Quaestionum libri
Ex libro XXV
Idem lib. XXV. Quaest. Cajus Sejus, welcher das öffentliche Vermögen [einer Stadt] verwaltete, hat öffentliches Geld unter den gewöhnlichen Zinsen ausgeliehen; es galt aber [in der Stadt] die Gewohnheit, dass, wenn die Zinsen innerhalb der bestimmten Zeiten nicht bezahlt worden waren, höhere auferlegt wurden; einige Schuldner haben mit der Zahlung der Zinsen gesäumt, andere haben mehr gezahlt und so ist bewirkt worden, dass Alles, was an Zinsen [der Stadt] zukam, auch für die, welche mit den Zinsen gesäumt hatten, vollzählig gemacht wurde; man hat gefragt, ob das, was noch ausserdem der Gewohnheit gemäss als Strafe von einigen eingefordert worden ist, dem Sejus selbst zu Gute kommen müsse, oder der Stadt als Gewinn anheimfalle? Ich habe zum Bescheid gegeben, wenn Cajus Sejus von den Schuldnern Zinsen stipulirt hätte, so müssten blos die der Stadt geleistet werden, welche der Regel gemäss von den [Schuldnern] eingefordert zu werden pflegen, wenn gleich alle Schduldforderungen [in Betreff der Zahlung] genügend sind11In den Basil. l. l. c. 11. Tom. III. p. 377. ist dieser letztere Satz verneinend ausgedrückt: κἂν μὴ τὰ πάντα χρέα ὦσω εὔπορα, und von dem Scholiast. not. k. p. 418. wird dies so erklärt: das was über die gewöhnlichen Zinsen hinaus als Strafe gefordert werden könne, verbleibe bei dem, der das öffentliche Geld ausgeliehen habe, wenn gleich einige Schuldner zahlungsunfähig geworden seien, denn die Armuth derselben könne jenem nicht angerechnet werden. Es scheint dies wegen des ganzen Zusammenhangs der Stelle den Vorzug zu verdienen, namentlich auch wenn es mit den folgenden §. verglichen wird. Auch konnte ein non in unserer Stelle vor omnia sehr leicht ausfallen.. 1Ad Dig. 22,1,11,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 439, Note 7.Wie, wenn ein öffentlicher Sclav die Zinsverbindlichkeit für die Stadt erworben hat? Es ist billig, dass, obwohl der Stadt von Rechts wegen Zinsen geschuldet werden, gleichwohl wegen der [in Betreff der Zahlung] ungenügenden Schuldforderungen eine Aufrechnung mit den höheren Zinsen Statt finde, wenn die Stadt nicht bereit sein sollte, die Gefahr der gesammten Schulden zu übernehmen. Fast eben dasselbe berichtet Marcellus in Betreff der Vormünder.
Paul. lib. XXV. Quaest. Ein Geldverleiher hat dafür, dass er Geld gegen Seezinsen darlieh, einige Waaren in dem Schiffe zum Pfand erhalten; und auf den Fall, dass von diesen [Waaren] nicht die ganze Schuld bezahlt werden könnte, hat er das, was von anderen Waaren, welche in andere Schiffe gelegt und besonderen Geldverleihern [als Pfänder] verbindlich waren, etwa übrig sein würde, zum Pfand erhalten; man hat gefragt, wenn [jenes] besonders [verpfändete] Schiff, aus welchem die ganze [Schuld] hätte bezahlt werden können, untergegangen sei, ob dieser Schaden den Gläubiger treffe, wenn das Schiff innerhalb der vorher festgesetzten Tage zu Grunde gegangen sei, oder ob er zu dem Ueberschuss auf den übrigen Schiffen zugelassen werden könne. Ich habe zum Bescheid gegeben: sonst gehört zwar eine Verminderung des Pfandes zum Schaden des Schuldners, nicht auch des Gläubigers; aber wenn Geld, welches über das Meer versendet werden soll, so dargeliehen wird, dass dem Gläubiger die Forderung desselben nicht anders zustehen solle, als wenn das Schiff wohlbehalten innerhalb der festgesetzten Zeit angelangt sein würde, so scheint, wenn die Bedingung nicht eintrat, die Verbindlichkeit des Darlehns selbst weggefallen zu sein. Und darum ist auch die Verfolgung der Pfänder untergegangen, auch derjenigen, welche nicht verloren gegangen sind, wenn das Schiff innerhalb der bestimmten Tage zu Grunde gegangen war, und es scheint auch die Bedingung der Stipulation weggefallen zu sein, und darum fragt man ohne Grund wegen der Verfolgung der Pfänder, welche in andern Schiffen sich befunden haben. Wann hätte also wohl der Gläubiger zur Verfolgung jener Pfänder zugelassen werden können? Dann, wenn die Bedingung der Verbindlichkeit eingetreten gewesen, und das Pfand durch einen andern Zufall verloren gegangen oder zu wohlfeil verkauft wäre, oder wenn das Schiff nachher, seitdem der für die Gefahr bestimmte Termin verflossen gewesen ist, zu Grunde gegangen wäre.