Quaestionum libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Quaest. Wenn ein Fremder für die Frau ein Heirathsgut versprochen hat, so steht sie auf Gefahr der Frau; aber wenn der Ehemann die Forderung übernommen und Zinsen eingefordert haben wird, so wird zum Bescheid gegeben, dass die Gefahr ihn treffen werde.
Idem lib. XIII. Quaest. Die, welche Schuldforderungen, die von früheren Vormündern oder Curatoren begründet wurden, anerkannten, tragen die Verantwortlichkeit auf sich über. 1Ein Mündel dem nach erlangter Mündigkeit vom Vormund die Rechnung abgelegt wurde, verliert, wenn er für das Rückständige Zinsen annahm, dadurch sein Privilegium, das ihm beim Vermögensverkaufe des Vormundes [zusteht], nicht, denn der Prätor muss ihm dies Privilegium bewahren.
Paul. lib. XIII. Quaest. [Der Umstand, dass] der Vertheidiger des Vormundes verurtheilt worden ist, wird dem Mündel sein Vorzugsrecht nicht entziehen; denn der Mündel ist ja nicht freiwillig mit demselben in eine Verbindlichkeit getreten.
Paul. lib. XIII. Quaest. Wenn Erbschaftsgläubiger die Sonderung des Nachlasses ausgewirkt haben und der Nachlass unzulänglich befunden wird, der Erbe hingegen zahlungsfähig, so können sie nicht auf den Erben zurückkommen, sondern müssen bei Dem bleiben, was sie einmal verlangt haben. Wenn aber der Erbe nach erlangter Sonderung Etwas erwirbt, und selbiges aus der Erbschaft herrührt, so haben Die, welche die Sonderung ausgewirkt haben, auf dieses nachher Erworbene Anspruch. Sind jedoch sie befriedigt, so wird der Ueberschuss den eigenen Gläubigern [des Erben] angewiesen. Hat der Erbe hingegen anderswo Etwas erworben, so haben die Erbschaftsgläubiger keinen Anspruch darauf. Falls nun die eigenen Gläubiger voll befriedigt worden, so glauben Einige, der Ueberschuss sei den Erbschaftsgläubigern anzuweisen11S. o. fr. 3. §. 2. h. t.; ich halte aber dies nicht für richtig22Eine wahre Antinomie.; denn indem sie auf Sonderung antrugen, haben sie die Person des Erben entlassen und sich an den Nachlass gehalten, und gleichsam zum Nachlasse die Gant verhängt, welcher keinen Zuwachs erhalten kann. Dasselbe muss, glaub’ ich, gelten, wenn sie in Hinsicht der Nachlasssonderung sich getäuscht haben und weniger erhalten, als die eignen Gläubiger des Erben. Die eigenen Gläubiger des Erben hingegen haben dessen eigene Güter und seine Person, welche, so lange sie lebt, erwerben kann.
Übersetzung nicht erfasst.