De portionibus, quae liberis damnatorum conceduntur, liber singularis
Ad Dig. 1,5,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 52, Note 2.Paul. lib. singul. de portion. quae lib. damn. conced. Für die Leibesfrucht wird, sobald über deren Vortheile auf den Fall, dass sie geboren wird, Frage entsteht, stets so gesorgt, als wenn sie schon am Leben wäre, wiewohl sie einem andern, ehe sie geboren ist, in keiner Art Vortheil bringen kann.
Paul. lib. sing. de port., quae lib. damn. conced. Da ein naturrechtlicher Grund, wie ein stillschweigendes Gesetz, den Kindern die Verlassenschaft der Eltern zuerkennt, indem es sie zu der ihnen gleichsam gebührenden Erbfolge beruft, weshalb ihnen auch im bürgerlichen Rechte der Namen von Notherben gegeben worden ist, und sie selbst nicht einmal durch den Willen des Vaters, ausser aus wohlverdienten Gründen von dieser Erbfolge ausgeschlossen werden können, so ist es für der Billigkeit angemessen erachtet worden, auch in dem Fall, wo die Verurtheilung wegen einer Strafe der Eltern das Vermögen einzieht, auf die Kinder Rücksicht zu nehmen, damit nicht durch das Verbrechen eines Andern Die selbst Strafe büssen müssen, welche keine Schuld trifft und zuweilen in die grösste Dürftigkeit gerathen. Man hat diesen Grundsatz mit der Beschränkung angenommen, dass Diejenigen, welche zum gesammten Vermögen durch Erbgang gelangt sein würden, davon die ihnen bewilligten Antheile11Heisst hier die Hälfte, s. l. 10. Cod. eod. Gothofr. S. bes. Bynkersh. Obs. II. 16. erhalten. 1Wenn wider einen Freigelassenen eine Strafe verhängt worden ist, so darf seinem Freilasser Das, was er von seinem Vermögen erhalten würde, wenn Der, welcher bestraft worden, natürlichen Todes gestorben wäre, nicht entrissen werden; der übrige Theil des Vermögens, der dem Freilasser nicht gebühren wird, wird vom Fiscus in Anspruch genommen werden können. 2Die Antheile an dem Vermögen der Verurtheilten werden den angenommenen Kindern, wenn die Annahme an Kindesstatt nicht in betrügerischer Absicht geschehen ist, billigerweise, ebensowohl als den natürlichen Kindern zugestanden. In betrüglicher Absicht geschehen erscheint eine Annahme an Kindesstatt dann, wenn Jemand auch nicht erst nach eingetretener Versetzung in Anklagestand, sondern [vorher, jedoch] bei schon verzweifelten Umständen, und aus Besorgniss der bevorstehenden Anklage zu dem Ende an Kindesstatt angenommen hat, um von dem Vermögen, welches zu verlieren er besorgte, einen Theil zu retten. 3Wenn der Verurtheilte mehrere Kinder hat, so werden Beispiele angeführt, wonach den mehreren Kindern das ganze Vermögen des Verurtheilten zugestanden worden ist. Es hat auch Divus Hadrianus in diesem Sinne folgendes Rescript erlassen: Die Anzahl der Kinder des Albinus stimmt mich zu ihren Gunsten, indem ich das Reich lieber durch Vermehrung der Unterthanen als durch Summen Geldes bereichern will; darum, will ich, soll ihnen ihr väterliches Gut zugestanden werden, das dann ebensoviel Besitzer [als Kinder sind] erhält, wenn sie auch das ganze Vermögen erhalten haben22Ich stimme völlig mit Bynkersh. Obs. II. 16. überein, welcher sagt: Ceterum me, et puto alios, suspendit lectio in f. §. 3.: „Quae manifestabunt tot possessores, etiamsi acceperint universa. — Ihm selbst sagt die Conjectur manifesta dabunt am meisten zu, und das soll dann heissen: Licet omnia paterna liberis concedantur, certum tamen est, ea dare tot possessores (das wäre dann also zu verstehen wie unser 2mal 2 giebt 4!) quot sunt liberi, neque adeo diviso patrimonio, tantum ab his metum esse, quam ab uno, si solus cuncta ferat. Oder, meint er, man könne auch manifestare für manifeste facere verstehen, quod utique sensum non habet. Er hält Emendation für unerlässlich. Wieling Lect. p. 140., wie öfters, nichts sagend, giebt sich das Ansehen, als widerspreche er Bynkersh. ungern, und will die ratio verborum darin finden: ut facta divisione sua fiscus indignis eriperet; es könne daher der Fiscus sein Recht geltend machen. Ehe ich so zu interpretiren suchte, würde ich lieber gestehen, dass ich die Sache nicht begreifen könne. Soviel ist klar, dass Bynkersh. noch am Erträglichsten interpretirt; was aber der Kaiser mit den letzten Worten sagen will, ist mir zur Stunde nicht klar.. 4Ausserdem werden die Antheile der Kinder dadurch, was der Verurtheilte durch seine Missethat erworben hat, nicht vermehrt werden, z. B. wenn er einen Verwandten hat um’s Leben bringen lassen, und seine Verlassenschaft angetreten, oder den Nachlassbesitz erhalten hat; denn das hat Divus Pius rescribirt. Dem entsprechend hat derselbe Kaiser auch rescribirt, als eine Haustochter überführt wurde, Den mit Gift getödtet zu haben, von dem sie zur Erbin eingesetzt worden war, dass, wenn sie auch auf Befehl des Vaters, in dessen Gewalt sie stand, die Erbschaft angetreten habe, dieselbe doch dem Fiscus verfalle33Von hier an bis zu ende des Tit. folgt Ergänzung des Cujac. s. Obs. VI. 23. u. die Note bei Gothofr. u. in der Gött. C. J. Ausgabe. Die Stelle ist also unglossirt.. 5Was nach der Verurtheilung erworben worden, fällt, wenn Der, dessen Vermögen confiscirt worden, verwiesen worden ist, an dessen im Testamente eingesetzte Erben, oder an seine Intestaterben; denn der auf eine Insel Verwiesene hat Testamentsfähigkeit, sowie alle übrigen Rechte. Ist er hingegen deportirt worden, so kann er, weil er das Bürgerrecht verloren hat, keinen Erben haben, und was er erworben, fällt an den Fiscus.