Ad Plautium libri
Ex libro IV
Ad Dig. 12,1,29Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 7.Paul. lib. IV. ad Plaut. Wenn ein Herr einen Sclaven als Factor gehabt haben sollte, so sagt Julianus, könne man sagen, dass man auch von ihm (dem Herrn) condiciren könne; gleich als wenn auf Befehl desjenigen contrahirt würde, von welchem [der Sclave] angestellt worden sei.
Ad Dig. 14,3,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Paul. lib. IV. ad Plaut. Dasselbe gilt auch, wenn ein fremder Sclav dem gemeinschaftlichen Handel vorgesetzt ist; es muss nämlich die Klage gegen Beide aufs Ganze gegeben werden, und was er geleistet hat, deshalb wird er sich durch die Gesellschaftsklage oder die Theilungsklage theilweise erholen können. Freilich, wo die Gesellschaftsklage oder die Theilungsklage nicht Statt findet, muss bekanntlich ein Jeder nach seinem Antheil verurtheilt werden, zum Beispiel wenn Einer, dessen Sclaven man geborgt hat, zwei Erben einsetzt, und diesem Sclaven die Freiheit gibt; denn Erben sind Jeder nach seinem Antheil zu belangen, weil die Theilungsklage (communi dividundo judicium) zwischen ihnen wegfällt.
Idem lib. IV. ad Plautium. Wie oft auch an einem Laden geschrieben gestanden hätte: mit Januarius, meinem Sclaven, mag ich nicht, dass ein Geschäft verhandelt werde, so hat bekanntlich der Herr nur das erreicht, dass er nicht durch die Dienerklage angegriffen werden kann, nicht auch durch eine Sondergutsklage. 1Sabinus hat erklärt, dass eine Sondergutsklage gegen den Herrn, wenn der Sclav Bürgschaft geleistet hätte, nicht anders gegeben werden dürfe, als wenn er zum Nutzen des Herrn, oder um einer das Sondergut betreffenden Sache willen Bürgschaft geleistet hätte. 2Wenn einmal auf ein Sondergut geklagt worden ist, wenn auch zur Zeit der Sachentscheidung weniger im Sondergute vorgefunden wird, als die Forderung beträgt, so hat man doch nicht gewollt, dass Sicherheitsbestellungen rücksichtlich der künftigen Erweiterung des Sonderguts Statt finden sollen; denn dieses findet bei einer Gesellschaftsklage Statt, weil ein Gesellschaftsglied zu dem Ganzen verpflichtet ist. 3Wenn der Gläubiger eines Sclaven von dem Käufer einen Theil erlangt hätte, so habe, sagt Proculus, auf das Uebrige gegen den Verkäufer eine nach Umständen gebildete Klage Statt. Ist aber noch gar kein Schritt geschehen, so dürfe nicht gestattet werden, dass der Kläger die Klage theile, so dass er zugleich gegen den Käufer und gegen den Verkäufer streite; denn es genüge, dass ihm das Eine zugestanden sei, dass ihm nach Abbrechung des früheren Rechtsstreits eine Klage gegen den Anderen gegeben werde, wenn er von dem gewählten Beklagten nicht volle Befriedigung erhalten hätte; und dies ist bei uns Rechtens. 4Nicht nur aber jeder Gläubiger kann mit dem Verkäufer aus einem vormaligen Geschäfte rechtlich verfahren, sondern auch der Käufer selbst; und diese Ansicht hat auch Julianus, obgleich er selbst, wenn ein Anderer klagt, auch abziehen kann, indem er jedoch das, was er bei sich hat, mit in Anschlag bringt. 5Wenn der Sclav mit Abzug des Sonderguts verkauft worden ist, so geht er fort, damit eines Theil der Verkäufer den Abzug nützen kann, andern Theils, wenn der Sclav nach dem Verkauf dem Verkäufer etwas schuldig geworden ist, so mindert er nicht die Sondergüter, weil er nicht dem Herrn schuldet. 6Was wir von dem Käufer und Verkäufer behauptet haben, das ist gleich, auch wenn auf irgend eine andere Art das Eigenthum gewechselt hat, wie durch Legat, durch Zubringung der Mitgift, weil das Sondergut eines Sclaven, wo es auch sei, nach Art der Habe eines freien Menschen angesehen wird.
Paul. lib. IV. ad Plautium Wenn ein Herr oder ein Vater, der geborgtes Geld empfangen soll, Befehl ertheilt hat, die Zahlung an den Sclaven oder Sohn zu machen, so ist keine Frage, dass er selbst belangt werden könne; ja in diesem Falle hat die Klage aus dem, was auf Befehl geschehen, nicht Statt. 1Ad Dig. 15,4,5,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Wenn einer der Herren eines Sclaven befohlen hat, dass mit letzterem das Geschäft gemacht werde, so haftet der allein; aber wenn zwei [es] befohlen haben, so kann gegen jeden beliebig auf das Ganze geklagt werden, weil sie zweien Auftragsgebern ähnlich sind.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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