Responsorum libri
Ex libro III
Idem lib. III. Resp. Ein Käufer, dem vom Verkäufer die Anzeige geschehen, ihn in Betreff der Entwährung zu vertreten, beruft sich auf das Vorrecht eines eigenen Richters; hier fragt es sich, ob er den Process von dem Richter, vor welchem derselbe zwischen dem Kläger und dem Käufer schon begonnen, an seinen Richter abberufen könne? Paulus antwortet, dass der Verkäufer des Käufers Richter zu folgen pflege11Cujac. l. 36. de R. J. erklärt solere für das, was in der Regel zu geschehen pflege. Man kann daher unser pflegen auch in dieser Beziehung beibehalten.. 1Von einem Präsidenten bestellte Richter pflegen ihr Amt auch für die Zeit seiner Nachfolger fortzubehalten, und verpflichtet zu sein, den Ausspruch zu fällen, und ihr Urtheil aufrecht erhalten zu werden. Für dieselbe Meinung erklärte sich Scävola in einem Gutachten.
Paul. lib. III. Respons. Von demjenigen, der die Klage wegen lieblosen Testaments angestellt, und [veranlasst] durch eine Betrügerei des eingesetzten Erben, [der ihm vorlügt,] als wäre er stillschweigend gebeten worden, ihm den dritten Theil der Erbschaft herauszugeben, diese Klage hat fallen lassen, wird nicht angenommen, als habe er ihr entsagt, und daher hindert ihn nichts, die bereits angefangene Klage wieder aufzunehmen. 1Ebenso ist die Frage erhoben worden, ob der Erbe, welcher vor Beendigung der Lieblosigkeitsklage verlangt, dass ihm dasjenige wieder herausgegeben werde, was er [bereits] gezahlt hat, zu hören sei? Man hat geantwortet: dem, der wissentlich ein Fideicommiss, wozu keine Verpflichtung vorhanden ist, gezahlt hat, stehe keine Rückforderung desfalls zu. 2Ebenso hat man sich dahin ausgesprochen, dass wenn eine Erbschaft durch die Lieblosigkeitsklage dem entrissen worden, der als Erbe eingesetzt ist, man die ganze Sache so betrachten müsse, als wenn die Erbschaft gar nicht angetreten worden wäre, und daher auch dem eingesetzten Erben die Forderung dessen, was ihm [von der Erbmasse] geschuldet wird, gegen den, der gewonnen hat, unversehrt vorbehalten bleiben, und gegenseitige Abrechnung des Schuldigen zustehen müsse.
Idem lib. III. Respons. Lucius Titius entbietet seinem Bruder Cajus Sejus seinen Gruss! Von dem in33Unser Text hat εἰς τὴν κρήνην; die Haloandrische Variante ἐκ κρήνης scheint mehr Sinn zu haben. den Quell, welchen mein Vater auf der Landenge angelegt hat, fliessenden Wasser gestatte ich dir aus freiem Antriebe einen Arm zu deinem auf der Landenge belegenen Hause, oder wohin du sonst willst. Ich frage, ob aus diesem Schreiben der Gebrauch des Wassers auch auf die Erben des Cajus Sejus übergehe? Paulus hat geantwortet, der Gebrauch des Wassers gehe als ein persönlicher auf den Erben des Sejus, der gleichsam als Gebraucher zu betrachten sei, nicht über.
Paul. lib. III. Resp. Was die Frage wegen des Eigenthums angeht, so muss man sich nach denjenigen Grenzmahlen zwischen [zwei] Landgütern richten, welche der frühere Eigenthümer beider Grundstücke, als er das eine von beiden verkaufte, als solche bezeichnet hat; denn es müssen nicht diejenigen Grenzmahle, welche die einzelnen Landgüter von einander scheiden, berücksichtigt werden, sondern die Bezeichnung der Begrenzung soll neue Grenzen zwischen den Landgütern herstellen.
