dem Herrn [des Sclaven] ergangen war11Dies ist aus dem im J. 52. n. Ch. gemachten (von Justinian aufgehobenen, s. tit. Cod. 7. 24. und tit. I. 3. 12. [13.]) SCtum Claudianum zu erklären, dem zufolge eine mit ihrer Freiheit bekannte civis oder Latina, welche es mit einem fremden Sclaven hielt und trotz des Verbots (denunciatio) des Herrn desselben diesen Umgang fortsetzte, diesem Herrn mit ihrem ganzen Vermögen als Sclavin von der Obrigkeit zugesprochen wurde. Ausgenommen hiervon war unter andern die Haustochter, welche wider Willen und Wissen ihres Hausvaters in ein solches unerlaubtes Verhältniss getreten war. S. Zimmern Gesch. des Röm. Pr. R. Bd. 1. §. 199. Im gegenwärtigen Fall hatte ein Hausvater selbst seine Tochter einem fremden Sclaven zur Ehe gegeben, also litt der Senatsschluss Anwendung. Hätte demnach der Herr des Sclaven den ehelichen Umgang mit demselben verboten, so würde die Seja Sclavin desselben geworden und also von der Zurückforderung ihrer sogenannten Mitgift nicht weiter die Rede gewesen sein. Da nun aber der Herr des Sclaven vor dem Tod desselben kein Verbot hatte ergehen lassen, so fragte es sich, auf welche Weise jenes Vermögen, das, weil keine gesetzliche Ehe vorhanden war, auch keine wahre Mitgift war, zurückgefordert werden könnte? Bei diesem Zusammenhang der Stelle ist es nicht zu billigen, dass in unserm Text aus dem Satze: nulla denuntiatione a domino facta, das a, welches die Florent. hat, und ohne welches die Stelle keinen passenden Sinn gibt, mit Haloander gestrichen worden ist; auch erklärt v. Glück a. a. O. S. 153 ff., auf welchen die Anm. 3. verweist, die Stelle ganz so, wie oben geschehen ist; und kann also nicht als Gewährsmann für die Tilgung des a gelten., der Vater gestorben, bald auch Pamphilus, der Sclav; ich frage, mit welcher Klage die Seja das Geld fordern könne, da sie selbst Erbin ihres Vaters geworden ist? Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass, weil eine Mitgift nicht hat bestellt werden können, das Geld aus dem Grunde der Niederlegung mit der Klage wegen des Sonderguts zurückzufordern sei.
Paul. lib. VII. Resp. Seja hat das Mävianische und Sejanische und andere Grundstücke zur Mitgift gegeben; diese Grundstücke hat [ihr] Mann Titius beim Leben der Seja ohne Streit besessen; sodann nach dem Tode der Seja hat Sempronia, die Erbin der Seja, angefangen, einen Streit über das Eigenthum eines Grundstücks zu erheben22Der Mann hatte hier die Mitgift nach dem Tode der Frau behalten. — Die am Ende dieser Stelle erwähnte exceptio doli mali ist ebenso, wie in L. 17. h. t. die exceptio rei venditae et traditae. Vgl. L. 1. §. 1. im folgenden Titel.; ich frage, ob Sempronia, da sie selbst Erbin der Seja ist, mit Recht Streit erheben könne? Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass Sempronia, welche Erbin der Seja, wegen welcher man fragt, geworden ist, zwar aus einem eigenen, nicht aber aus einem Erbschaftsrecht einen Streit wegen der Grundstücke erheben könne, aber, wenn die Grundstücke [auf diese Weise von ihr] entwährt wären, könne dieselbe Sempronia, die Erbin der Seja, belangt werden oder sie könne durch die Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden.
Paul. lib. VII. Resp. Die, welche in ihrem Vaterland Kriegsdienste thun, scheinen nicht gegen die [kaiserlichen] Mandate [zu handeln], wenn sie aus derselben Provinz eine Frau nehmen, und dies ist auch in einigen Mandaten enthalten. 1Derselbe hat ebendaselbst zum Bescheid gegeben, dass ich annehme, dass, wenn auch gegen die Mandate in der Provinz eine Ehe eingegangen worden sei, gleichwohl nach niedergelegtem Amt, wenn [die Ehegatten] bei derselben Willensmeinung beharren, eine rechtmässige Ehe entstehe und dass darum die aus der rechtmässigen Ehe geborenen Kinder eheliche seien.
