Quaestionum libri
Ex libro V
Paul. lib. V. Quaestion. Wir wissen, was bei Käufen der Verkäufer, und im Gegentheil der Käufer zu leisten hat. Ist indess darüber bei Abschliessung des Contracts Genaueres bestimmt, so wird dies in Obacht genommen werden müssen.
Ad Dig. 18,4,6ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 44: Uebergang des Rechts, eine Handlung des Cridars mit der actio Pauliana anzufechten, auf den Cessionar.Idem lib. V. Quaest. Dem Käufer einer Forderung muss auch die Verfolgung des Pfandes abgetreten werden, selbst des später erst vom Verkäufer in Empfang genommenen; denn der Vortheil des Verkäufers kommt auch dem Käufer zu Statten.
Idem lib. V. Quaest. Wenn ich dasjenige, was ich unbedingt gekauft habe, nochmals unter einer Bedingung kaufe, so hat der letztere Kauf keine rechtliche Wirkung. 1Ad Dig. 18,5,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 321, Note 22.Wenn die Person eines Unmündigen im Spiel ist, der vorher ohne Ermächtigung des Vormundes, später aber auf diese Ermächtigung gekauft hat, so bewirkt, obwohl ihm der Verkäufer schon vorher, nicht aber diesem der Unmündige verpflichtet war, doch erst der erneuerte Verkauf, dass eine gegenseitige Verbindlichkeit eintritt. Wenn hingegen die Ermächtigung des Vormundes vorher erfolgt ist, und [der Unmündige] nachher ohne dieselbe gekauft hat, so ist der letztere Kauf ungültig. Ferner lässt sich noch die Frage aufwerfen, ob, wenn der Unmündige ohne Ermächtigung des Vormundes den Vertrag eingegangen ist, dass vom Kaufe wieder abgegangen werden solle, dies dem gleich stehe, als ob er ursprünglich ohne Ermächtigung des Vormundes gekauft hätte, so dass er selbst nicht daran gebunden ist, aber auch, wenn er klagt, ihm [die erkaufte Sache] vorenthalten werden kann? Nicht ohne Grund darf man aber behaupten, dass es mit dem guten Glauben unvereinbar sei, nachdem ursprünglich ein rechtsgültiger Verkauf abgeschlossen worden ist, eine Uebereinkunft aufrecht zu erhalten, welche für den einen der Contrahenten verfänglich ist, zumal wenn dieser durch einen, Entschuldigung verdienenden Irrthum verleitet wurde.
Paul. lib. V. Quaest. Titius verkaufte einen Sclaven unter der Bedingung, dass, wenn derselbe sich zu Rom aufhielte, er ihn eigenmächtig zurückzunehmen befugt sein solle; der Käufer verkaufte ihn an einen Andern unter der nämlichen Bedingung; der Sclav entfloh dem zweiten Käufer und hielt sich zu Rom auf. Ich frage, ob und wem hier die eigenmächtige Zurücknahme zustehe? Antwort: wenn der Sclav flüchtig wurde, so ist ohne Zweifel der Vertragsbestimmung nicht zuwider gehandelt worden, weil derselbe sich weder seinem Herrn entziehen kann, noch, während er sich auf der Flucht befindet, dort selbst sich aufhält. Wenn er hingegen mit Willen des zweiten Käufers einen vertragswidrigen Aufenthalt hat, so ist derjenige, welcher der Urheber der Vertragsbestimmung war, zur eigenmächtigen Zurücknahme berechtigt; der spätere [Verkäufer] erneuerte nämlich mehr zur Warnung des Käufers und um sich jeder Verantwortlichkeit zu entledigen, die ihm gemachte Bedingung, und es konnte derselbe auf keine Weise die von seinem Verkäufer gemachte Vertragsbestimmung, deren Voraussetzung eingetreten ist, aufheben; denn er bleibt sogar, wenn er eine Strafe versprochen hätte, zu derselben verpflichtet, obgleich er sich auch selbst wieder eine solche stipulirt hat. Aber beim Versprechen einer Strafe finden zwei Klagen Statt; die eigenmächtige Zurücknahme des Sclaven hingegen erfolgt wider ihn selbst. Wenn der erste Verkäufer unter der Bedingung verkauft hat, dass die Sclavin, wenn sie öffentlich preisgegeben werde, frei sein solle; der zweite aber, dass er sie eigenmächtig zurücknehmen dürfe, so geht die Freilassung der eigenmächtigen Zurücknahme vor. Wenn aber in der ersteren Verabredung die eigenmächtige Zurücknahme, in der letzteren die Freiheit der Sclavin bedungen wurde, so wird wohl die ihr günstigere Entscheidung gefällt werden müssen, dass sie frei werde, weil beide Bedingungen zum Vortheile der Sclavin gemacht wurden, und die Freilassung sie eben so gut, als die eigenmächtige Zurücknahme, vor Beschimpfung schützt.
