Ad Plautium libri
Ex libro VI
Paul. lib. VI. ad Plaut. Wir wollen im Allgemeinen untersuchen, wann bei einer Klage, welche gegen eine Person Statt findet, auch die Früchte in Betracht kommen? 1Und wenn nun ein Grundstück wegen einer Sache11D. h. in Beziehung auf eine künftige Gegenleistung (s. d. Bem. zu. L. 1. pr. D. condict. ob turp. v. inj. caus. 12. 5.), in diesem Falle also wegen der Ehe. gegeben worden ist, z. B. als Mitgift, und das schwägerschaftliche Verhältniss aufgekündigt worden [ist]22D. h. die Ehe nicht vollzogen worden ist. S. die Bem. zu L. 8. D. de condict. causa d. c. n. s. 12. 4. u. Basil. l. l. c. 37. Tom. III. p. 385. u. Schol. y. z. p. 447 fg., so sind auch die Früchte zurückzuerstatten, jeden Falls die, welche zu der Zeit, als man auf das schwägerschaftliche Verhältniss33D. h. die Eingehung der Ehe, s. die vorhergehende Anm. noch hoffte, gezogen worden sind; aber auch die späteren sind, wenn der Verzug von selbst Statt gefunden hat44S. die Bem zu L. 32. pr. h. t. Es findet aber hier eine mora ex re dann Statt, wenn der Bräutigam nach Auflösung des Verhältnisses das zur Mitgift gegebene Grundstück nicht zurückerstatten will. Denn er ist dann ein Besitzer bösen Glaubens und wer als solcher zur Zurückerstattung einer Sache gehalten ist, braucht nicht gemahnt zu werden. S. Mühlenbruch doctr. Pand. §. 192., z. B. von dem, welcher [das Grundstück] zurückgeben muss, auf jeden Fall zurückzuerstatten. Aber auch wenn es an der Frauensperson gelegen hat, dass die Ehe nicht vollzogen wurde, so ist mehr dafür, dass sie die Früchte zurückerhalten müsse. Der Grund ist aber dieser, weil, wenn der Bräutigam nicht [darauf] belangt würde, die Früchte zurückzuerstatten, es ihm erlaubt sein würde, das Grundstück zu vernachlässigen. 2Ingleichen wenn ich ein Grundstück ungeschuldet geleistet habe, und es zurückfordere, so darf ich auch die Früchte zurückfordern. 3Und dasselbe findet Statt, wenn ein Grundstück auf den Todesfall geschenkt sein und der, welcher es geschenkt hat, wieder gesund geworden sein, und so die Condiction entstehen sollte. 4Ad Dig. 22,1,38,4ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 248: Der particeps fraudis debitoris haftet den Gläubigern auf den vollen Ersatz des ihnen Entzogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er es noch besitzt.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana?Auch bei der Favianischen55S. tit. D. siquid in fraudem patroni factum sit. 38. 5. u. L. 6. D. de probatt. 22. 3. Klage und bei der Paulianischen, durch welche das, was zur Bevortheilung der Gläubiger veräussert worden ist, widerrufen wird, werden auch die Früchte zurückerstattet; denn der Prätor beabsichtigt [dabei] das, dass Alles ebenso sei, als wenn Nichts veräussert worden wäre; und das ist nicht unbillig; denn auch der Ausdruck: du sollst zurückerstatten, welchen der Prätor bei dieser Sache gebraucht hat, hat eine weite Bedeutung, so dass auch die Früchte zurückerstattet werden sollen. 5Und darum sind dann, wenn der Prätor will, dass zurückerstattet werde, z. B. bei dem Interdict: Von wo [du] mit Gewalt, auch die Früchte zurückzuerstatten. 6Ingleichen wenn ich eine Sache durch Gewalt oder durch Furcht [genöthigt] übergebe, so scheint [der, welchem ich die Sache übergeben habe,] nicht eher mir zurückerstattet zu haben, als wenn er mir die Früchte zurückerstattet, auch entzieht mir mein Verzug Nichts. 