Responsorum libri
Ex libro I
Id. lib. XVIII. Respons. Durch die Annahme an Kindes Statt wird der Rang nicht verringert, wohl aber [unter Umständen] vermehrt; daher bleibt ein Senator was er ist, wenn er auch von Jemand aus der untern Volksklasse an Kindes Statt angenommen worden ist; ebenso bleibt es der Sohn des Senators.
Paul. lib. I. Respons. Der Kaiser Antoninus hat an Aurelius Atilianus rescribirt: Der Präsident kann über die Zeit seiner Verwaltung Niemandem die Ausübung seiner Kunst untersagen. 1Derselbe hat rescribirt, wer durch eigene Schuld den Decurionenrang verloren habe, könne zur Vermeidung von Strafen nicht den Decurionenrang seines Sohnes in Anspruch nehmen.
Paul. lib. I. Respons. Lucius Titius wurde, als er noch unter der Gewalt seines Vaters stand, von der Obrigkeit, wider Willen seines Vaters, nebst Andern zum Pfleger der Getreideeinkäufe bestellt, willigte aber darein nicht, emfing kein Geld, bestellte auch deshalb keine Caution und mischte sich nicht mit den Uebrigen in die Einkäufe. Nach dem Tode des Vaters ward er wegen der Rückstände seiner Amtsgenossen in Anspruch genommen. Es fragt sich nun, ob er aus diesem Grunde verantwortlich gemacht werden könne? Paulus antwortete: wer einen ihm von der Obrigkeit übertragenen Dienst zu übernehmen unterlassen hat, könne deshalb auf Entschädigung des Gemeinwesens belangt werden, wenngleich er zu der Zeit, wo er ernannt wurde, in eines Andern Gewalt gestanden hat. 1Paulus hat begutachtet: Wer anstatt eines Andern nicht aus einem Contract, sondern aus der Pflicht des Amtes, das er verwaltet hat, belangt wird, pflege zur Uebertragung des Schadens nur wegen des Capitals, nicht auch wegen der Zinsen angehalten zu werden.11Nach fr. 24. h. t. hat auch der gewesene Beamte selbst von seinen Rückständen keine Zinsen zu entrichten. 2Derselbe hat begutachtet: die Erben des Vaters können wegen bürgerlicher Dienste des Sohnes, die dieser nach dem Tode des Vaters übernommen hat, nicht belangt werden. Dieses Gutachten geht auch Den an, der, von seinem Vater zum Decurio gemacht, erst nach dem Tode desselben Aemter übernommen hat. 3Derselbe hat begutachtet: Derjenige, welcher einen Decurio an Kindesstatt annimmt, sei so anzusehen, dass er die Lasten des Decurionats desselben übernommen habe, so gut als ein Vater, mit dessen Willen der Sohn Decurio geworden ist. 4Derselbe hat begutachtet: Während der Ehe gehöre das Heirathsgut [zwar] zu dem Vermögen (in bonis) des Mannes, wenn man aber einem gewissen Betrag des Besitzthums zufolge zu bürgerlichen Diensten berufen sei, so dürfe das Heirathsgut nicht mit gerechnet werden.22Vgl. u. fr. 22. §. 7. h. t. 5Derselbe hat begutachtet: Wenn die Fortstellung einer Anklage ohne Schuld des peinlichen (criminum capitalium) Anklägers während der festgesetzten Zeit unterblieben sei, so dürfe der Angeklagte mittlerweile nicht um Ehrenstellen sich bewerben. 6Die Kaiser Severus und Antoninus an den Septimius Zeno. Wegen Deines in den Kinderjahren stehenden Sohnes, welchen du hast Decurio werden lassen, bist du, obschon du für die Zukunft dich verpflichtet hast, doch mittlerweile33Bis zu dessen Volljährigkeit. zu Uebernahme einiger Lasten nicht verbunden, da deine Willenserklärung auf dasjenige, was [dem Sohne] wird übertragen werden können, zu beziehen ist. 7Derselbe44Paulus. Cujac. Obs. II. 24. hält aber das folgende auch für ein Rescript, und will daher lesen: iidem rescripserunt. hat begutachtet: Wenn eine Stadt nicht ein eigenthümliches Gesetz über die Zulässigkeit von Nachgeboten55Adjectiones, Gebote, die erst nach dem Zuschlage (addictio) zu Ueberbietung und Verdrängung Dessen, welchem dieser geschehen, gethan werden. habe, so könne ein abgeschlossener Pacht oder Verkauf von Gemeindegrundstücken nicht rückgängig gemacht werden.
Paul. lib. I. Respons. Die zu Rom lehren (profitentur), müssen in ihrer Heimath ebenso gut von [bürgerlichen] Diensten ausgenommen werden, als ob sie in der Heimath lehrten. 1Paulus hat begutachtet: Das den Getreidehändlern zugestandene Vorrecht beziehe sich auch auf die Entschuldigung von Ehrenämtern.
Paul. lib. I. Respons. Paulus hat geantwortet: wer Abgeordneter gewesen sei, dürfe innerhalb der bestimmten Befreiungszeit nicht wieder zu Führung einer öffentlichen Angelegenheit gezwungen werden, wenn es auch in demselben Rechtsstreite wäre. 1Die Kaiser Antoninus und Severus an den Germanus Silvanus. Wer Abgeordneter gewesen ist, geniesst eine zweijährige Befreiung, und es kommt nichts darauf an, ob [an Uns] abgeordnet worden ist, während Wir in Rom, oder während Wir in einer Provinz Uns aufhielten. 2Paulus hat begutachtet: ein Abgeordneter dürfe weder mit fremden, noch mit eigenen Geschäften sich abgeben; darunter sei jedoch nicht zu rechnen, wenn Jemand dem Prätor, seinem Freunde, unentgeltlich mit Rath beistehe.