Ad Dig. 19,1,43Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 14.Idem lib. V. Quaest. Titius hinterliess bei seinem Ableben der Seja den Stichus, den Pamphilus und die Arescusa vermittelst eines Fideicommisses, stellte es aber deren Treue anheim, alle binnen Jahresfrist zur Freiheit gelangen zu lassen; während die Vermächtnissinhaberin das Fideicommiss abgelehnt, dennoch aber den Erben von ihrer Forderung nicht befreiet hatte, verkaufte derselbe jene Sclaven an den Sempronius, ohne der fideicommittirten Freiheitsertheilung Erwähnung zu thun; nachdem ihm die obgedachten Sclaven mehrere Jahre lang gedient hatten, ertheilte der Käufer der Arescusa die Freiheit, und als darauf auch die übrigen Sclaven, von des Erblassers Verfügung unterrichtet, die fideicommittirte Freiheit in Anspruch genommen und den Erben vor den Prätor berufen hatten, wurden sie ebenfalls vom Erben freigelassen; auch Arescusa hatte nun erklärt, sie wolle den Käufer nicht zum Freilasser haben; als darauf der Käufer vom Verkäufer mittelst der Klage aus dem Kaufe auch den Preis für die Arescusa zurückverlangte, ist ein Gutachten des Domitius Ulpianus verlesen worden, welches des Inhalts war, dass Arescusa sich auf das Rescript der kaiserlichen Constitutionen berufen könne, wenn sie den Käufer nicht zum Freilasser haben wolle, dahingegen der Käufer nach der geschehenen Freilassung vom Verkäufer nichts mehr fordern könne. Da mir hierbei einfiel, dass Julianus der Meinung sei, die Klage aus dem Kaufe dauere auch nach der Freilassung fort, so fragt es sich, welche Ansicht die richtige sei? Auch wurde ferner die Erstattung der auf den Unterricht eines derselben durch den Käufer verwendeten Kosten in dem gedachten Fall von diesem gefordert. Endlich fragt es sich, wessen Freigelassene Arescusa geworden sei, wenn sie den Käufer als Freilasser anzuerkennen verweigert, und ob sie die Vermächtnissinhaberin, die ihr doch nicht die Freiheit ertheilt hat, oder den Erben als solchen anerkennen könne; denn die beiden übrigen sind vom Erben wirklich freigelassen worden. — Ich habe mein Gutachten dahin gestellt: ich bin stets der Meinung Julianus gewesen, welcher glaubt, [die Klage aus dem Kaufe] gehe durch die auf diese Weise geschehene Freilassung nicht verloren. Was die auf den Unterricht eines Sclaven vom Käufer verwendeten Kosten betrifft, so reicht, meiner Ansicht nach, für diesen Punct die Klage aus dem Kaufe ebenfalls hin; denn dieselbe begreift nicht blos den Preis, sondern überhaupt das Gesammtinteresse des Käufers bei der Entwährung des Sclaven. Wenn du freilich angibst, dass er einen so ausserordentlichen Werth erlangt habe, dass der Verkäufer an eine so grosse Summe gar nicht hat denken können, z. B. angibst, dass dir ein zu einem geringen Preise eingekaufter Sclav, der nachher ein Wettfahrer oder Kunsttänzer geworden, entwährt worden sei, so scheint es unbillig, den Verkäufer zu einer grossen Summe für verpflichtet zu erachten,