7Wenn ich eine Klage haben sollte, um das zu erlangen, was nicht mein gewesen ist, z. B. aus der Stipulation, so werde ich die Früchte nicht erlangen, wenn gleich ein Verzug Statt gefunden hat. Wenn man sich aber auf die Klage eingelassen hat, dann, glauben Sabinus und Cassius, seien der Billigkeit gemäss auch die Früchte seit der Einlassung auf die Klage zu leisten, so dass das Zubehör ausgeantwortet werde; und ich glaube, dass man richtig so sagt. 8Auch in Folge eines Kaufes sind die Früchte auszuantworten. 9Aber bei Gesellschaften sind die Früchte gemeinschaftlich zu machen. 10Wenn ich den natürlichen Besitz zurückfordern sollte, so bleibt das Eigenthum mein; wir wollen untersuchen, [was] in Betreff der Früchte [gilt]. Und bei dem Niederlegungs- und dem Leih-[Contract] sind auch die Früchte zu leisten, wie wir gesagt haben. 11Auch bei dem Interdict: Was mit Gewalt oder heimlich, ist mehr dafür, dass alles Zubehör und die Früchte zurückerstattet werden müssen. 12Auch die vor der Ehe gezogenen Früchte [der Mitgift] gehören zur Mitgift und werden mit derselben zurückerstattet. 13Dasselbe Verhältniss findet bei den Früchten von städtischen Grundstücken Statt. 14Ingleichen, wenn ich ein [gemeinschaftliches] Grundstück mit dir theilen will, du es nicht willst, und ich es bebaue, [so fragt es sich,] ob die Früchte nach Abzug der Kosten getheilt werden müssen? Und ich glaube, dass sie zu theilen sind. 15Auch bei den übrigen Klagen guten Glaubens werden die Früchte auf jeden Fall geleistet. 16Wenn eine Mitgift vorweg legirt sein wird, so kommen die vor der Ehe gezogenen Früchte mit zu dem Legat.
Idem lib. VI. ad Plaut. Die Urenkelin meiner Schwester kann ich nicht zur Frau nehmen, weil ich in dem Verhältniss als Vater zu ihr stehe. 1Wenn Jemand eine von den [Frauenspersonen], die wir, zu Ehefrauen zu nehmen, durch die Sitten66D. h. nach dem auf Religion und Sittlichkeit gegründeten Recht. S. v. Glück a. a. O. XXIII. S. 289 ff. abgehalten werden, geheirathet haben wird, so sagt man, dass er eine Blutschande begehe.
Idem lib. VI. ad Plaut. Wenn der, welcher der Frau den Stichus schuldet, [von ihr] zum Heirathsgut überwiesen, und, ehe der Schuldner zahlte, Stichus gestorben sein sollte, da es weder an dem Schuldner gelegen hatte, dass er [ihn] nicht leistete, noch der Ehemann beim Klagen sich einen Verzug hatte zu Schulden kommen lassen, so wird Stichus auf die Gefahr der Frau sterben, obgleich der Ehemann, auch wenn er beim Einfordern sich einen Verzug hätte zu Schulden kommen lassen, Stichus jedoch auch bei dem Ehemanne gestorben sein würde, auf die Heirathsgutsklage nicht gehalten wäre. 1Da muss das Heirathsgut sein, wo die Lasten der Ehe sind. 2Nach dem Tode des Vaters gehen die Lasten der Ehe sogleich auf den Sohn über, ebenso wie die Kinder, sowie die Ehefrau77Bei Lebzeiten des Hausvaters und bestehender väterlicher Gewalt trug jener nämlich die ehelichen Lasten des Haussohns und hatte die Gewalt über die Kinder desselben. Ebenso hatte er nach dem älteren Recht die manus über die Ehefrau des Haussohns. Von dieser scheint diese Stelle nach ihrem ursprünglichen Sinne verstanden werden zu müssen, wenn es heisst, dass, ausser ehelichen Lasten und (dem Recht an) den Kindern, auch (die Gewalt über) die Ehefran auf den Haussohn übergehe. S. Schilling Bemerk. üb. R. R. G. S. 48. Anm. 90.. 