Quaestionum libri
Ex libro XIV
Idem lib. XIV. Quaest. Wenn ein Mündel einen von seinen Vormündern nach erlangter Mündigkeit befreite, so wird der Versuch unredlich sein, den andern in dessen (des befreiten) Namen anfordern zu wollen. Ebenso werden wir uns bei zwei Beamten, als Amtsgenossen, erklären, wenn bei derselben Lage der Dinge der Staat den einen von ihnen belangt. Aber dies trug ich gerade so vor, als ob beide Beamte durchaus als Schuldner derselben Forderung zu behandeln wären, was nicht der Fall ist. Denn sind beide zahlungsfähig, so findet keine Auswahl Statt11Sondern Jeder muss pro rata parte belangt werden.. Der aber, welcher befreit22Tempore muss hier trotz aller Rettungsversuche weggestrichen werden. Cujazius meint, es wäre von der folgenden Gesetzstelle heraufgekommen. wurde, ist dem nicht ähnlich, welcher nichts hat, sondern dem, welcher seine Verbindlichkeit erfüllte33Es gilt die liberatio pro solutione, es fällt also die Klagabtretung an den Belangten gegen den Befreiten weg.. Denn es stehen ihm Einwendungen44Z. B. pacti conventi, doli. gegen den Kläger zu Gebote.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. XIV. Quaest. Ad Dig. 42,1,41 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 267, Note 12.Nesennius Apollinaris [that folgende Fragen]: ob, wenn du mir schenken willst, und ich dich meinem Gläubiger überweise, du aufs Ganze zu belangen seiest? und wenn aufs Ganze: ob es einen Unterschied mache, dass ich etwa nicht einem Gläubiger von mir, sondern Einem, dem ich [selbst] eine Schenkung machen wollte, überwiesen habe? und was von dem Falle gelte, wenn Jemand für eine Frau, der er [damit] ein Geschenk machen wollte, deren Ehemanne eine Aussteuer angelobt hat? Ich habe geantwortet: Dem Gläubiger steht keine Ausflucht im Wege, obschon Der, an den er überwiesen ist, einer solchen gegen Den, auf dessen Namen er angelobt hat, sich würde bedienen können; und mit diesem steht der Ehemann in ähnlichen Verhältnissen, zumal wenn er während der Dauer der Ehe klagt. Sowie nun der Erbe des Schenkers aufs Ganze verurtheilt wird, und ebenso der Bürge, den er beim Schenken gestellt hat: so wird auch [der Schenker] zu Gunsten eines [Klägers], dem er nicht geschenkt hat, ins Ganze verurtheilt. 1Jemand hat ein Landgut verschenkt. Wenn er es nicht abtritt, ist er, wie jeder Besitzer, zu verurtheilen. Tritt er es aber ab, so muss er wegen der Früchte, wenn er sie nicht verzehrt hat, aufs Ganze verurtheilt werden; denn er konnte der Gefahr entgehen, wenn er sofort abgetreten hätte. Hat er böslicherweise aufgehört zu besitzen, so wird der Würderungseid geleistet, und nach Maassgabe desselben die Verurtheilung ausgesprochen. 2Ein Schenker kann, wenn er auch aufs Ganze verurtheilt ist, mit der Klage aus dem Urtheile doch, vermöge durch eine kaiserliche Verordnung ertheilter Vergünstigung, auf nicht mehr, als was er leisten kann, belangt werden.
Ad Dig. 44,2,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 4.Paul. lib. XIV. Quaest. Ein zum sechsten Theile eingesetzter Erbe, der testamentslos gesetzmässiger Erbe sein kann, foderte, als er Frage über das Rechtsverhältniss des Testaments erhob, von dem einen der eingesetzten Erben die Hälfte der Erbschaft, ohne Recht zu erhalten. In dieser Foderung scheint er zugleich den sechsten Theil mitgefodert zu haben, und wenn er daher von demselben nochmals aus dem Testamente diese Portion zu fodern anfängt, so wird ihm die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen. 1Ad Dig. 44,2,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 248, Noten 25, 26.Latinus Largus: Als über eine Erbschaft zwischen Maevius, dem sie gehörte, und Titius, der den Streit erhoben hatte, ein Vergleich geschlossen ward, so geschah die Uebergabe der Erbschaftssachen an den Erben Maevius von Seiten des Titius, bei welcher Gelegenheit er ihm auch ein ihm allein gehöriges Landgut, welches er vor vielen Jahren dem Grossvater desselben Maevius, und nachher auch einem Andern verpfändet hatte, auf den Grund des Vertrages übergab; hierauf verfolgte der spätere Gläubiger des Titius sein Recht, und siegte ob; nach dieser Klage fand der Erbe Maevius unter dem Nachlass seines Grossvaters eine vor vielen Jahren aufgesetzte Handschrift desselben Titius, aus welcher hervorging, dass das mit zum Vergleich gezogene Landgut seinem Grossvater von demselben Titius ebenfalls verpfändet worden sei; da nun also feststand, dass dieses Landgut dem Grossvater des Erben Maevius früher verpfändet worden sei, kann er da sein Recht, was er zu der Zeit, als über das Landgut geklagt ward, nicht kannte, ohne dass eine Einrede ihm entgegenstehe, verfolgen? — Antwort: wenn es sich um das Eigenthum des Landgutes handelt, und wir annehmen, dass für den Kläger entschieden worden sei, so wird dem in der ersten Klage Besiegten, von neuem Klagenden die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen, weil sein Recht zugleich mit zur Erörterung gezogen erscheint, wenn der Kläger seine Foderung beweist; wenn aber der freigesprochene Besitzer, nachdem er den Besitz verloren, dasselbe Landgut von Demselben, der früher unterlegen hat, fodert, so wird die Einrede nicht entgegenstehen; denn dann erscheint in der von dem Letztern erhobenen Klage über des Erstern Recht gar nichts bestimmt worden zu sein. Ist aber wider den frühern Gläubiger die Pfandklage erhoben worden, so kann der Fall eintreten, dass über des Besitzers Recht gar keine Erörterung geschehen ist, weil nicht, wie bei Fragen über das Eigenthum, was mir gehört, keinem Andern gehört, so auch bei Verbindlichkeiten durchaus folgt, dass, was der Eine als ihm verpfändet beweist, einem Andern nicht verpfändet sei, und es wird richtiger behauptet, es stehe die Einrede nicht entgegen, weil nicht das Recht des Besitzers zur Frage gezogen worden ist, sondern allein die Verbindlichkeit. In der vorliegenden Frage kommt aber meiner Ansicht nach mehr darauf an, ob durch die Erwerbung des Eigenthums das Pfandrecht erloschen ist; denn sobald der Gläubiger Eigenthümer geworden ist, so kann das Pfandrecht nicht länger währen; doch aber ist ihm die Pfandklage zuständig, denn es ist nicht zu leugnen, dass der [fragliche] Gegenstand zum Pfande gegeben und dennoch keine Befriedigung erfolgt ist; daher glaube ich, dass die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehe55Ich finde diesen Fall gar nicht so schwer, wie ihn Jens. l. l. p. 456. macht, der meines Erachtens denselben nicht einmal ganz richtig versteht..
Paul. lib. XIV. Quaest. Den enterbten Kindern, die aus des Vaters Testament nichts erhalten haben, muss durch das Umwerfen des Testaments ihr Recht erhalten werden; auch wird ihnen die Einrede der Arglist nicht entgegengesetzt werden; dies gilt nicht nur von ihrer Person selbst, sondern auch von ihren Erben und Kindern.