Paul. lib. III. Resp. Dem Lucius und der Titia, von ihm aus der Gewalt entlassenen Geschwistern, bestellte deren Vater, da sie erwachsen waren, Curatoren; diese verabreichten an jeden einzelnen gemeinschaftliche eingekommene Gelder; nachher theilten dieselben den ganzen Nachlass, und nach erfolgter Theilung fing die Schwester Titia an, ihrem Bruder Streit zu erheben, als habe er mehr empfangen, als sie, während der Bruder Lucius doch nicht mehr als seinen Antheil, ja sogar weniger als die Hälfte erhalten hatte; ich frage, ob der Titia wider ihren Bruder eine Klage zustehe? — Paulus hat geantwortet: den vorliegenden Umständen nach, und da Lucius von dem Einkommen der gemeinschaftlichen Grundstücke nicht mehr empfangen habe, als ihm seinem Erbantheil nach zukomme, stehe der Schwester wider ihn keine Klage zu. Dasselbe antwortete er, als die Behauptung aufgestellt ward, dass der Bruder von den vom Prätor decretirten Alimenten mehr empfangen habe, als die Schwester, jedoch nicht über die Hälfte.
Idem lib. III. Resp. Wenn man im Anfang übereingekommen ist, dass, wenn die [verkauften] Ländereien entwährt worden wären, der Verkäufer [dem Käufer] den Preis zurückerstatten sollte, so werden nach der Entwährung auch Zinsen geleistet werden, obwohl der Käufer seit dem Anfang des Streits über das Eigenthum [seinem] Gegner die Früchte ausgeantwortet hat; denn der Nachtheil der Zwischenzeit44D. h. der Zeit vom Anfang des Streites (litis contestatio) bis zur Entscheidung der Sache (res judicata), d. i. in diesem Falle bis zur Entwährung. Die Früchte müssen von jenem Termin an dem Entwährenden ausgeantwortet werden, während die Zinsen erst von diesem an zu laufen anfangen; also hat der Käufer für die in der Zwischenzeit geleisteten Früchte keine Entschädigung an Zinsen. ist der Schade des Käufers. 1Wenn der Verkäufer nach Uebergabe des Besitzes [der verkauften Sache] verstorben und sein Nachfolger ungewiss ist, so werden auch für die Zwischenzeit Zinsen von dem Preis, welcher nicht niedergelegt gewesen ist55Quod in causa depositi non fuit. Denn durch die Niederlegung befreit der Schuldner sich von den Strafen des Verzugs. S. L. 1. §. 3. h. t. Die Zwischenzeit ist hier vom Tod des Gläubigers bis zum Antritt der Erbschaft., geleistet werden.
Idem lib. III. Resp. [Paulus hat zum Bescheid gegeben,] dass der Schuldschein zwar auf einen zurückgesetzten Tag66Repetita die, d. h. so, dass der Schuldner einen früheren Tag, als den, an welchem die Schuld wirklich begründet worden war, in dem Schein angab. Geschah dies mit Einwilligung des Gläubigers und wurde dadurch keinem Anderen geschadet, so kann keiner den anderen als Verfälscher anklagen, am wenigsten der Schuldner den Gläubiger. S. v. Glück XXII. S. 15. f. nicht hätte ausgestellt werden sollen, dass aber das Verbrechen des Betrugs, soviel die, welche darein eingewilligt haben, betrifft, nicht begangen zu sein scheine, da die Sache zwischen solchen, welche gegenwärtig waren und darüber übereinkamen, verhandelt worden ist und eher der Schuldner, als der Gläubiger, sich vergangen hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. Respons. Paulus hat begutachtet: der Prätor könne zwar sein Urtheil nicht wieder aufheben, wohl aber müsse er das Uebrige, was zwar eine Folge des schon Ausgesprochenen ausmacht, aber in dem vorigen Erkenntnisse fehlt, in Betreff der Verurtheilung oder der Lossprechung des Beklagten, ergänzen; an demselben Tage nemlich.
Idem lib. III. Respons. Paulus hat gesagt, Derjenige, wer auf fremdem Boden ein Gebäude aufgeführt hat, könne die Kosten dafür auf keine andere Weise erhalten, als wenn er sich im Besitz befinde, und der Eigenthümer des Bodens von ihm denselben in Anspruch nehme, und er dann die Einrede der Arglist vorschütze.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.