De poenis paganorum liber singularis
Paul. lib. sing. de poen. pag. Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser, oder ein Client, oder Tagelöhner Den bestohlen, der ihn gemiethet hat, so entsteht keine Diebstahlsklage.
Paul. lib. sing. de poen. pagan. Diejenigen, welche einen Strassenräuber, der ihr Verwandter oder Verschwägerter ist, versteckt haben, dürfen weder freigesprochen noch sehr hart gestraft werden; denn ihr Vergehen ist keineswegs dem Derer gleich, die sie nichts angehende Strassenräuber verstecken.
Idem lib. sing. de poen. Pagan. Es ist die Frage, was denn eine Verfälschung sei? — Eine Verfälschung ist es, wenn Jemand eine fremde Handschrift nachmacht, einen schriftlichen Aufsatz oder Rechnung vernichtet, oder abschreibt, nicht, wer sonst in der Berechnung oder der Rechnung lügt.
Idem lib. sing. de poen. Pagan. Zur Haltung der peinlichen Frage hat Divus Hadrianus rescribirt, dürfe Keiner verurtheilt werden11S. Jacob. Curt. Εἰκαστῶν l. V. c. 5. (T. O. V. 283.) Cujac. Obs. XIV. 34. Ersterer erklärt das quaestionis habendae causa als Zweck, und die damnatio als Mittel dazu. Letzterer betrachtet diese damnatio als Species poenae. Allein des Erstern Auslegung scheint mir, wenn auch den Worten angemessener, doch auf zu geringer Wahrscheinlichkeit zu beruhen. Die Uebersetzung lässt beide Auslegungen zu..