Ad Dig. 19,1,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 14.Paul. lib. V. Quaest. was auch Julianus, wie Africanus berichtet, bemerkt hat; und dies ist ebenso gerecht, als dass der [zu leistende] Ersatz vermindert wird, wenn der Sclav zur Zeit der Entwährung beim Käufer an Werth verloren hat. 1Ad Dig. 19,1,45,1ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 99, S. 398: Einfluß der Konkurrenz der culpa levis des Beschädigten auf die Haftung des Beschädigers.Weniger Zweifeln unterworfen erschien der Fall, wenn du mir einen dir nicht gehörigen freien Platz verkauft hast, und ich darauf ein Gebäude aufgeführt habe und mir es sodann der Eigenthümer entwährt; denn weil ich den klagenden Eigenthümer, sobald er die Kosten für das Gebäude nicht bezahlen will, mit der Einrede der Arglist abwehren kann, so folgt daraus, dass dieser Umstand gar nicht auf die Gefahr des Verkäufers gehen kann. Dasselbe gilt von dem Sclaven, der von einem Andern als Sclav, nicht dessen Freiheit in Anspruch genommen wird, so dass der Herr desselben [verausgabtes] Lohn und Kosten [für den Unterricht] ersetzen muss; besitzt aber der Käufer das Gebäude oder den Sclaven nicht, so steht ihm die Klage aus dem Kaufe zu. In allen diesen Fällen muss jedoch derjenige, der wissentlich etwas ihm nicht Gehöriges verkauft hat, jeden Falls haften. 2Es ist nun nur noch die dritte Frage übrig, wessen Freigelassene die Arescusa sein soll, die den Käufer dafür nicht anerkennen will. Und hier wird man mit Recht sagen können, sie müsse dessen Freigelassene sein, der sie verkauft habe, d. h. des Erben, weil dieser selbst auch durch die Klage aus dem Kaufe haftet; dies natürlich nur dann, wenn sie nicht den Käufer sich zum Freilasser erwählt hat, denn in diesem Falle bleibt sie sowohl dessen Freigelassene, als es hat derselbe auch die Klage aus dem Kaufe nicht, weil er weiter kein Interesse hat, sobald sie seine Freigelassene ist.
Paul. lib. V. Quaest. Mein natürlicher Sohn ist dein Sclav, und dein natürlicher Sohn der meinige; wir kommen unter einander dahin überein, dass du den meinigen freilassen sollest, und ich den deinigen; ich habe dies gethan, du aber nicht; nun entstand die Frage, was für eine Klage wider dich zu erheben sei? Zur Beantwortung dieser Frage können wir hier jedes Uebereinkommen, welches über etwas zu einem bestimmten Zweck Gegebenes getroffen wird, einzeln durchgehen; es begreift dieses folgende Arten. Nämlich, ich gebe entweder dir etwas, damit du mir etwas gebest, oder ich gebe dir etwas, damit du etwas thuest, oder ich thue etwas, damit du mir etwas gebest, oder ich thue etwas, damit du etwas thuest; in allen diesen Fällen fragt es sich, was für eine Verbindlichkeit entstehe. 1Gebe ich Geld, um eine Sache zu erhalten, so ist ein Kauf vorhanden; gebe ich aber eine Sache, um eine Sache zu erlangen, so entsteht, weil man sich dagegen erklärt hat, dass der Tausch ein Kauf sei, ohne allen Zweifel eine [besondere] bürgerlichrechtliche Verbindlichkeit; bei der desfalsigen Klage kommt es nun nicht auf Rückgabe des Empfangenen, sondern darauf an, dass du mir zur Leistung des Interesses verurtheilt werdest, was ich dabei habe, dasjenige, worüber wir uns geeinigt, zu erhalten, oder, wenn ich das, was ich schon gegeben habe, lieber zurücknehmen will, auf dessen Rückforderung als etwas wegen einer vorausgesetzten und nicht erfolgten Gegenleistung Gegebenen. Wenn ich dir aber Becher gegeben habe, damit du mir dagegen den Sclaven Stichus geben sollest, [und dieser gestorben ist,] so trifft der Schade mich, und du brauchst blos Verschuldung zu vertreten. Hiermit ist das Uebereinkommen, gegen etwas Gegebenes Etwas zu geben, erklärt. 