Responsorum libri
Ex libro XVI
Ad Dig. 16,1,29ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 45, S. 114: Intercession der Ehefrau. Voraussetzung der intercessio tactita. Betrug. Beweislast, daß keine Schenkung zum Grunde gelegen.Paul. lib. XVI. ad Resp. Ad Dig. 16,1,29 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 487, Note 7.Jemand hat den Erben des Lucius Titius ein Gelddarlehn geben und mit ihnen contrahiren wollen; aber weil er die Vermögensumstände derselben für verdächtig gehalten hat, so hat er lieber der Ehefrau des Testators das Geld geben und von ihr ein Pfand erhalten wollen; die Frau hat dasselbe Geld den Erben gegeben und von diesen ein Pfand erhalten; ich frage, ob sie intercedirt zu haben scheine, und ob die Pfänder, welche sie selbst erhalten hat, dem Gläubiger gehalten seien? Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn der Gläubiger, da er mit den Erben des Lucius Titius contrahiren wollte, nachdem er diese vermieden hatte, lieber die Frau zur Schuldnerin gewählt hat, sowohl in ihrer eigenen Person der Senatsschluss, welcher über die Intercessionen gemacht worden ist, Statt habe, als auch die von ihr gegebenen Pfänder [dem Gläubiger] nicht gehalten seien; dass aber die Sachen, welche die Frau von denen, für welche sie intercedirte, zum Pfand erhalten hat, dem Gläubiger der Frau nicht verbindlich seien. Aber der Prätor würde nicht ohne vernünftigen Grund handeln, wenn er eine Klage nicht blos gegen eine Person, [nämlich,] nachdem [die Rücksicht auf] die Frau bei Seite gesetzt worden ist, gegen die Hauptschuldner, sondern auch auf die Sachen, welche der Frau [als Pfänder] verbindlich gemacht worden sind, geben würde. 1Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass das, was als zur Umgehung des Senatsschlusses, welcher über die Intercessionen der Frauenspersonen gemacht worden ist, ausgedacht bewiesen werden kann, nicht genehmigt werden müsse.
Idem lib. XVI. Resp. [Derselbe] hat zum Bescheid gegeben, dass weder von den Früchten, welche nach eingeleitetem Streit der Pflicht des Richters gemäss11D. h. in Folge des Urtheils, in welchem der Richter seiner Pflicht gemäss auf die von der Zeit des eingeleiteten Streits an bis zur Entscheidung gezogenen Früchte Rücksicht nehmen muss. S. Anm. 3. auszuantworten sind, noch von denen, welche früher gezogen worden sind, und welche man gleichsam von einem Besitzer bösen Glaubens condicirt, Zinsen geleistet werden müssen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 42,1,43ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 91, S. 354: Voraussetzung der Gleichheit der Antheile mehrerer Berechtigter. Legitimation zur Geltendmachung der Rechte Einzelner.Idem lib. XVI. Respons. Paulus hat begutachtet, Mehrere, die in Einem Urtheil in Eine Summe verurtheilt sind, seien des Urtheils wegen auf gleiche Antheile zu belangen, und wenn in Folge eines gegen drei Personen gesprochenen Erkenntnisses Titius den ihn treffenden Antheil dir bezahlt hätte, so könne er Namens der Uebrigen nicht weiter belangt werden.
Übersetzung nicht erfasst.