De poenis militum liber singularis
Paul. lib. sing. de poen. mil. Der Soldat, welcher auf einem Badediebstahl ergriffen wird, soll mit Schande aus dem Dienst gejagt werden.
Paul. lib. sing. de poen. mil. Wenn der Gefängnissaufseher bestochen worden, einen Gefangenen ohne Ketten gelassen, oder Eisen oder Gift in das Gefängniss hineinbringen lassen, so muss er vom Richter kraft seines Amts gestraft; wenn er aber nichts davon weiss, wegen seiner Nachlässigkeit seines Amtes entsetzt werden.
Paul. lib. sing. de poen. mil. Wer seine Urlaubszeit überschritten hat, gilt als Wegläufer oder Deserteur; jedoch wird Rücksicht auf die Tage genommen, um welche er zu spät zurückgekehrt ist, ingleichen auf die Dauer [seiner Reise], ob es eine Wasser- oder Fussreise gewesen, und wenn derselbe erweist, dass er durch Krankheit verhindert, oder von Räubern zurückgehalten worden sei, oder durch einen ähnlichen Zufall Aufenthalt erlitten habe, so ist er in seine früheren Rechte wiedereinzusetzen, wenn er nur nachweist, dass er nicht zu spät von Ort und Stelle abgereist sei, um innerhalb der Urlaubszeit eintreffen zu können. 1Die Waffen verkaufen ist ein schweres Verbrechen, und kommt der Desertion gleich; jedoch wenn [der Soldat] alle Waffen verkauft hat. Aber auch wenn er einen Theil derselben [verkauft hat, wird er strafbar]; jedoch ist ein Unterschied zu machen; denn hat derselbe die Beinschienen oder Schulterbedeckung verkauft, so muss er mit Schlägen gezüchtigt werden; wenn er aber Panzer, Schild, Helm, das Schwert [verkauft hat], so ist er dem Deserteur gleich. Ein Recrut wird bei diesem Verbrechen eher mit der Strafe zu verschonen sein, und zuweilen wird die Schuld dem Waffenwart zur Last gelegt, wenn er die Waffen dem Soldaten zur Unzeit anvertraut hat.