2Wenn ich dir aber etwas gebe, damit du etwas thuest, und diese Handlung von der Art ist, dass sie gewöhnlich in Verdingung gegeben wird, z. B. eine Malerei auszuführen, so ist, wenn Geld gezahlt worden, eine Verdingung vorhanden, sowie im vorigen Fall ein Kauf; wenn aber eine Sache, so ist es keine Verdingung, sondern es entsteht entweder eine bürgerlichrechtliche Klage auf mein Interesse, oder eine Condiction auf Rückforderung. Ist es hingegen eine solche Handlung, die nicht in Verdingung gegeben werden kann, z. B. einen Sclaven freizulassen, so kann wider den [Versprechenden], es mag nun eine bestimmte Zeit hinzugefügt sein, binnen deren die Freilassung geschehen soll, und diese, obwohl der Freilassung nichts entgegenstand, während der Sclav am Leben blieb, verflossen, oder nicht hinzugefügt worden, jedoch ein so langer Zeitraum verstrichen sein, dass die Freilassung geschehen konnte und musste, die Condiction erhoben, oder Klage aus bestimmten Worten angestellt werden; dies ist dem, was wir gesagt haben, entsprechend. Wenn ich dir aber einen Sclaven gegeben habe, damit du deinen Sclaven freilassen sollest, und diesen freigelassen hast, darauf aber derjenige, den ich dir gegeben habe, entwährt worden ist, so wird, schreibt Julianus, wenn ich ihn wissentlich gegeben habe, die Klage wegen Arglist wider mich ertheilt, wenn ich aber nichts davon wusste, die bürgerlichrechtliche Klage auf das Geschehene. 3Wenn ich aber etwas thue, damit du mir etwas geben sollest, und du, nachdem ich es gethan, deinerseits saumselig geblieben bist, so wird keine bürgerlichrechtliche Klage ertheilt, und darum findet die wegen Arglist Statt. 4Wenn ich aber etwas thue, damit du auch etwas thuest, so sind zuvörderst mehrere Arten dieses Uebereinkommens zu unterscheiden. Denn wenn wir ausgemacht haben, dass du von meinem Schuldner zu Carthago etwas einziehen sollest, und ich von dem deinigen zu Rom, oder dass ich auf deinem Grund und Boden, und du auf dem meinigen etwas bauen sollest, und ich gebauet habe, du aber nicht, so erscheint im ersten Fall gewissermaassen ein Auftrag enthalten, indem ohne solchen das Geld in fremdem Namen nicht eingezogen werden kann; denn wenn auch die Kosten damit verbunden sind, so gewähren wir uns doch eine gegenseitige Pflicht. Auch kann der Auftrag auf den Grund eines Vertrages die Grenzen seiner Natur überschreiten; denn so kann ich dir auftragen, mir sowohl die Verwahrung zu vertreten, als auch auf die Einziehung [der Forderung] nicht mehr als zehn[tausend Sestertien] zu verwenden; haben wir nun beiderseits gleichviel Kosten aufgewendet, so findet kein Zweifel Statt; [man kann] aber [auch dahin übereinkommen,] dass wenn der Eine grössere Kosten verlegt, auch hier ein Auftrag als vorhanden anzusehen sei, und wir die Kosten gegenseitig uns erstatten wollen; denn in Ansehung deiner eigenen Sache kann ich dir keinen Auftrag ertheilen. Allein es ist sicherer, in Betreff der Erbauung von Gehöften und der Einziehung von Schulden aus bestimmten Worten Klage zu erheben; diese Klage wird [im letztern Fall] der Klage aus dem Auftrage ähnlich sein, sowie in den obgedachten Fällen der Miethe und dem Kaufe. 5Wenn nun also ein solches Uebereinkommen getroffen worden ist, wo es auf ein Handeln von beiden Seiten ankommt, so kann man auch in der vorliegenden Frage ganz dasselbe als geltend behaupten, und es folgt daraus nothwendig, dass der Andere dazu verurtheilt werde, um wieviel ich dabei betheiligt bin, den Sclaven, welchen ich freigelassen habe, zu besitzen. Wird dabei das in Abrechnung gestellt werden, dass ich ihn zum Freigelassenen habe? — Nein; dieser Umstand unterliegt keiner Schätzung.
