Responsorum libri
Ex libro II
Id. lib. II. Responsorum. Man hat gefragt, ob der Vormund im Namen des Mündels eine Freilasserin ohne Erlaubniss des Prätors berufen könne. Ich habe geantwortet, dass der fragliche Mann im Namen seines Mündels seine Freilasserin auch ohne Erlaubniss des Prätors vor Gericht habe berufen können.
Idem lib. II. Responsorum. Ein Haussohn vertheidigt vor Gericht seinen abwesenden Vater: ich frage, ob er Sicherheit stellen müsse, dass das, wozu man ihn verurtheilen werde, bezahlt werde? Paulus antwortete, dass der, welcher einen Abwesenden gerichtlich vertheidigt, auch wenn er Sohn oder Vater sei, nach Vorschrift des Edicts dem, welcher klagen will, Sicherheit leisten müsse.
Paul. lib. II. Respons. Lucius Titius hat gegen den Cajus Sejus eine Anklage gerichtet11Crimen intendit Cajo Sejo. Die Bedeutung des Wortes crimen für Anklage hat neuerdings Birnbaum im N. Arch. d. Crim. R. Bd. 9. St. 3. S. 339 flgde ausführlich erörtert. S. namentlich daselbst S. 346. Anm. 447., als hätte er [von diesem] eine Ehrenkränkung erlitten, und hat zu diesem Zweck die Zeugenaussage beim Präfectus Prätorio verlesen; der Präfectus hat, da er der Zeugenaussage keine Glaubwürdigkeit beimaass, erkannt, dass Lucius Titius keine Ehrenkränkung vom Cajus Sejus erlitten habe; nun frage ich, ob wegen falschen Zeugnisses unter die Infamen gerechnet werden? Paulus antwortet, dass nichts vorgebracht werde [nihil proponi kein Grund erhelle], warum die, von denen [hier] gehandelt wird, unter die Infamen gerechnet werden müssten, da aus einem Urthel, es sei ein gerechtes oder ungerechtes, das für den Einen gefällt ist, der Andere nicht zu seinem Nachtheil belästigt werden müsse.
Paul. lib. II. Respons. Derjenige, welcher nach eigenem Willen einen Minderjährigen vor Gericht vertheidigt hat und verurtheilt worden ist, kann in Folge des rechtskräftig gewordenen Urtheils belangt werden, und es verhilft ihm, da er die Wirksamkeit des rechtskräftigen Urtheils nicht von sich abwehren kann, das [minderjährige] Alter desjenigen, den er vertheidigt hat, nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Woraus erhellet, dass eben so wenig derjenige [Minderjährige], in dessen Namen er verurtheilt worden ist, wegen dieser Verurtheilung um das Hülfsmittel der Wiedereinsetzung ansuchen könne.
Paul. lib. II. Resp. Ein Theil eines Briefes des Kaisers Hadrian: Staatsbeamten sollen in dem Jahre, wo sie die Gewalt haben, weder eine eigene, noch die Sache solcher, deren Vormundschaft oder Curatel sie führen, vor Gericht klagend oder vertheidigend vertreten. Sobald aber die Zeit ihres Amtes abgelaufen ist, soll nicht nur ihnen gegen ihre Schuldner, sondern auch Andern gegen sie Klage zu erheben, Fug und Recht zustehen.
Idem lib. II. Respons. Wenn einem Landgute, welches der Verkäufer [eines Andern] von zweien [ihm gehörigen] zurückbehielt, die Dienstbarkeit der Wasserleitung auferlegt worden ist, so folgt die für das gekaufte Landgut erworbene Dienstbarkeit demselben, wenn es weiter verkauft worden, und es trägt nichts zur Sache aus, wenn eine [beim ersten Verkauf] eingegangene Stipulation, wodurch eine Strafe bestimmt worden, wenn die Ausübung [der Dienstbarkeit], verhindert werden sollte, blos auf die Person des Käufers bezogen worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.