Paul. lib. VII. Resp. Eine [Frau], welche von ihrem Ehemanne Geld in Folge einer Schenkung erhalten hatte, hat an denselben einen Brief dieses Inhalts gesendet: da mir, als ich dich [darum] bat, theuerster Gebieter, deine Gütigkeit Zwanzig zugesichert hat, um einige meiner Angelegenheiten zu Stande zu bringen, und diese Summe mir unter der Bedingung gezahlt worden ist, dass [ich], wenn es an mir und meinen Sitten wird gelegen haben, dass die Ehe nicht bis ans Ende unsers Lebens bestand, oder wenn ich wider deinen Willen aus deinem Hause weggegangen sein werde, oder an dich, ohne irgend eine Beschwerde [zu haben], eine Kündigung werde haben ergehen lassen, und es bewiesen sein wird, dass die Scheidung durch mich veranlasst sei, dann die Zwanzig, welche du mir an diesem Tage in der Absicht einer Schenkung hast geben wollen, [zurückgeben solle,] so gelobe ich, dass ich [diese Zwanzig] dann ohne alle Zögerung geben [und] zurückerstatten werde, ich frage, ob dieselbe, wenn sie an den Titius, ihren Ehemann, eine Kündigung wird haben ergehen lassen, das Geld zurückerstatten müsse? Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass das Geld, welches der Mann der Ehefrau geschenkt hat, aus der angeführten Stipulation, [dann,] wenn die Bedingung derselben eingetreten ist, gefordert werden könne, weil es aus einer Schenkung in dargeliehenes Geld verwandelt worden ist; wenn es aber nicht bewiesen werde, dass die Stipulation verfallen sei, dann könne soviel gefordert werden, um wieviel sie erweislich aus jener Schenkung reicher geworden sei.
Paul. lib. VII. Resp. Mävia hat ihrem Ehemanne unter anderen Heirathsgutssachen auch eine Urkunde über zehn[tansend] Goldstücke übergeben, in welcher Otacilius derselben Mävia versprochen hatte, er werde ihr dann, wenn sie sich werde verheirathen wollen, Zehntausend geben; aus dieser Urkunde hat der Ehemann Nichts eingeklagt, weil er es nicht gekonnt hat, man hat gefragt, ob der Ehemann, wenn das Heirathsgut von ihm gefordert werde, anzutreiben sei, auch jene Summe, welche in der Urkunde enthalten ist, auszuantworten? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass er zwar, da ihm die Klagen abgetreten sind, den Schuldner habe belangen können, dass er aber, wenn er das Geld ohne böse Absicht oder Verschulden nicht hat einfordern können, weder wegen des Heirathsguts, noch mit der Auftragsklage belangt werden könne. 1Ein zum Heirathsgut gegebenes geschätztes33Venditionis causa. S. die Bem. zu L. 10. §. 6. D. de jure dot. 23. 3. Grundstück ist von einem vorgehenden Gläubiger in Folge eines Pfandes [dem Manne] genommen worden: man hat gefragt, ob die Frau, wenn sie den durch die Schätzung bestimmten Werth des Grundstücks zurückfordere, durch eine Einrede, zurückzuweisen sei — sie sagt nämlich, sie sei deshalb nicht gehalten, weil ihr Vater das Heirathsgut für sie gegeben hat, dessen Erbin sie nicht geworden sei —? Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass wenn das Grundstück ohne böse Absicht und Verschulden des Mannes entwährt sei, der Frau, wenn sie den Werth fordere, die Einrede der bösen Absicht entgegenstehe; denn es würde eine augenscheinliche Unbilligkeit sein, wenn sie den Werth des entwährten Grundstücks erlangen würde, da die böse Absicht ihres Vaters ihr schaden muss.
Übersetzung nicht erfasst.