Idem lib. V. Quaest. Wenn ein Sclav einen Sclaven gekauft hat und der Herr mit der Klage auf Zurücknahme klagen sollte, so wird ihm der Verkäufer nicht anders Etwas geben, als wenn er Alles geleistet haben wird, was in dieser Klage enthalten ist, und zwar das Ganze, nicht blos soweit das Sondergut reicht; denn auch wenn der Herr aus dem Kauf klagen sollte, so erlangt er Nichts, wenn er nicht den ganzen Preis gezahlt haben wird. 1Wenn aber ein Sclav oder [Haus-]Sohn verkauft haben wird, so steht die Klage auf Zurücknahme auf soviel, als das Sondergut enthält, zu; in dem Sondergut wird aber auch der Gegenstand der Zurücknahme enthalten sein11In peculio autem et causa redhibitionis continebitur. Dies ist mit Cujac. Commentar. in lib. V. Quaestion. Pauli ad h. 1. (Opp. post. T. II. p. 1077.) so zu erklären: der Preis, welchen der Käufer mit der act. redhibitoria erlangen will, gehört zu dem Sondergut des Verkäufers.; auch macht uns das nicht [in dieser Meinung] wankend, dass, ehe der Sclav zurückgegeben wird, er sich nicht im Sondergut befindet, denn es kann ja der Sclav, der noch dem Käufer gehört, sich nicht im Sondergut befinden, aber der Gegenstand der Zurücknahme selbst wird zum Sondergut gerechnet22V. Glück a. a. O. S. 102. Nur der für die Sache bezahlte Kaufpreis ist daher die causa redhibitionis, d. h. er mach den Gegenstand aus, um welchen geklagt wird, und welcher nun auch das Peculium ausmacht.. Wenn daher ein Sclav für Zehntausend [oder] Fünftausend gekauft sein sollte33Si servus decem millibus emtus quinque millibus sit. Das oder ist hier mit Cujacius l. l. ergänzt worden; v. Glück a. a. O. S. 103 f. Anm. 48. hält dies nicht für nothwendig; und erklärt die Stelle so: der Preis des gekauften Sclaven ist es, welcher hier das peculium des Verkäufers ausmacht, woraus der Käufer befriedigt werden muss, wenn auch der Sclav um einen höheren Preis wäre gekauft worden, als er verkauft worden ist., so werden wir sagen, dass sich auch diese [Summen] im Sondergut befinden. Dies [hat] dann [Statt], wenn [der verkaufende Sclav] dem Herrn nichts schulden sollte, oder [ihm] das Sondergut [von dem Herrn] nicht entzogen worden ist; wenn er aber dem Herrn mehr schulden sollte, so wird es sich ereignen, dass [der Käufer] den Menschen leisten muss und Nichts erlangt.
Paul. lib. V. Quaest. Wenn eine Sache entwährt worden ist, so steht die Klage aus dem Kaufe nicht nur zur Wiedererlangung des Preises, sondern [auch] auf das Interesse zu; daher wird es auch, wenn sie weniger werth geworden ist, der Schaden des Käufers sein44D. h. wenn sie nach dem Verkauf verschlechtert wurde, so dass sie zur Zeit der Entwährung weniger werth war. S. die Bem. zu L. 66. §. 3. h. t..
Paul. lib. V. Quaest. Ein Vormund oder Curator kann seine Pflegbefohlene nicht zur Frau nehmen, ausser wenn sie von dem Vater [mit ihm] verlobt, oder [ihm] bestimmt, oder er ihr im Testament zum Manne ernannt sein und sie in diese Ehe gewilligt haben wird55Dies ist eine freie Uebersetzung der Worte: testamentove nominata conditione nuptiis secuta fuerit. S. v. Glück a. a. O. XXIV. S. 65 ff. Anm. 26..
Paul. lib. V. Quaest. Du fragst, ob das Pactum gelte, wenn eine Frau entweder vor [Eingehung] der Ehe, oder nach [Eingehung] der Ehe paciscirt habe, dass der Gläubiger der Frau mit den Früchten des Grundstücks, welches sie zum Heirathsgut gegeben hat, abgefunden werden solle? Ich antworte, dass das Pactum gelte, wenn man darüber vor [Eingehung] der Ehe übereingekommen sei, und dass auf diese Weise ein geringeres Heirathsgut bestellt worden sei; nach [Eingehung] der Ehe aber paciscirt der Ehemann, weil die Früchte [des Heirathsguts] die Lasten der Ehe erleichtern sollen, schon über das Seinige, [wenn er verspricht,] den Gläubiger [mit den Früchten] abfinden zu wollen, und es wird [also] eine reine Schenkung Statt finden66Die bekanntlich unter Ehegatten verboten ist, daher gilt das Pactum dann nicht..
Paul. lib. V. Quaest. es wird also der Wille des Gesetzes veränderlich sein, weil es die das Heirathsgut betreffende Verbindlichkeit gewesen ist77Erit ergo potestas legis ambulatoria, quia dotalis fuit obligatio, d. h. sowie der Mann in Folge seiner Verbindlichkeit freie Wahl hat, was er thun wolle, so richtet sich auch das Gesetz nach seinem Willen. Cujac. XI. Observ. c. 28. verbessert: quia dotis talis f. obl., Luzac. Observ. ad L. Jul. de f. d.: quia dotalis talis f. obl. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 397. Anm. 76. Sollte man aber nicht das ambulatoria aus der ersten Hälfte des Satzes in der zweiten in Gedanken wiederholen lassen, ohne dass eine Aenderung des Textes nöthig wäre?. Ob er also wohl auch, wenn jenes [von ihm] noch nicht wiedergekauft worden ist, auch das andere veräussern kann, weil er das andere wieder kaufen kann, oder ob man dies nicht annehmen darf, [weil es sonst geschehen würde,] dass gar keins im Heirathsgut befindlich wäre? Sicher wird [das eine Grundstück] in Folge dessen, was nachher geschehen ist, für mit Recht veräussert gehalten werden, wenn das [andere] nachher wieder gekauft worden ist.
