Responsorum libri
Ex libro XVIII
Paul. lib. XVIII. Responsor. Paulus hat sich dahin ausgesprochen, dass wer von einer Tochter bei Lebzeiten deren Vaters, und ohne dessen Kenntniss von ihrer Verbindung, empfangen worden, selbst wenn er erst nach des Grossvaters Tode geboren worden ist, als rechtmässiger Sohn dessen, von dem er empfangen worden, nicht angesehen werden könne.
Id. lib. XVIII. Respons. Aus der Gewalt entlassen werden kann ein Sohn von seinem Vater an jedem Orte, so dass er aus der väterllichen Gewalt heraustritt. 1Vor einem Proconsul kann auch in einer Provinz, die ihm nicht zugetheilt worden ist, Entlassung aus der Gewalt und Annahme an Kindes Statt geschehen.
Paul. lib. XVIII. Resp. Sempronius versuchte der Thetis Streitigkeit wegen ihres persönlichen Standesrechts zu erheben, als sei sie von seiner Sclavin geboren; er hatte aber schon, von der Procula, der Amme der Thetis, rücksichtlich der Zahlung von Alimenten angegriffen, vor Zeugen zur Antwort gegeben, er habe nichts, wovon er ihr Alimente zahlen solle, sondern sie solle sie ihrem Vater Lucius Titius übergeben; als jene dies in ein Gezeugniss hatte fassen lassen, damit sie nachher keine Anfechtung von Seiten des Sempronius erleiden solle, liess Lucius Titius, nachdem er der Seja Procula die Alimente entrichtet hatte, das Mädchen durch feierliche Erklärung aus der Gewalt. Ich frage, ob die Freiheit der Thetis angefochten werden kann? Paulus hat geantwortet: weil der Herr der Sclavin, von der die Thetis geboren worden, die Thetis als aufgegeben betrachtet zu haben scheint, habe sie von Lucius auch zur Freiheit verholfen werden können.