3Wenn man sagt, dass die nothwendigen Kosten das Heirathsgut von Rechts wegen vermindern, so bezieht sich dies nicht darauf, dass, wenn etwa ein Grundstück Gegenstand des Heirathsguts ist, dies zu irgend einem Theile aufhöre, zum Heirathsgut zu gehören, sondern darauf, dass, wenn die Kosten nicht ersetzt werden, entweder ein Theil des Grundstücks, oder das Ganze zurückbehalten wird. Aber wenn auf das zum Heirathsgut gehörige Grundstück nach und nach soviel Kosten verwendet worden sind, als das Grundstück werth ist, so, sagte unser Scävola, höre dasselbe auf, zum Heirathsgut zu gehören, wenn nicht die Frau von selbst innerhalb eines Jahres ihrem Ehemann die Kosten angeboten habe. Wenn Geld und ein Grundstück Gegenstand des Heirathsguts und nothwendige Kosten auf das Grundstück verwendet sein sollten, so, sagt Nerva, werde der in Geld bestehende Theil des Heirathsguts vermindert. Wie also, wenn die Frau die Kosten ihrem Ehemann bezahlt haben wird, wird [dadurch] ein neues Heirathsgut bestellt88Utrum crescet dos. S. v. Glück a. a. O. XXVII. S. 407 f. und über diese ganze Stelle S. 409 ff., oder [das frühere] von Neuem gegeben zu sein scheinen? Und hierbei findet der Meinung unsers Scävola gemäss in Betreff des Grundstücks eine offenbare Unbilligkeit Statt99D. h. nimmt man mit Scävola an, dass das Grundstück zum Heirathsgut zu gehören aufhöre, sobald soviel Kosten auf dasselbe verwendet worden sind, als es werth ist, so entsteht daraus eine offenbare Unbilligkeit.; denn wenn es aufhört, zum Heirathsgut zu gehören, so wird es veräussert werden können. Wie wird es [aber nach der Veräusserung] wieder Gegenstand des Heirathsguts dadurch, dass Geld gegeben worden ist1010D. h. dadurch, dass die Frau dei Kosten wieder ersetzt hat., werden können? oder soll etwa das Geld als Gegenstand des Heirathsguts angesehen werden? Und es ist mehr dafür, dass das Grundstück in das Verhältniss eines Heirathsguts zurückkehre, aber unterdessen die Veräusserung des Grundstücks verboten werde1111Die Meinung des Paulus geht also dahin: das Grundstück hört zwar dadurch, dass soviel, als es werth ist, an Kosten auf dasselbe verwendet worden ist, auf, zum Heirathsgut zu gehören, die Frau kann es jedoch durch Ersatz der Kosten innerhalb eines Jahres sich erhalten und deshalb darf es der Ehemann während dieser Zeit nicht veräussern. S. v. Glück a. a. O. S. 418 ff..
Idem lib. VI. ad Plaut. Wenn Jemand von einem Ehemanne so stipuliren sollte: Wirst du das Heirathsgut geben, wenn Titia in irgend einem Falle aufgehört haben wird, mit dir verheirathet zu sein? so wird bei dieser allgemeinen Bezeichnung die Stipulation auch verfallen, wenn sie von den Feinden gefangen, oder auch wenn sie [auf eine Insel] verwiesen, oder Sclavin geworden sein wird; denn in einer solchen Fassung [der Stipulation] sind alle diese Fälle enthalten. Aber wieviel kommt wohl in die Stipulation, ob [soviel,] als wenn sie gestorben wäre, oder [soviel] als wenn sie sich geschieden hätte1212D. h. soll man jene Fälle wie eine Trennung durch Scheidung oder wie eine durch den Tod beurtheilen? Paulus entscheidet sich für das Letztere, so dass also das eintritt, was man für den Fall des Todes verabredet hat. S. v. Glück a. a. O. S. 137. f.? Billiger möchte man sagen, dass das zustehe, worüber man auf den Fall des Todes übereingekommen ist.
