Responsorum libri
Ex libro VI
Paul. lib. VI. Resp. Die Fässer, welche in den Magazinen eingegraben sind, gelten, wenn sie nicht beim Verkaufe namentlich ausgenommen wurden, als in den Verkauf der Magazine mit einbegriffen. 1Derjenige, welcher an die Stelle des Käufers tritt, kann sich derselben Vertheidigungsgründe bedienen, deren sich sein Verkäufer hätte bedienen können, auch auf die ordentliche Verjährung berufen, wenn die Dauer des beiderseitigen Besitzstandes die in den Constitutionen bestimmte Zeit erreicht.
Idem lib. VI. Resp. Lucius Titius empfing eine Zahlung für verkauftes Bauholz, [welches er] bei [Vermeidung] einer bestimmten Strafe für den Fall, dass er es nicht ganz und gar binnen einer festgesetzten Frist abliefern würde, [versprochen hatte] und starb, nachdem er die Ablieferung desselben erst zum Theil bewirkt hatte; kann hier, da der Testator das Uebereinkommen wegen der Strafe eingegangen war, sein Erbe, wenn er das übrige Bauholz nicht ausgeliefert, sowohl wegen der Strafe, als wegen der Zinsen angegriffen werden, besonders dann, wenn der Käufer das Geld selbst geliehen hat und schwere Zinsen zahlen muss? — Paulus hat geantwortet: aus dem fraglichen Contracte kann auch des Verkäufers Erbe auf die Strafe belangt werden, und es muss bei der Klage aus dem Kaufe der Richter von Amtswegen nach Eintritt des Verzuges auch auf die Zinsen des Preises Rücksicht nehmen.
Idem lib. VI. Resp. Obwohl derjenige, der in Folge eines Statt findenden Pfandrechts [das Pfand] gekauft hat, wegen geschehender Entwährung desselben sich nicht an den Verkäufer halten kann, so ist doch auch auf der andern Seite der Gläubiger, der [z. B.] ein Landgut verkauft hat, nicht zu hören, wenn er darüber aus einem andern Grunde Streit erheben will.
Paul. lib. VI. Respons. Lucius Titius hat Grundstücke in Deutschland jenseit des Rheins gekauft und einen Theil des Preises bezahlt; als der Erbe des Käufers auf den rückständigen Betrag belangt wurde, so hat er dagegen Streit erhoben, indem er sagte, dass diese Besitzungen in Folge eines kaiserlichen Befehls theils verkauft, theils den Veteranen zur Belohnung angewiesen worden seien; ich frage, ob die Gefahr dieser Sache den Verkäufer treffen könne? Paulus gibt zum Bescheid, dass die künftigen Fälle der Entwährung nach contrahirtem Kauf den Verkäufer nicht träfen und darum demgemäss, was vorgelegt wird, der [rückständige] Preis der Grundstücke gefordert werden kann. 1In Folge dieser Worte der Stipulation des Doppelten oder Einfachen: dass dieser Mensch, um den es sich handelt, von [jedem] Schädenanspruch befreit sei, kann der Verkäufer wegen derjenigen Schäden, welche öffentlich bestraft zu werden pflegen, nicht belangt werden11S. L. 17. §. 18. des vorhergehenden Titels..
Paul. lib. VI. Respons. [Paulus] hat zum Bescheid gegeben, dass der Käufer22Wenn er mit der act. redhibitoria (s. tit. Dig. de Aed. ed. 21. 1.) klagt und die Klage darauf gründet, dass der verkaufte Sclav ein Flüchtling sei. beweisen müsse, dass der Sclav, um welchen es sich handelt, ein Flüchtling gewesen sei, ehe er ihn kaufte.