Ad Plautium libri
Ex libro V
Idem lib. V. ad Plaut. Wenn ein Gesellschafter wegen eines ihm mit einem Andern gehörigen Sclaven belangt und verurtheilt worden ist so kann er, auch ehe er noch [das Erkannte] entrichtet hat, die Gemeingutstheilungsklage erheben; denn es kann auch der Eine, wenn wider ihn die Noxalklage erhoben worden ist, sogleich wider seinen Mitgenossen klagen, damit ihm gegen Sicherheitsbestellung, wenn er ihn nicht auszuliefern brauche, ihn zurückgeben zu wollen, dessen Antheil [am Sclaven] übergeben werde.
Ad Dig. 12,5,9ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 171: Widerrechtliche Einwirkung des einen Paciscenten auf die Willensbestimmung des Andern durch Bedrohungen.Idem lib. V. ad Plaut. Wenn ich dir Kleidungsstücke zum Gebrauch geliehen haben werde11Commodavero; diese Lesart scheint der des Textes: commendavero, bei so leicht möglicher Verwechslung, vorzuziehen zu sein., nachher [ihren] Werth, damit ich sie zurückerhielte, gegeben hätte, so hat man zum Bescheid gegeben, dass ich richtig mit der Condiction klagen würde; denn obwohl wegen einer Sache gegeben worden, und die Gegenleistung erfolgt ist, so ist doch schändlich gegeben worden. 1Wenn du Geld empfangen haben solltest, damit du eine dir vermiethete, oder von dir verkaufte, oder [dir] übertragene (mandatam) Sache zurückgeben möchtest, so werde ich gegen dich [die Klage] aus dem Miethcontract, oder dem Verkauf, oder die Auftragsklage haben; wenn ich dir aber Geld gegeben haben sollte, damit du das, was du aus einem Testament oder aus einer Stipulation schuldetest, mir zurückgeben möchtest, so wird deswegen nur die Condiction des gegebenen Geldes Statt finden; und das schreibt auch Pomponius.
Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn ich ein mir übergebenes Pfand dem Eigenthümer verpachtet hätte, so behalte ich bei der Verpachtung den Besitz zurück, weil, eher als der Schuldner pachtete, der Besitz ihm nicht gehört hat, da sowohl ich den Willen, [den Besitz] zurückzubehalten, habe, als auch der Pachtende den Willen, den Besitz zu erlangen, nicht hat22Es ist hier an eine locatio possessionis, d. h. an eine Verpachtung, welche der blosse Besitzer vorgenommengenommen hat, zu denken. Der Pfandgläubiger besitzt nämlich die verpfändete Sache mit dem Recht der Interdicte, hat also possessio, im Gegensatz von poss. civilis. Diese oder den Besitz mit dem Recht der Usucapion hat er nicht, auch nicht der Schuldner, obgleich dieser die angefangene Ersitzung, auch ohne Besitz, fortsetzt. Indem nun der Pfandgläubiger die verpfändete Sache an ihren Eigenthümer, den Schuldner, verpachtet, so fängt dieser an, fremden Besitz an seiner eigenen Sache zu verwalten, er detinirt also die Sache, besitzt sie aber nicht juristisch, weil der Pacht nie die Uebertragung des juristischen Besitzes bezwecken, und der Schuldner das Verhältniss, in welchem er die Sache besitzt, nicht verändern kann. So verliert also der Pfandgläubiger durch die Verpachtung des Pfandes an den Schuldner seinen juristischen Besitz nicht. S. v. Savigny d. R. d. Besitzes. 5. Aufl. S. 29, 282 u. 300. Vergl. auch L. 35. §. 1..