Paul. lib. VI. ad Plaut. Wenn ich meinen natürlichen Sohn aus der Gewalt entlassen und einen Andern an Kindes Statt angenommen habe, so sind sie, sagt Arrianus, einander nicht Brüder, wenn ich aber nach meines Sohnes Ableben den Titius an Kindes Statt angenommen habe, so wird dieser als des Verstorbenen Bruder betrachtet.
Paul. lib. VI. ad Plaut. Durch einen vom Ehemann der Ehefrau geschenkten Sclaven, schreibt Julianus könne nicht einmal der [Ehefrau], der er geschenkt worden, aus ihrem eigenen Vermögen etwas erworben werden; denn dies ist nur in Ansehung der Person Derer zugestanden worden, die im guten Glauben dienen.
Paul. lib. VI. ad Plaut. Unter Denen, welche aus derselben Ursache zu fordern haben, hat den Vorzug, wer im Besitz1313Einer Sache, mit welcher seine Forderung in Verbindung steht, oder auch einer quantitas, womit er compensiren kann. ist, und es wird nicht abgezogen, was Andern gebührt, die mit ihm in gleichen Verhältnissen stehen, wie dies bei der Sondergutsklage geschieht; denn auch hier hat der Besitzende den Vorzug. Wenn aber der Vater oder Freilasser1414Versteht sich: von seinem Kinde oder Freigelassenen. belangt wird, so dürfen die Schulden nicht abgezogen werden1515Von dem Vermögen, welches Gegenstand der Hülfsvollstreckung wird.; zumal was Personen in demselben Verhältnisse, Kinder, Freigelassene, zu fordern haben. 1Auch Derjenige, welcher aus einer Schenkung belangt wird, wird soweit verurtheilt, als er es leisten kann, und zwar dieser allein unter Abzug der Schulden. Und unter Denjenigen, welche aus ähnlichem Grunde Geld zu fordern haben, hat Der den Vorzug, der im Besitze ist. Ich halte aber dafür, dass ihm1616Dem Schenker. Vgl. u. fr. 30. h. t. nicht Alles, was er hat, abgedrungen werden dürfe; sondern es muss auch auf ihn selbst Rücksicht genommen werden, dass er nicht Mangel leide.
Paul. lib. VI. ad Plaut. So wie gegen den Ehemann, so wird auch gegen den Schwiegervater nur so geklagt, dass er nicht über sein Vermögen verurtheilt werde. Ist aber der Schwiegervater, auch wenn er aus einem Angelöbnisse über das Heirathsgut belangt wird, nur soweit er leisten kann, zu verurtheilen, weil auch dies billig scheint? aber es gilt hierin anderes Recht, wie auch Neratius schreibt1717S. fr. 84. de. j. d. XXIII, 3..
Paul. lib. VI. ad Plaut. Wenn wegen den Bevollmächtigten des Ehemannes des Heirathsgutes wegen geklagt worden ist, so wird die Verurtheilung, wenn sie bei Lebzeiten des Ehemannes erfolgt, auf soviel gerichtet, als er leisten kann. Denn auch der Vertheidiger1818D. i. der ohne Auftrag, als Geschäftsführer aus eigner Bewegung, zum Sachwalter sich aufwirft. des Ehemannes wird insoweit verurtheilt, als jener zu leisten vermag; nach dem Tode des Ehemannes aber ins Ganze.
Idem lib. VI. ad Plaut. Der Verzug des Hauptschuldners schadet auch dem Bürgen1919Glück Comm. IV. S. 412. seine Verbindlichkeit wird perpetuirt, aber nicht vergrössert.. Hat aber der Bürge den Sclaven angeboten, und der Hauptschuldner verursacht einen Verzug, so muss, wenn [dieser Sclave] Stichus stirbt, dem Bürgen geholfen werden. Hat aber der Bürge den Sclaven getödtet, so wird der Hauptschuldner befreit; der Bürge aber kann aus der Stipulation belangt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.