Responsorum libri
Ex libro X
Idem lib. X. Resp. Es war die Frage: ob die, welche an die Stelle Jemandes, der des Staates wegen abwesend ist, als Vormünder bestellt würden, nach dessen Tode in dieser Eigenschaft fortbestehen, oder ob man um Andere nachsuchen müsse? Paulus beantwortete dies so: die, welche zu Vormündern an die Stelle eines Abwesenden bestellt würden, sollen, wenn dieser nicht zurückkehrt, in diesem Verhältnisse bis zur Zeit der Mündigkeit verbleiben.
Idem lib. X. Respons. Ich frage, ob den in der Provinz bestellten Curatoren oder Vormündern zu Rom das Geld gezahlt werden könne, welches in der Provinz von ihnen so auf Zinsen ausgeliehen worden war, dass es zu Rom gezahlt werden sollte, da doch dieselben Curatoren oder Vormünder die Verwaltung der italischen Angelegenheiten nicht über sich haben, oder ob der Schuldner, wenn er es gezahlt habe, befreit werde? Paulus hat das Gutachten ertheilt, denjenigen Vormündern oder Curatoren werde das dem Mündel geschuldete Geld richtig gezahlt, welche die Geschäfte desselben verwalten; diejenigen aber, welche Curatoren oder Vormünder für die Provinzialgeschäfte sind, pflegten die italischen Geschäfte nicht zu verwalten, wenn nicht die Vormünder für die Provinzialangelegenheiten sich hätten besonders versprechen lassen, dass ihnen [das Geld] zu Rom zurückgegeben werden sollte.
Übersetzung nicht erfasst.