Paul. lib. V. Quaest. Nerva und Cato haben, wie vom Aristo im fünften Buche der Digesta, beim Sextus Pomponius berichtet worden ist, das Gutachten ertheilt, dass wenn der vom Schwiegersohn zum Erben eingesetzte Schwiegervater die Erbschaft angetreten habe, so werde die Tochter, wenn einst ihr Vater gestorben sei, gegen den Erben desselben klagen; [Pomponius] stimmt daselbst dem Aristo bei. Also würde ich sagen, dass auch [der Vater] selbst, wenn er die Tochter aus seiner Gewalt entlassen hätte, belangt werden könne. 1Lucius Titius hat für seine Tochter dem Cajus Sejus Hundert zum Heirathsgut versprochen, und es ist zwischen Cajus Sejus und Lucius Titius, dem Vater der Frau, die Uebereinkunft getroffen worden, dass das Heirathsgut von dem Manne beim Leben des Lucius Titius, das heisst dem Vater der Frau, nicht gefordert werden sollte; hernach ist durch die Schuld des Ehemannes eine Scheidung erfolgt und die Ehe aufgelöst worden, und der Vater der Frau hat sterbend Andere zu Erben eingesetzt, nachdem er seine Tochter enterbt hatte; ich frage, ob der Ehemann das Heirathsgut von den Erben des Schwiegervaters fordern kann, wenn er es der Frau zurückgeben will? Ich habe das Gutachten ertheilt: da die Tochter, nachdem Andere vom Vater zum Erben eingesetzt sind, die Klage, um ihr Heirathsgut zu erlangen zu haben angefangen haben wird, so wird der Ehemann ihr nothwendig entweder das eingeklagte Heirathsgut, oder die Klagen abtreten müssen; auch werden die Erben des Schwiegervaters keine Einrede gegen ihn haben, da es ungereimt sein würde, wenn man sagte, dass der mit böser Absicht zu handeln scheine, welcher das Heirathsgut nicht für sich, wie man übereingekommen ist, sondern, um es einem Anderen zurückzuerstatten, fordert; sonst würde der Ehemann auch, wenn [die Frau] nach dem Tode [ihres] Vaters sich geschieden hätte, da das Heirathsgut noch nicht eingeklagt war, von der Einklagung des Heirathsguts ausgeschlossen werden, was nicht zuzulassen ist; aber auch wenn die Tochter Erbin ihres Vaters auf einen Theil geworden sein wird, so wird der Ehemann [das Heirathsgut von] ihren Miterben nach Verhältniss des Theiles eines jeden einklagen, und der Frau zurückgeben, oder ihr die Klagen abtreten müssen.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. V. Quaest. Latinus Largus hat eine Sclavin so verkauft, dass sie freigelassen werden sollte, ohne dass eine Zeit beigefügt war. Ich frage, wann fängt der Constitution gemäss die Freiheit an, derselben zuzustehen, da der Käufer mit der Freilassung säumt? Ich habe das Gutachten ertheilt: es ist darauf zu sehen, was beabsichtigt worden sei, ob, dass der Käufer, sobald er könnte, freilassen sollte, oder, dass es in der Gewalt des Käufers stehen sollte, wann er freilassen wollte? Im ersteren Falle wird die Zeit leicht gefunden werden können, im letzteren steht die Freiheit jeden Falls zu, wenn der Käufer stirbt. Wenn sich nicht ergeben sollte, was ausgemacht worden sei, so führt die Begünstigung [der Freiheit] die erstere Meinung herbei, das heisst, dass [der Sclave] innerhalb zwei Monaten [freigelassen werden müsse,] wenn beide gegenwärtig sind, sowohl der Sclave, als auch der Käufer desselben; denn wenn der Sclave abwesend ist, so wird er, wenn nicht der Käufer innerhalb vier Monaten die Freiheit ertheilt haben wird, den Constitutionen gemäss [dem Käufer] entzogen, um in Freiheit gesetzt zu werden.