Ad Dig. 17,1,45ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn du in meinem Auftrage ein Grundstück gekauft hast, [so wird gefragt] ob du [erst] nachdem du den Kaufschilling bezahlt hast oder auch ehe du ihn bezahlst, mich aus dem Auftrage belangen könnest, damit du nicht [etwa gar] genöthigt werdest, von deinem Eigenthume zu verkaufen33Um Zahlungsmittel zu erlangen.? Und richtig wird geantwortet, die Auftragsklage gehe darauf, dass ich die Verbindlichkeit übernehme, mit der du dem Verkäufer haftest; denn auch ich kann gegen dich darauf klagen, dass du mir die Kaufsklagen gegen den Verkäufer abtretest. 1Wenn du aber in meinem Auftrage einen Process angefangen hast, so darfst du, so lange dieser dauert, ohne gerechte Ursache nicht gegen mich klagen, dass der Process auf mich übertragen werde; denn du hast den Auftrag noch nicht erfüllt. 2So auch, wenn du bei Führung meiner Geschäfte einem meiner Gläubiger etwas versprochen hast, so ist das Richtige, dass du auch ehe du bezahlst, darauf klagen könnest, dass ich die Verbindlichkeit auf mich nehme; oder wenn der Gläubiger eine Veränderung der Schuld44Der Person des Schuldners. nicht eingehen will, so muss ich dir Sicherheit leisten, dass ich dich vertreten werde. 3Wenn ich für dein Erscheinen vor Gericht Bürge geworden bin und dich nicht gestellt habe, so kann ich auch ehe ich zahle, die Auftragsklage gegen dich erheben, damit du mich frei machest; ebenso wenn ich für dich etwas als Hauptschuldner angelobt habe. 4Wenn ich dir aufgetragen habe, an meinen Gläubiger zu zahlen, du aber die Verbindlichkeit selbst übernommen (expromittirt) hast und deshalb verurtheilt worden bist, so ist es billiger, auch in diesem Falle dich mit der Auftragsklage zuzulassen. 5So oft aber, wie oben gesagt, vor Zahlung des Geldes die Auftragsklage Statt findet, ist der Beklagte zum Thun, und nicht zum Geben, gehalten55D. h. nicht zum Geben an den Beauftragten oder Bürgen, sondern das zu thun, wodurch derselbe der Verbindlichkeit gegen Dritte entledigt werde; was denn allerdings auch im Geben, an diese, bestehen kann.; und es ist billig, dass man, sowie man eine in Jemandes Auftrag erworbene Klage abzutreten mit der Auftragsklage angehalten wird, ebenso auch, wenn man aus gleicher Ursache sich verbindlich gemacht hat, die Auftragsklage habe, um davon frei zu werden. 6Wenn der Bürge die Summe, auf welche er gebürgt, vergrössert, weil aus gegründeten Ursachen Aufwand gemacht worden, so muss ihm der, für welchen er gebürgt hat, das Ganze gewähren. 7Eine Summe, die du mir schuldig warst, habe ich auf deine Gefahr von einem Schuldner66Der dir schuldet. mir angeloben lassen, (stipulirt.) Nerva und Atilicinus sagen, dass ich dich mit der Auftragsklage auf soviel, als ich von jenem nicht habe erhalten können, belangen möge, obgleich dieser Auftrag deine77Accursius, Ant. Faber und Gothofred billigen meam für tuam, und Haloander hat es in den Text aufgenommen. Passender ist aber tuam, schon in Hinsicht auf die Natur des vorliegenden Auftrags im Allgemeinen; da das Interesse des Auftragsgebers in diesem gemischten Auftrage vorwaltet; und einen scheinbaren Zweifel wider die Anwendbarkeit der Auftragsklage, wie er doch in diesem Satze enthalten sein soll, stellt derselbe nur dann auf, wenn man tuam liest. Vgl. Fr. 2. pr. et §. 2. h. t. Angelegenheiten betrifft; und mit Recht; denn wer einen Schuldner anweist, wird [nur] dann befreit, wenn der Gläubiger die Forderung an ihn übernommen hat (secutus est), nicht wenn er auf Gefahr seines Schuldners von ihm sich Zahlung angeloben lässt (stipulirt.) 8Ad Dig. 17,1,45,8ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 19: Verweisung des Gläubigers eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Dasselbe ist Rechtens, wenn ich in Auftrag des Bürgen den Hauptschuldner verklagt habe, weil er [sonst] durch nachgefolgten Auftrag der frühern Verbindlichkeit entledigt würde.
Paul. lib. V. ad Plaut. Ich habe ein Haus gekauft, ohne dass ich oder der Verkäufer es wussten, dass solches abgebrannt sei. Nerva, Sabinus und Cassius sagen, der Verkauf sei ungültig, obgleich die Brandstätte noch vorhanden sei, und der bezahlte Kaufschilling könne zurückgefordert werden. Wenn aber ein Theil des Hauses stehen geblieben ist, so kommt bei Lösung der Frage, nach der Behauptung des Neratius, viel darauf an, ein wie grosser Theil des abgebrannten Hauses übriggeblieben ist, so dass, wenn der grössere Theil des Hauses abgebrannt ist, der Käufer nicht gezwungen werden kann, den Kauf zu vollziehen; ja er kann sogar, was er etwa schon gezahlt hat, zurückfordern. Ist aber die Hälfte, oder noch weniger als die Hälfte abgebrannt, dann ist der Käufer gehalten, den Kauf in der Art zu erfüllen, dass er, nach vorangegangener Ermittelung der Abschätzung nach dem Ermessen eines redlichen Mannes, um soviel, als der Werth des Hauses durch den Brand verringert, befunden wird, weniger zu entrichten hat. 1Wenn aber zwar der Verkäufer wusste, dass das Haus abgebrannt sei, der Käufer hingegen keine Kunde davon hatte, so besteht der Verkauf nicht zu Recht, wenn das ganze Haus vor dem Verkauf abgebrannt ist; ist aber ein Theil des Gebäudes, von was immer für Umfang, stehen geblieben, so ist der Verkauf gültig, und der Verkäufer muss dem Käufer [blos] das Interesse vergüten. 2Auf gleiche Weise muss im entgegengesetzten Falle verfahren werden, wenn zwar der Käufer davon unterrichtet war, der Verkäufer aber nicht; auch hier nämlich ist nicht nur der Verkauf als gültig zu betrachten, sondern der Käufer muss auch dem Verkäufer den ganzen Kaufpreis, wenn er solchen noch nicht entrichtet hat, bezahlen, oder er kann, wenn die Bezahlung erfolgt ist, denselben nicht zurückfordern. 3Wussten beide, der Käufer und Verkäufer, dass das Haus entweder ganz oder nur zum Theil abgebrannt sei, so ist der Contract ohne Wirkung, weil sich die Arglist gegenseitig aufhebt, und eine aus dem guten Glauben entspringende Klage im Fall einer beiderseitigen Arglist, das Geschäft nicht aufrecht erhalten kann.
Ad Dig. 19,4,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 392, Note 2.Idem lib. V. ad Plaut. Aristo sagt: weil der Tausch mehr an den Kauf grenzt, so muss auch [z. B.] in Ansehung des aus einem solchen Grunde übergeben werden sollenden Sclaven vertreten werden, dass er gesund und nicht in Diebstähle oder Noxen verwickelt sei.
Paul. lib. V. ad Plaut. Ich habe dir ein Gehöfte verkauft und dabei bedungen, dass der Pachtzins vom ersten Jahre davon noch mir zufallen, der von den folgenden aber dir, und das Recht an den vom Pächter gestellten Unterpfändern zwischen uns beiden gemeinschaftlich sein solle; Nerva und Proculus [sagen], dass wenn die Pfänder nicht zu dem ganzen Pachtzins ausreichend seien, das Recht an allen Pfändern zunächst mir zustehe, weil nicht ausdrücklich gesagt worden sei, ob die ganze Summe aus allen Pfändern gemeinschaftlich nach Verhältniss berechnet werden solle; was übrig sei, falle an dich. Paulus sagt: die Frage betrifft eine Thatsache; allein es ist wahrscheinlich, dass man in diesem Fall gemeint habe, die Pfänder sollten für die gefällig werdenden Pachtgelder nach der Reihe haften.
Idem lib. V. ad Plaut. Wenn die Frau nach aufgelöster Ehe wegen der Zurückforderung des Heirathsgut klagt, so muss sie dem Ehemann, welcher wegen eines Hauses Sicherheit wegen eines zu befürchtenden Schadens gegeben, Sicherheit geben, wenn sie das [Heirathsgut] zurücknehmen will, damit sie die für den Ehemann vorhandene Gefahr entferne.
Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn ein Sclave verkauft worden ist, damit er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werde, so steht dem Sclaven die Freiheit zu, auch wenn sowohl der Verkäufer als der Käufer ohne Erben verstorben sind; und das hat der höchstselige Marcus rescribirt. Aber auch, wenn der Verkäufer seinen Willen geändert hat, steht die Freiheit nichtsdestoweniger zu.
Idem lib. V. ad Plaut. Eine zum Pfande empfangene Sache kann man nicht ersitzen, weil man sie als einem Andern gehörig besitzt. 1Wer von einem Wahnsinnigen im guten Glauben kauft, der, ist entschieden worden, kann ersitzen. 2Ad Dig. 41,3,13,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 176, Note 7.Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Landgut zu kaufen, so ersitzest du dasselbe, wenn es dir aus diesem Grunde übergeben worden ist, durch langen Besitz, obschon es scheinen könnte, dass du es nicht als dein eigen besitzest, indem nichts darauf ankommt, weil du durch die Auftragsklage haftest.
Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn Derjenige, welcher den Stichus zu entrichten hat, denselben freigelassen hat, ehe er sich eines Verzuges schuldig gemacht, und derselbe, bevor deshalb der Versprecher belangt worden, mit Tode abgegangen ist, so haftet Letzterer nicht, denn es scheint nicht an ihm gelegen zu haben, dass er ihn nicht übergeben hat.
Übersetzung nicht erfasst.